Drucksache - 0071/XIX  

 
 
Betreff: Wahl der Bürgerdeputierten und stellvertretenden Bürgerdeputierten im Ju-gendhilfeausschuss gemäß § 21 BezVG i.V.m. § 35 Abs. 5 Ziff. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. GRÜNE, CDU, SPDFrakt. GRÜNE, CDU, SPD
Verfasser:1. Frau Ahlhoff, Elke
2. Herr Olschewski, Ralf
Oltmann, Jörn
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragDringlichkeitsantrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.01.2012 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Namen BD JHA
Dringlichkeitsantrag

Nach § 35 Abs

Nach § 35 Abs. 5, Ziff. 2 AG KJHG vom 04.05.2005 (GVBl. S. 282) gehören dem Jugendhilfeausschuss sechs Bürgerdeputierte, davon mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit an. Nach § 35 Abs. 9 AG KJHG ist für jedes Mitgliede ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Bürgerdeputierten gem. § 35 Abs. 6 AG KJHG auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge somit beschließen (siehe Rückseite):

 

 
 

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