Drucksache - 0909/XIX  

 
 
Betreff: Keine Tabakwerbung auf bezirkseigenen Flächen

Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
11.12.2013 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
17.09.2014 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Ausschuss für Gesundheit Beantwortung
27.10.2014 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit      

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
0909_XIX Anlage
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet, den folgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen:

 

Nach Prüfung des Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung, hat das Bezirksamt in seiner Sitzung vom 26.08.2014 beschlossen, dass bei künftigen Verträgen zur Vergabe bezirkseigener Flächen des Finanz- und Verwaltungsvermögens einschließlich elektronischer Medien auf Grundlage der VV Werbung – also im Rahmen zivilrechtlicher Verträge – die Werbung für Alkohol- und Tabakprodukte auszuschließen ist.

 

Begründung:

Alkohol- und Nikotinmißbrauch zählen zu den größten vermeidbaren Gesundheitsrisiken.

 

Auch wenn in Deutschland generelle gesetzliche Verbote der Sucht- und Genussmittelwerbung nicht gegeben sind, so bleibt es den vom Geltungsbereich der Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (VV Werbung, Amtsblatt vom 28.03.2011, S. 126 ff) der Senatsverwaltung für Finanzen überlassen, im Rahmen der eigenen Ressourcenverantwortung und zivilrechtlicher Verträge, Orte oder Medien für Werbung zu vermarkten oder dies speziell für Alkohol- und Tabakprodukte zu unterbinden.

 

Hinweis:

Jedoch wird ein erheblicher Anteil von Werbeflächen auf öffentlichem Straßenland von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt verwaltet. Diese Verträge sind häufig als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren, da sie hauptsächlich Sondernutzungen (Aufstellung von Werbeträgern) regeln.

 

Die Vertragsinhalte unterliegen dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG); Grundsätzlich darf nach § 11 Abs. 2 BerlStrG nur dann die Erlaubnis für eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes erteilt werden, wenn dem keine überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

Auf eine entsprechende Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas vom 08.03.2014 („Tabakwerbung auf landeseigenen Werbeflächen“) anwortet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wie folgt:

 

„Die Überlegungen im Bezug auf einen Ausschluss der Tabakwerbung im öffentlichen Straßenland haben den hierfür bestehenden Rechtsrahmen zu berücksichtigen. Dabei wird der verfassungsrechtliche Rahmen für Tabakwerbung im öffentlichen Straßenland von Berlin in erster Linie durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, die Grundrechte und den Gesetzesvorbehalt bestimmt. Da ein Verbot der Tabakwerbung insbesondere die Grundrechte der Meinungs- und der Berufsfreiheit betrifft, bedarf es für eine derartige Regelung einer gesetzlichen Grundlage.

 

Bei der Prüfung, ob insoweit die Regelung des § 11 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) herangezogen werden kann und durch Tabakwerbung eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung ausgeht, die möglicherweise ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG darstellt, ist insbesondere das Vorläufige Tabakgesetz (VTabakG) auf Bundesebene zu berücksichtigen.

 

Dieses verbietet die Werbung für Tabakerzeugnisse unter anderem im Hörfunk, in der Presse und im Fernsehen, nicht jedoch in der Außenwerbung und damit auch nicht im öffentlichen Straßenland. Zu der Frage, ob der Bundesgesetzgeber mit dem VTabakG insoweit abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat und damit die Tabakwerbung in der Außenwerbung grundsätzlich erlaubt oder ob er den Ländern diesbezüglich Handlungsspielraum gelassen hat, den Berlin beispielsweise im Rahmen des § 11 Abs. 2 BerlStrG nutzen könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 14.08.1992 (10 S 816/91) und vom 11.03.1993 (5 S 1127/92) entschieden, dass es sich bei dem VTabakG insoweit um eine abschließende Regelung handelt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat über die Aufnahme eines Tabakwerbeverbots noch keine Entscheidung getroffen.“

 

Der Straßenbaulastträger (Amt für Straßen- und Grünflächen) ist daher gehalten, entsprechende Sondernutzungserlaubnisse nach den BerlStrG bzw. nach aktuellen gesetzlichen Regelungen zu erteilen.

 

 
 

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