Drucksache - 0244/XIX  

 
 
Betreff: Einführung der Familienpflegezeit prüfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.05.2012 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss Vorberatung
06.06.2012 
10. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.06.2012 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Beantwortung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.09.2012 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Das Bezirksamt bittet um Kenntnisnahme:

 

Am 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft getreten. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG -).

Das Gesetz findet für die Beamtinnen und Beamten keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 FPfZG, wonach § 7 des Pflegezeitgesetzes entsprechend gilt. Danach sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes Arbeitnehmer/innen, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Nach tel. Auskunft des Beamtenreferats der Senatsverwaltung für Inneres hat man dort die Angelegenheit im Blick, möchte jedoch zunächst abwarten, ob und ggf. welche Regelungen der Bund für die Beamten trifft.

 

Das Familienpflegezeitgesetz soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten zur häuslichen Pflege von nahen Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl (Mindestumfang 15 Std./Woche) im Beruf weiterzuarbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.

Es erweitert damit die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes, welches im Juli 2008 in Kraft trat (vgl. hierzu Rundschreiben SenInn Sport I Nr. 41/2008).

Ein wesentlicher Unterschied zum Pflegezeitgesetz besteht jedoch darin, dass d. Beschäftigte nach dem FPfZG keinen Rechtsanspruch auf die neue Familienpflegezeit hat. Es bedarf vielmehr einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.

 

Für die Antragsstellung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten und die Entscheidung des Arbeitgebers über diesen Antrag setzt das Familienpflegezeitgesetz keine Fristen.

Das FPfZG enthält keine Regelung, inwieweit der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen muss bzw. in welchen Fällen er den Abschluss ablehnen kann. Wegen des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber über den Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und des Interesses der oder des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen zu pflegen, entscheiden (§ 315 Abs. 3 BGB).


Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Familienpflegezeit ist zudem § 11 Abs. 1 TV-L zu beachten, wonach dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange einer Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht entgegen stehen dürfen.

Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung eines Antrags kann in Frage kommen bei:

§          Beschäftigten während der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L, da durch den besonderen Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit der Arbeitgeber die Beschäftige oder den Beschäftigten unangemessen lange beschäftigen müsste und der Charakter der Probezeit damit verloren ginge,

§          Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit durch die Arbeitszeitverkürzung, weil z. B keine Stellennachbesetzung für frei werdenden Stellenanteil möglich ist (vgl. Rechtsprechung zu § 8 TzBfG),

§          unverhältnismäßig hohem bürokratischen Aufwand, wenn z. B. die Arbeitszeitverringerung nur wenige Stunden betragen soll.

 

Zur Anwendung des FPfZG in Dienststellen der Bundesverwaltung hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Hinweise erarbeitet, die vom Tarifreferat der Senatsverwaltung für Finanzen per E-Mails vom 27.4. und 1.6.2012 bekanntgegeben wurden.

Durchführungshinweise anderer Arbeitgeber zu allgemein geltenden Gesetzen haben für das Land Berlin jedoch keine Bedeutung. Dies gilt auch für das entsprechende Rundschreiben des BMI.

 

Ferner können Informationen zur praktischen Umsetzung des FPfZG über die Internetseiten des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgerufen werden.

 

Vom Tarifreferat der Senatsverwaltung für Finanzen selbst wird es keine Durchführungshinweise geben, weil es sich um ein nicht nur für den öffentlichen Dienst geltendes Gesetz handelt und weil diesem Gesetz von dort nur eine geringe praktische Bedeutung beigemessen wird, zumal es keinen Rechtsanspruch begründet.

 

Hinsichtlich der zahlungstechnischen Umsetzung im Bezügeabrechnungsverfahren IPV hat das Service- und Systemunterstützungscenter des Landesverwaltungsamtes Berlin (SSC) mitgeteilt, dass sich seit Mitte August dieses Jahres eine Arbeitsgruppe mit dieser Thematik befasst und voraussichtlich im November dieses Jahres einige Systemeinstellungen zur Verfügung gestellt werden können.

Anträge auf Inanspruchnahme von Familienpflegezeit liegen der personalaktenführenden Stelle für Arbeitnehmer/innen bislang nicht vor.

Es ist beabsichtigt, die Arbeitnehmer/innen durch entsprechende Veröffentlichung im bezirklichen Mitteilungsblatt über das FPfZG zu informieren.

Neben der Familienpflegezeit bleiben insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen:

§          § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L: Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Auf Antrag ist eine Befristung auf bis zu fünf Jahre und ggf. eine spätere Verlängerung möglich (Sätze 2, 3 a.a.O.),


§          § 28 TV-L: Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts,

§          § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung der Arbeitszeit,

§§ 3 und 4 Pflegezeitgesetz: unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für maximal sechs Monate für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung..

 
 

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