Das Bezirksamt bittet, den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen:
Mit dem vorbezeichneten Beschluss wird das Bezirksamt ersucht, alle geplanten Baumaßnahmen, die eine grundsätzliche Sanierung oder einen Neubau vorsehen, entsprechend dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (in Verbindung mit der Zustimmung des Bundestages vom 21.12.2008) barrierefrei zu planen und dies auch umzusetzen.
Ferner soll bei aktuellen Bauvorhaben untersucht werden, ob die Barrierefreiheit im Planungsprozess und im Sinne der Bauordnung von Berlin (BauO Bln) abwägungsfehlerfrei berücksichtigt wurde. Sollte dies nicht möglich sein, so sei der Bezirksverordnetenversammlung begründet zu berichten, warum die bauordnungsrechtliche Barrierefreiheit nicht umgesetzt werde.
Einleitend sei darauf verwiesen, dass die eher programmatischen Erklärungen und Ziele des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen deutlich über die bauordnungsrechtlichen definierten Standards der Barrierefreiheit hinausgehen.
Im Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichten sich die Vertragsstaaten zu Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglichen sollen; hierzu zählt insbesondere, dass Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen … erhalten.
Die Beseitigung von Zugangshindernissen gelte u.a. für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäuser, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten.
Soweit aufgrund der UN-BRK konkrete haushaltstechnische Verfahrensstandards der Bauvorbereitung (s. hierzu Vorgaben der Anweisung-Bau) oder sonstige bauordnungsrechtliche Vorgaben existieren, werden diese vom Bezirksamt beachtet.
Bei allen Baumaßnahmen, insbesondere bei investiven Neu- und Umbauvorhaben bzw. bei wesentlichen Änderungen rechtmäßig bestehender Anlagen werden die allgemeinen- und ggf. nutzungsspezifischen Standards der Barrierefreiheit bereits in der Planungsphase berücksichtigt bzw. geprüft.
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen lauten:
- Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen so errichtet und instandgehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
(§ 51 Abs. 2 BauOBln)
- Bauliche Anlagen ... müssen durch einen Hauptzugang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.
(§ 51 Abs. 2 BauOBln)
- Bei der Herstellung von Toiletten muss mindestens ein Toilettenraum auch für Menschen mit Behinderung geeignet und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.
(§ 39 Abs. 1 BauO Bln)
- Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben.
(§ 39 Abs. 1 BauOBln)
- Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind Stellplätze in ausreichender Zahl für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl anzubieten.
(§ 50 Abs. 1 BauOBln)
- An „Sonderbauten“ (Bürodienstgebäude, Schulen o.ä.) können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden; hierzu zählt auch die barrierefreie Nutzbarkeit.
(§ 52 Abs. 1 BauOBln)
Bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen treten die vorbezeichneten Anforderungen zunächst in den Hintergrund, wenn diese baulichen Anlagen nicht wesentlich geändert werden. Entscheidend ist das Ausmaß der Änderung im Verhältnis zum bisherigen Zustand. Nicht unter die wesentliche Änderung im Sinne der Vorschrift fallen bloße Instandsetzungs- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen. Hingegen gehören umgestaltende Veränderungen oder Erweiterungen der baulichen Substanz, die offensichtlich geringfügige Ausmaße überschreiten (Wilke u.a., Kommentar zur BauOBln, 6. Auflage 2008, § 51, Rdnr. 16), bereits zu den wesentlichen Änderungen.
Zu betrachten ist jeweils der Einzelfall. Neben dem vorbezeichneten Kommentar konnten keine weiteren Hinweise in der Literatur, die weitere spezifische Erkenntnisse zur Auslegung des § 51 BauOBln bringen, recherchiert werden.
Hinsichtlich der Eingriffstiefe in bestehende bauliche Anlagen, welche in der Folge die Voraussetzung weiterer Maßnahmen (also im Sinne „wesentlicher Änderungen“) zugunsten der Barrierefreiheit allein aus bauordnungsrechtlichen Gründen erfordern, kann seitens der SE FM hilfsweise nur auf die Rechtsprechung aus verwandten Gesetzen zurückgegriffen werden.
Von einem Neubau und nicht mehr nur von Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten muss ausgegangen werden, „… wenn der Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig macht (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. 18.10.1974, BVerwG 47, 126-132) oder wenn andererseits die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion.“
(zitiert aus VG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2005 – K 1920/03 –, juris Rn 35).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfolgt in der Verwaltungspraxis die bauordnungsrechtliche Bewertung hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit im Einzelfall.
Über die bauordnungsrechtlichen Standards jedoch hinausgehend und zur Unterstützung der Ziele der UN-BRK realisiert das Bezirksamt auch weitgehende Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit, insbesondere bei Vorliegen spezifischer Nutzeranforderungen.
A. Bauordnungsrechtliche Bewertung der in der Planung -oder Bauphase befindlichen Investitionsmaßnahmen:
Maßnahme | Bauordnungsrechtliche Bewertung |
3306 / 715 01 Umbau und Sanierung des Rathauses Schöneberg | Für das Rathaus Schöneberg wurde ein Masterplan zur Verbesserung der Barrierefreiheit erarbeitet. Die Realisierung erfolgt schrittweise nach Maßgabe verfügbarer Mittel. Die Investitionsmaßnahme allein erfüllt den Ausnahme-tatbestand. Die Prüfung erfolgte durch die Baujuristin des Stadtentwicklungsamtes. Es wird festgestellt, dass nur äußerst geringfügige Substanzveränderungen (hier: 0,22 % des Bruttorauminhaltes) Gegenstand der Investitions-maßnahme sind. (Beleg: Vermerk vom 07./14.05.2014) |
3306 / 715 02 Umbau und Sanierung des Rathauses Tempelhof | Für das Rathaus Tempelhof wurde ein Masterplan zur Verbesserung der barrierefreien Erschließung erarbeitet. Die Realisierung erfolgt schrittweise nach Maßgabe verfügbarer Mittel. Es ist davon auszugehen, dass die Investitionsmaßnahme den Ausnahmetatbestand erfüllt. |
3306 / 715 03 Umbau und Sanierung des Bürodienstgebäudes Rathaus-/Königstraße | Das Vorhaben ist fertiggestellt; die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sind erfüllt; zusätzlich wird ein behindertenfreundliches Gebäudeleitsystem realisiert. |
3702 / 701 01 Neubau der Gustav-Heinemann-Schule | Die Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit und deren Nachweis ist Bestandteil des Nachhaltigkeits-konzeptes. |
3702 / 701 00 Umbau und Sanierung der Luise-Henriette-Schule | Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barriere-freiheit werden erfüllt. |
B. Bauordnungsrechtliche Bewertung der in der Planungsphase befindlichen Maßnahmen des „SIWA-Programmes“
Maßnahme | Bauordnungsrechtliche Bewertung |
Sanierung einer Sporthalle, Schwalbacher Straße | Die Planungsphase ist bezüglich der „Barrierefreiheit“ noch nicht abgeschlossen; im Rahmen des Bedarfsprogrammes wurde das Konzept „Barrierefrei“ aufgestellt und mit der bezirklichen Behindertenbeauftragten abgestimmt. |
Neubau einer Mensa mit Freizeiträumen für die Johann-Eck-Schule | Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit werden erfüllt. |
Sanierung des Jugendfreizeitheimes, Kurfürstenstraße | Die Planungsphase ist auch bezüglich der „Barrierefreiheit“ noch nicht abgeschlossen. |
Einrichtung eines „modularen Ergänzungsbaus“ (MEB) für die Paul-Simmel-Schule, Felixstraße | Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit werden erfüllt. |
C. Bauordnungsrechtliche Bewertung der in der Planungs- oder Bauphase befindlichen Maßnahmen des SSP, jeweils für den Bereich „Schule“ und den Bereich „Sport“
Maßnahme | Bauordnungsrechtliche Bewertung |
Bereich Sport: SpA Körtingstraße Energetische Sanierung der Fassade des Umkleidegebäudes | Es erfolgt kein Eingriff in die vorhandene Gebäudestruktur; Ausnahmetatbestand gem. BauOBln erfüllt. |
Bereich Sport: SpA Voralberger Damm Sanierung des Sportfunktionsgebäudes | Während der lfd. Planungsphase werden Möglichkeiten zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen untersucht; dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. |
Bereich Schule: Ruppin-Grundschule Sanierung der Fassade mit dem Ziel der Gewährleistung der Standsicherheit | Parallel zur Sanierung der Fassade erfolgt im Rahmen einer Zielplanung für das Schulgebäude u.a. auch die Prüfung zur Umsetzung von Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit |
Bereich Schule: Finow-Grundschule Sanierung von Klassenräumen, Beseitigung von Brandschutzdefiziten | Während der vergangenen Jahre wurden bereits schrittweise Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit im Hauptgebäude realisiert; weitere Maßnahmen zugunsten des barrierefreien Erschließungssystems sind ab 2016 geplant. |
Bereich Schule: Marienfelder Grundschule Energetische Grundinstandsetzung des Schulgebäudes einschließlich Schadstoffsanierung | Es ist geplant, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Barrierefreiheit zu erfüllen (Hinweis: Zur Unterstützung der energetischen Sanierung wurden EFRE-Mittel beantragt). |
Maßnahme | Bauordnungsrechtliche Bewertung |
Bereich Schule: Carl-Sonnenschein-Grundschule Energetische Grundinstandsetzung einschließlich Schadstoffsanierung | Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden erfüllt; geplante Fertigstellung im Sommer 2016 |
Bereich Schule: Georg-von-Giesche-Schule Feuchtesanierung des Kellerbereiches | Die Feuchtesanierung bedingt keine wesentlichen strukturellen Veränderungen des Gebäudes; die Erfüllung weiterer bauordnungsrechtlicher Anforderungen ist Gegenstand einer laufenden Zielplanung. |
Hinweis: Die weiteren Maßnahmen des SSP-Schule haben sehr geringfügigen Umfang, z.B. Maßnahmen zur Verbesserung der Raumakustik | |
D. Bauordnungsrechtliche Bewertung der in der Planungs- oder Bauphase befindlichen (wesentlichen) Bauunterhaltungsmaßnahmen (Stand 02/2016)
Maßnahme | Bauordnungsrechtliche Bewertung |
Rathaus Schöneberg Einbau einer Aufzugsanlage im Foyer einschließlich behindertengerechter Sanitäranlage | s. Zielplanung Barrierefreiheit |
Rathaus Tempelhof Sanierung der Doppelaufzugsanlage | s. Zielplanung barrierefreie Erschließung |
Kiosk Liane-Berkowitz-Platz Grundinstandsetzung | Anforderungen nicht umsetzbar; zu geringes Gebäudevolumen |
Kiosk Perelsplatz Grundinstandsetzung | Anforderungen nicht umsetzbar, zu geringes Gebäudevolumen |
Bürodienstgebäude Welser Straße Feuchtesanierung des Kellerbereiches | Das Gebäude ist bereits barrierefrei; ansonsten keine strukturelle Veränderung. |
Georg-von-Giesche-Schule Feuchtesanierung des Kellerbereiches | s. SSP-Schule, hier: Kofinanzierung |
Carl-Sonnenschein-Grundschule Energetische Grundinstandsetzung einschließlich Schadstoffsanierung | s. SSP-Schule, hier: Kofinanzierung |
Maßnahme | Bauordnungsrechtliche Bewertung |
Lindenhof-Grundschule Feuchtesanierung des Kellerbereiches. Sicherung des Fassadenputzes | Keine strukturelle Veränderungen; Ausnahmetatbestand gem. BauOBln erfüllt. |
Neumark-Grundschule Vorbereitung der Schwammsanierung des Dachtragwerkes | Keine strukturelle Veränderungen; Ausnahmetatbestand gem. BauOBln erfüllt; im Rahmen einer Zielplanung soll u.a. die Umsetzung von Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit geprüft werden. |
Löcknitz-Grundschule Abschlussarbeiten Fassadensanierung | Keine strukturelle Veränderungen; Ausnahmetatbestand gem. BauOBln erfüllt. |
Solling-Schule Provisorische Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes | Keine strukturellen Veränderungen, Ausnahmetatbestand gem. BauOBln erfüllt. |
Friedrich-Bergius-Schule Schwammsanierung des Dachtragwerkes einschließlich Fassadensanierung | Keine strukturellen Veränderungen; Ausnahmetatbestand gem. BauOBln erfüllt. |
Hinweis:Bauunterhaltungsmaßnahmen bzw. Sanierungsmaßnahmen, die überwiegend die zentrale Betriebstechnik oder Installationssysteme betreffen, sind in der vorstehenden Zusammenstellung nicht aufgeführt.