Drucksache - 0938/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.05.2014 folgenden Beschluss:
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt folgende Eckpunkte zum geplanten Bauvorhaben umzusetzen bzw. ihre ohnehin schon vom Bezirksamt verfolgte Umsetzung weiterhin zu realisieren:
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Nach BVV-Beschluss am 14. Oktober 2015 hatte das Bezirksamt den Bebauungsplan 7-38 für die Grundstücke Hohenfriedbergstraße 25-26, Monumentenstraße 13 A-B, die Flurstücke 78 und 82 und eine Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße13 D sowie die Geßlerstraße und die Kesselsdorfstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg am 3. November 2015 beschlossen. Der Festsetzungsbeschluss wurde am 7. November 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Alle Ziele der BVV, die in der Drucksache 0938/XIX für das Bebauungsplanverfahren vorgegeben wurden, sind in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen und wurden wie folgt umgesetzt:
Zu 1. Der Abstand zwischen der nördlichen Baugrenze und der nördlichen Grundstücksgrenze beträgt 12,5 m und damit mehr als die im BVV-Beschluss vorgegebenen 11,1 m.
Zu 2. Die Baugrenzen sind so bestimmt worden, dass die in dem Beschluss der BVV genannten Bäume sowie darüber hinaus erhaltenswerter Baum- und Vegetationsbestand außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen (zumindest bei den geschützten Bäumen auch unter Beachtung des Wurzelbereichs). Darüber hinaus wurden fast alle nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Flächen mit Bepflanzung und Erhaltung festgesetzt. Damit ist dem vorhandenem Baum- und Vegetationsbestand der weitest gehende planungsrechtliche Schutz zugekommen. Zwei Bäume, die in die anzulegende Stellplatzanlage zu integrieren sind, wurden planungsrechtlich als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Fünf geschützte Bäume dürfen im Rahmen der Ausnutzung des zulässigen Planungsrechts gefällt werden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit von Ersatzpflanzungen für vier Bäume, der fünfte Baum ist zu stark geschädigt. Das Amt für Umwelt- und Naturschutz war im Rahmen der Baugenehmigung mit den Baumbelangen involviert. Fazit: Der planungsrechtliche Schutz des Baum- und Vegetationsbestandes, auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandserhalts, des Nachpflanzens und der Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzverordnung, geht deutlich über die Ziele der BVV hinaus.
Zu 3. Durch zeichnerische Regelung wurde festgesetzt, dass eine viergeschossige Bebauung erst 23,0 m hinter der nördlichen Grundstücksgrenze zulässig ist. Hierdurch verändert sich die Verschattung der vorhandenen Gebäude nördlich des Schulgrundstücks nur minimal. Die Anforderungen an gesundes Wohnen sind berücksichtigt; was sich bereits durch die Einhaltung der Abstandsflächen ergibt. Zu 4. Die zulässige Grundflächenzahl wurde auf maximal 1,1 im Bebauungsplan beschränkt.
Zu 5. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages, der vom FB Grünflächen mitgetragen wurde, verpflichtet sich die Schule, vertreten durch die Freunde der Johannes Schule e.V., mit dem FB Grünflächen eine privatrechtlichen Vertrag zu schließen, um die Nutzung des Spielplatzgrundstücks Hohenfriedbergstraße als Verbindungsweg für die Schule rechtlich zu sichern. Dabei dürfen dem FB Grünflächen keine Kosten bzgl. Herstellung, Pflege, Unterhaltung u.a. entstehen.
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