Drucksache - 0797/XIX
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Beschluss der BVV vom 19.06.2013 Drucksache Nr. 0775/XIX - Baumschutz beim Bauvorhaben Crellestraße 22a und über den Beschluss der BVV vom 21.08.2013 Drucksache Nr. 0797/XIX - Crellestraße 22a
Die BVV fasste auf ihren Sitzungen am 19.06.2013 und 21.08.2013 folgende Beschlüsse:
1. Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, dafür zu Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Bauvorhabens Crellestraße 22a keine Eingriffe in die Böschung auf der rückwärtig an das Baugelände angrenzenden Fläche vorgenommen werden. Diese Fläche gehört zu einem 10 000 m² großen Gelände, welches vom Bezirk erworben wurde, um es in eine öffentliche Grünfläche umzuwandeln.
Es ist sicherzustellen, dass die Böschung in ihrem vor Beginn der Baumaßnahmen befindlichen Zustand erhalten bleibt. Das gilt auch und vor allem für die dort befindliche Vegetation, insbesondere dem Baumbestand.
Mit dem Vorhabenträger ist schriftlich zu vereinbaren, dass keinerlei bauliche oder auch nur bauvorbereitende Maßnahmen auf dem o.g. bezirkseigenen Gelände vorgenommen werden.
Die Einhaltung dieser Vereinbarung ist durch Kontrollen von Seiten des Bezirksamtes zu gewährleisten.
2. Die Bauausführung für den Bau auf dem Grundstück der Crellestraße 22a hat ausschließlich auf diesem Grundstück zu erfolgen. Das BA ist entsprechend gehalten, seine Eigentümerrechte in vollem Umfang geltend zu machen. Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, dass alle Vereinbarungen zwischen den betreffenden Fachvermögensträgern und dem Investor der BVV zugänglich gemacht werden.
Das Bezirksamt ist ebenso wie die Bezirksverordnetenversammlung daran interressiert, die an das Baugrundstück Crellestraße 22a angrenzende Böschung zu erhalten und von Einwirkungen durch das Bauvorhaben weitestgehend frei zu halten. Insofern wird das Bezirksamt dafür Sorge tragen, dass die Eigentümerrechte gegenüber dem Bauherren der Crellestraße 22a vollumfänglich geltend gemacht werden.
Die Rechte des Bezirks als Eigentümer der Böschung werden jedoch durch das Hammerschlags- und Leiterrecht, dessen Inhalt und Umfang in § 17 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbG Bln) geregelt ist, beschnitten. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsnorm wurde durch die zuständige Baujuristin des Bezirks geprüft.
Aufgrund des Hammerschlags- und Leiterrechtes muss der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dulden, dass sein Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit 1. die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen, 3. das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Das Recht zur Benutzung umfasst auch die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen. Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme ist einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen und mitzuteilen für welche Zwecke und auf welche Weise das Grundstück genutzt werden soll. Für die Benutzung des im Fachvermögen befindlichen Grundstückes hat das Bezirksamt nach § 18 NachbG Bln einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Ob die Inanspruchnahme unseres Grundstückes ggf. als unverhältnismäßig anzusehen ist und damit eine Benutzung abgelehnt werden kann, würde sich aus einer umfassenden Abwägung der einzelnen Interessenlagen ergeben. Hierbei werden u.a. die Kosten des Bauvorhabens ohne Mitbenutzung des Nachbargrundstücks den Kosten mit Mitbenutzung gegenübergestellt. Auch die Aufwendungen für Schadenersatz (z.B. Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume) und Nutzungsentschädigung werden in die Abwägung einbezogen. Das Hammerschlagsrecht steht immer unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, so dass eine ausdehnende übermäßige Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommt. Das Bezirksamt wird daher etwaige Nutzungsanträge des Bauherren der Crellestraße 22a sehr genau prüfen und erforderliche Vereinbarungen mit Erhebung einer Nutzungsentschädigung abschließen. Es beabsichtigt, die bisherige Transparenz des Verfahrens weiterhin beizubehalten, sodass auch ggf. abzuschließende schriftliche Vereinbarungen über Nutzungs- und Betretungsrechte der Böschung auf der Internetseite des Stadtentwicklungsamtes unter „Aktuelles“ veröffentlicht werden. Aktuell liegt ein Antrag auf Baumfällung für zwei Bäume im Böschungsbereich beim Umwelt- und Naturschutzamt vor. Ein Gutachten zur möglichen Erhaltung der Bäume wurde mit eingereicht. Dieses stellt jedoch klar, dass die Bäume so dicht an der Baugrenze stehen, dass durch die erforderliche Spundung der Baugrube sowohl der Wurzelbereich als auch die in das Baufeld hineinragende Baumkrone in erheblichem Umfang betroffen sind. Der Bauherr hat für die erforderliche Fällung einen Wertausgleich nach Methode Koch angeboten. Etwaige Vereinbarungen und Genehmigungen mit dem Vorhabenträger sollen möglichst erst getroffen, wenn die BVV die vorliegende MzK zur Kenntnis genommen hat. Dabei ist zu beachten, dass erhebliche Schadenersatzpflichten entstehen können, sollten Rechtspflichten des Bezirksamtes gegenüber Dritten aufgrund des Innenverhältnisses von Bezirksamt und BVV nicht oder erst verspätet erfüllt werden. |
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