Drucksache - 1320/XIX
Das Bezirksamt teilt mit, dass gemäß § 44 BezVG
voraussetzungen eingehalten worden sind
(gültige Unterschriften) unterschrieben worden ist. 221 Unterschriften waren ungültig.
Gemäß § 44 Abs. 2 BezVG stellt die Vorsteherin der Bezirksverordnetenversammlung die Zulässigkeit des Antrages fest.
Gemäß § 44 Abs. 5 BezVG entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung über einen zulässigen Einwohnerantrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. |
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