Drucksache - 0311/XIX  

 
 
Betreff: Tempo 30 in den Nachtstunden- Kleiststraße – Bülowstraße anordnen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.06.2012 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
19.03.2013 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 20.06.2012 folgenden Beschluss:

 

„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass in den Nachtstunden (22.00- 6.00 Uhr) im Straßenzug Kleiststraße – Bülowstraße, ab Ecke An der Urania bis Ecke Potsdamer Straße, Tempo 30 angeordnet wird.“

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Zuständig für die Anordnung einer Tempo 30 Strecke in dem genannten Straßenzug ist die Verkehrslenkung Berlin (VLB). Das Bezirksamt hat den Antrag der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg dorthin weitergeleitet. Das Bezirksamt hat hierzu folgende Mitteilung erhalten :

 

„Anträge zur Lärmminderung können gemäß § 45 Absatz 1, Satz 2, Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung nur die betroffenen Anwohner selbst stellen. Generell kann ein Recht zur Lärmminderung nur derjenige geltend machen, der in einer Straße wohnt, in der nach geltender Rechtslage die Lärmwerte der Lärmschutzrichtlinien überschritten hat. Da die BVV hier nicht Antragesberechtigter ist, sende ich Ihnen den Vorgang wieder zurück.“

 

Auch der nachträgliche Hinweis des Bezirksamtes an die VLB, dass es sich bei der Antragstellerin um eine unmittelbare Anwohnerin handelt, wurde von der VLB als nicht ausreichend angesehen. Es sein ein „Bürgerantrag“ mit vollem Namen und voller Adresse notwendig.“

 

Das Bezirksamt ist verwundert über die abschließende Mitteilung der VLB zu diesem Beschluss der BVV. Genau wie die BVV ist das Bezirksamt der Auffassung, dass Prüfaufträge für eine Geschwindigkeitsreduzierung durch einen Beschluss der BVV sehr wohl gestellt werden können. Ein Gespräch mit dem zuständigen Senator steht noch aus. Das Bezirksamt wird in dem zuständigen Ausschuss über die weitere Entwicklung berichten

 

 
 

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