Drucksache - 1237/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am folgenden Beschluss:
„Die BVV ersucht das Bezirksamt zu prüfen, ob die Fläche auf dem breiten östlichen Gehweg des Tempelhofer Damms im Bereich der Stubenrauchbrücke für eine Marktnutzung an Wochenenden ausgeschrieben werden kann (Regional ausgerichtetes Angebot, z.B. Landwaren oder Bücher, Antiquitäten etc.). In Betracht kommt die gesamte Fläche der Quer-Parkplätze zwischen Hafencenter und Ullsteinstraße. Die Stellplatznutzung soll zu diesen Zeiten entfallen (ca. 30 Stellplätze). Die Marktstände sollen mit den Rückseiten zur Fahrbahn positioniert werden, sodass zur Wasserseite eine attraktive durchgehende Flanierzone entstehen kann.“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Brücken fallen als Ingenieurbauwerke in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, weswegen die für den BVV-Beschluss notwendigen Recherchen in der dortigen Fachabteilung begonnen wurden. Von dort wurde mitgeteilt, dass der Straßenlandeigentümer die zu befragende Stelle wäre. Die im April dieses Jahres befragte Abteilung Bauwesen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg teilte im Mai jedoch mit, dass die Straßenbaulast bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin) liegen würde. Das Wasser- und Schifffahrtsamt verwies mit E-Mail vom 10. Juli 2015 seinerseits auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Herr Senator Geisel teilte im September mit, dass eine Nutzung für einen Wochenmarkt vorstellbar wäre. „Auflage ist jedoch, dass die zulässigen Flächenlasten den Wert von 300kg/qm nicht überschreiten. Dies entspricht der gegenwärtigen Nutzung als Stellfläche für PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von <2,8t. Ein Befahren von Marktfahrzeugen mit höherem Gesamtgewicht ist sicher auszuschließen.“ Das Geländer ist ‚ein Bauelement zum Zwecke der Verkehrssicherung und ist auch im Falle der Marktnutzung freizuhalten.‘
„In jedem Fall wäre das Land Berlin von Haftungsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Sondernutzung als Marktplatz gestellt werden könnten, freizustellen.“ Das „Bezirksamt hat dabei sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit einer Marktnutzung die maximale Verkehrslast zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.“
Es ist anzunehmen, dass diese geforderte Sicherstellung in der praktischen Umsetzung (Überwachung) Probleme aufwerfen, und bei Nichtgelingen erhebliche Schadenersatzansprüche generieren dürfte.
Zusätzlich wird von der bezirklichen Abteilung Bauwesen darauf hingewiesen, dass die geplanten Marktflächen an eine Bundesstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen angrenzen. Die zu erwartenden Auswirkungen (Marktaufbau, Anlieferungen etc.) auf den Fließverkehr könnten jedoch erst bei Vorliegen einer konkreten Konzeption von der Verkehrslenkung geprüft werden. Auch gewerbe- und straßenverkehrsrechtliche Aspekte können erst bei Vorliegen einer Konzeption und der Festlegung von Veranstaltern oder Veranstalterinnen geprüft werden.
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