Drucksache - 0903/XIX  

 
 
Betreff: Anwohnerfreundliche Halteverbote
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
18.03.2014 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
11.12.2013 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
19.02.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 11.12.2013 folgenden Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob die Geltungszeiten von temporären Halte- und Parkverbotsschildern z.B. bei Baustellen oder Umzügen anwohnerfreundlicher gestaltet werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass der Geltungszeitraum der Verbote nur dem tatsächlichen Bedarf während der Baudurchführungen entspricht.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Im Beschluss sind keine konkreten Anlässe genannt worden, die Antwort orientiert sich deshalb am allgemeinen Sachverhalt.

 

Grundsätzlich sind die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen gegenüber den bauausführenden Firmen bei jeder Arbeit im öffentlichen Straßenland mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen, die die entstehenden Einschränkungen für Anwohnerinnen und Anwohner auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Hierzu gehört auch eine Befristung vorhandener Haltverbote.
Die Belange der Anliegerinnen und Anlieger, die in hohem Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, werden in den Abwägungen (sowohl der Verkehrslenkung Berlin, sofern sie beteiligt ist, als auch) der örtlichen Straßenverkehrsbehörde mit einbezogen. Verkehrsrechtliche Regelwerke geben das genaue Prozedere gerade auch der Absperrungen vor.

 

Es ist selbstverständlich, dass Haltverbote und ihre Geltungszeiten von der Straßenverkehrsbehörde restriktiv genehmigt und bei Ladezonen die Strecken nur auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Nach Möglichkeit  wird der Samstag (der auch ein Werktag ist) ausgespart und in der Regel 07 bis 17 Uhr vorgegeben.

 

Ein großer Teil der Anordnungen bezieht sich auf Tief- und Rohrleitungsbau im öffentlichen Straßenland (Leitungsträger), Neubau -und Sanierungsprojekte. Auch hier wird von der Straßenverkehrsbehörde  im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt genau geprüft; da für alle Bürgerinnen und Bürger eine funktionierende Infrastruktur erforderlich und wünschenswert ist, müssen Arbeiten an dieser ermöglicht werden.

 

Bei Baustelleneinrichtungen mit Fahrbahneinengungen sind auf den gegenüberliegenden Straßenseiten Haltverbote gefordert, die "rund um die Uhr " gelten müssen, da eine Fahrbahnrestbreite von mind. 3 m Vorgabe ist.

In der Stubenrauchstraße und der Goßlerstraße wurde beispielsweise zusätzlich zu Einzelmaßnahmen wegen der Notwendigkeit von Durchfahrten durch Baufahrzeuge mit Ziel der Sanierungsarbeiten an dem Schulhof der Paul-Natorp-Schule (in dieser engen Straßensituation) ein Freihalten erforderlich, um Beschädigungen an parkenden Fahrzeugen zu verhindern - unmittelbar dort sind dann natürlich keine Bauarbeiten zu beobachten, dennoch sind die Haltverbote unumgänglich.

 

In vielen Innenstadtstraßen Berlins ist aufgrund der kraftfahrzeugbasierten Mobilitätsorientierung der Bürgerinnen und Bürger die Nachfrage nach Parkraum viel höher als das Angebot, und es besteht keine gesetzliche Regelung, dass während einer Baumaßnahme alternativer Parkraum zur Verfügung zu stellen wäre; Behinderungen des Verkehrsablaufs durch arbeitsstellenbedingte Abläufe müssen grundsätzlich hingenommen werden. Diese Arbeiten werden nicht als „Selbstzweck“ ausgeführt, sondern dienen letztlich den Interessen der Bürgerinnen und Bürger. Den Anwohnenden ist somit zuzumuten, weitere Fußwege in Kauf zu nehmen, um ihr Fahrzeug parken zu können, da ein Anspruch auf unveränderte Nutzungsmöglichkeiten der Straße nicht besteht.

 

Gerade auch, als weiteres Beispiel, Haussanierungen nehmen häufig einen längeren Zeitraum ein, und müssen mitunter wegen nicht vorhergesehener Verzögerungen verlängert werden.

 

Haltverbote anzumieten ist ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor, viele Einzelpersonen sind auch darauf angewiesen, wenn sie beispielsweise einen Umzug vornehmen, oder wenn sie eine Lieferzone für die bestellte Küche benötigen; üblicherweise wird hierfür das Wochenende genutzt.

 

Zur Anschauung: allein in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 sind in der hiesigen Straßenverkehrsbehörde 2760 Anordnungen für Haltverbote erfolgt.

 

Es kommen auch Überschreitungen der erteilten Anordnung vor. In allen davon tangierten Behördenbereichen ist durch das knappe Personal und die Verdichtung der zu leistenden Arbeit trotz aller Bemühungen eine wirksame Regulierung über eine höhere Kontrolldichte sowie die Verfolgung und Ahndung von Verstößen nicht mehr im wünschenswerten Maße möglich.

 
 

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