Drucksache - 0924/XIX
Das Bezirksamt bittet, den mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Kenntnisnahme – zur Kenntnis zu nehmen.
Begründung
Ziel des Bebauungsplanes 7-69 ist die planungsrechtliche Sicherung nicht mehr für Bahnzwecke benötigter Flächen als öffentliche Grünfläche mit Spielflächen. Die in Rede stehende Fläche ist Teil des geplanten Grünzuges „Schöneberger Schleife“.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-69 auf der Grundlage von § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung wurde am 9. April 2013 gefasst und am 10. Mai 2013 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. In der Zeit vom 13. Mai bis einschließlich 12. Juni 2013 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage von § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB statt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde von Seiten einiger Bürger angeregt bzw. gefordert, das Bebauungsplanverfahren 7-69 nicht auf der Grundlage von § 13 a BauGB, also als Verfahren ohne Umweltprüfung, durchzuführen. Aufgrund der geplanten Einbindung des Bebauungsplangebietes in die Grünverbindung „Schöneberger Schleife“ seien Versiegelungen für den Verbindungsweg geplant und darüber hinaus sind benachbarte Wohnbauprojekte angestrebt, die zusammen deutlich über dem Grenzwert einer Grundfläche von 20.000 m² liegen werden. Als Konsequenz verneinten die Bürger das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 13 a BauGB.
Unabhängig hiervon und abweichend von der vorangegangen Stellungnahme im Rahmen des Mitteilungsverfahrens (gemäß § 5 AGBauGB) teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Schreiben vom 5. Juli 2013 mit, dass die Voraussetzungen der Anwendung des § 13 a BauGB für das Bebauungsplanverfahren 7-69 nicht zutreffen, da die alleinige Ausweisung einer Grünfläche nicht durch die Anwendung des § 13a BauGB privilegiert werden soll.
Vor dem Hintergrund der Bürgerwünsche sowie der nunmehr erfolgten engeren Auslegung des § 13 a BauGB, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein normales Verfahren mit Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB umgestellt. Dies bedeutet, im Rahmen des Verfahrens wird eine Umweltprüfung durchgeführt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen Das Stadtentwicklungsamt wird die Umweltprüfung in Abstimmung mit den Fachämtern erarbeiten. Kosten durch Gutachten und Untersuchungen sollen aus verschiedenen Finanzierungsquellen gedeckt werden (u.a. Programm Stadtumbau West). RechtsgrundlageBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693), |
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