Drucksache - 0720/XIX  

 
 
Betreff: Keine Benachteiligung von Hausmeister/innen und Schulsekretär/innen zulassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Kaddatz, JuttaSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt zur Kenntnis Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.05.2013 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
23.10.2013 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

  1. Schulsekretärinnen

 

Im Zusammenhang mit der geplanten Überleitung der Schulsekretärinnen in den Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zum 01.01.2014 (Gesetzentwurf liegt dem Abgeordnetenhaus vor) wurde eine Arbeitsgruppe unter Federführung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gebildet, die eine neue Aufgabenbeschreibung (BAK) der Aufgabengebiete von Schulsekretärinnen erarbeitet hat.

 

Ziel der Erarbeitung dieser Aufgabenbeschreibung war und ist eine einheitliche Bewertungseinschätzung nach Entgeltgruppe 6. Die Aufgabenbeschreibung liegt der Senatsverwaltung für Finanzen zur Entscheidung (Bewertung) vor.

 

Wenn eine Bewertungsentscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen nach der Entgeltgruppe 6 vorliegt, ist eine Umsetzung von Schulsekretärinnen an andere Schulen ohne Einkommensverluste möglich.

             

 

  1. Schulhausmeister/ innen

 

Eine tarifrechtliche Änderung der Eingruppierung der Schulhausmeister/ innen ist nicht möglich, da der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Einseitige Eingriffe in den TV-L durch das Land Berlin sind daher nicht möglich.

 

Nach der Entgeltordnung zum TV-L können Schulhausmeister/ innen ausschließlich in die Entgeltgruppe 4 bzw. 5 (mit dreijähriger Berufsausbildung) eingruppiert werden.

 

Es ist jedoch beabsichtigt, mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine Entscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen zum Erhalt des Besitzstandes zu erwirken. Damit wäre eine Herabgruppierung (Bewertungsüberhang) bei Umsetzung in eine andere Schule für die im Land Berlin beschäftigten Schulhausmeister/ innen ausgeschlossen.

 
 

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