Drucksache - 0530/XIX  

 
 
Betreff: Vorhabenträger muss Lärmschutzmaßnahmen aktiv angehen!
Status:öffentlichAktenzeichen:erledigt durch 1944/XIX
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für StadtentwicklungAusschuss für Stadtentwicklung
  Janke, Reinhard
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen

 

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „VI – 140fa VE Yorckdreieck“ unter §10 vorzusehen, dass der Vorhabenträger die betroffenen Mieter/innen und Eigentümer/innen schriftlich über ihren Anspruch informiert und die Lärmschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) aktiv angeht. In §10 (5) des Durchführungsvertrages ist die Hinterlegungsfrist auf 4 Jahre festzulegen. Der Vorhabenträger kann aus der Hinterlegung vorab befreit werden, wenn er den Nachweis erbringt, dass alle Anspruchsberechtigten ihren Anspruch eingelöst haben. Klarstellend ist hiermit der Nachweis über die jeweilige Erfüllung (erfolgte Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen) gemeint.

Das Bezirksamt wird ferner ersucht, etwa 2 Monate nach dem Start des Baumarktbetriebes eine Überprüfung des Verkehrsgutachtens bzw. des Verkehrsaufkommens vorzunehmen und die BVV über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

 

 
 

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