Drucksache - 0005/XIX  

 
 
Betreff: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre XIII-B 1-1/56 für die Teilfläche des Grundstücks Säntisstraße 95/129 / Schwechtenstraße 8 (Kolonie Eisenbahn Landwirtschaft Säntisstraße) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
23.11.2011 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Entscheidung
08.02.2012 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
14.03.2012 
3. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Anlage
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage -zur Kenntnisnahme- zu Pkt

Das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage -zur Kenntnisnahme- zu Pkt.                der Tagesordnung vom    .             2011 vorgelegte Rechtsverordnung zur Festsetzung der Verlängerung der Veränderungssperre XIII-B 1-1/56 zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Begründung

 

Das o.g. Grundstück (ehem. Kolonie Eisenbahn-Landwirtschaft) liegt überwiegend im Geltungsbereich des am 12.07.2005 festgesetzten Bebauungsplans XIII-B 1 (GVBl. S 431), der die Art der baulichen Nutzung regelt. Die Grundstücksfläche ist in einer Tiefe von 50 m hinter der Straßenbegrenzung/Eigentumsgrenze als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO ´90) und zu einem weiteren Teil als Industriegebiet (§ 9 BauNVO ´90) festgesetzt.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gilt der Baunutzungsplan i.V.m. den planungsrechtlichen Vorschriften der BO 58 als übergeleitete Bebauungsplanregelung weiter.

Danach handelt es sich um ein Gebiet der Baustufe IV/3 mit einer maximal zulässigen GRZ bis 0,5 und einer zulässigen BMZ bis 4,8 bei geschlossener Bauweise.

 

Eine kleine, westliche Teilfläche des Grundstücks liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XIII-B 1 und ist planfestgestelltes Eisenbahngelände.

 

Zudem liegt das o.a. Grundstück im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes XIII-B1-1, aufgestellt mit Beschluss des Bezirksamtes am 26.01.2010 (s. Abl. S. 764).

Dessen beabsichtigter Planinhalt ist die textliche Festsetzung:

 

„In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind.“

 

Damit sind künftig eigenständige Einzelhandelsbetreibe in den durch den Bebauungsplan XIII-B 1 festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten unzulässig.

 

Hiermit sollen die verbindlich formulierten Ziele des beschlossenen bezirklichen Zentrenkonzepts unterstützt werden und ungewollte Veränderungen im Zentrengefüge unterbleiben.

 

 

Für Teile des o. a. Grundstücks wurden die beiden folgenden Vorbescheidsanträge eingereicht:

 

1. Ein Antrag auf  Errichtung von drei Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt 2.400 m² Verkaufsfläche bei 3.600 m² Geschossfläche in einer in Anspruch genommenen Baugebietsfläche von 15.000 m² wurde am 28.10.2009 gestellt (Klageverfahren bereits beendet).

 

2. Ein weiterer vorliegender Antrag vom 12. Februar 2010 beinhaltet den Neubau einer eigenständigen Einzelhandelsnutzung mit einer Geschossfläche von 1200m² bei einer Verkaufsfläche von 799m².

 

Beide Anträge widersprechen den Zielen des i.V. befindlichen Bebauungsplanes XIII-B1-1, der eigenständigen Einzelhandel in dem Bereich ausschließt.

 

Eigenständigen Einzelhandelsnutzungen kann hier nicht zugestimmt werden.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes des Bebauungsplanes XIII-B 1-1 kam eine Versagung in beiden Antragsfällen nicht in Betracht.

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben ist im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planungsziele des Bebauungsplanes XIII-B 1-1 durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würden.

 

Da dies hier der Fall ist, mussten beide Anträge gemäß §15 Abs.1 BauGB zurückgestellt werden.

Der Fachbereich Bauaufsicht war der Empfehlung des Fachbereichs Stadtplanung nachgekommen und hatte die Vorbescheidgesuche gemäß § 15 Abs. 1 BauGB mit bauaufsichtlichem Bescheid auf die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt.

 

 

Beide Antragsteller waren in den Widerspruch gegen die jeweiligen Zurückstellungsbescheide zu den Baugesuchen durch den Fachbereich Genehmigen (zu 1. Bescheid vom 22.01.2010, gilt als zugestellt am 26.01.2010/ zu 2. Bescheid vom 20.04.2010 gilt als zugestellt am 26.04.2010) gegangen.

 

Zu 1. wurde wiederum mit Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat Oberste Bauaufsicht vom 21.05.2010 der Widerspruch des Antragstellers vom 22.02.2010 zurückgestellt, mit dem Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB bis zum 31.12.2010 ausgesetzt wird.

Nach Rechtskraft der Veränderungssperre XIII-B 1-1/56 wurde der Antrag bauordnungsrecht-lich versagt, wogegen der Antragsteller klagte. Zu dieser Verwaltungsstreitsache wurde beidseitig die Erledigungserklärung vom 29.08.2011 abgegeben.

Hierzu ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf der Verwaltung.

 

Zu 2. wurde am 21.05.2010 ebenfalls Widerspruch durch den Antragsteller eingelegt, dem nicht abgeholfen werden konnte; nunmehr läuft hier ein Klageverfahren.

Da der 2. Antrag aufrechterhalten bleibt (Klageverfahren) und der Bebauungsplan XIII- B 1-1 bis zum 26. Januar 2012 (Geltungsdauer der Veränderungssperre) noch nicht festgesetzt werden kann, ist nunmehr zur weiteren Sicherung der Planungsziele der Erlass der Verlängerung der bestehenden Veränderungssperre XIII-B 1-1/56 um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erforderlich.

 

Die Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB (zwei Jahre plus ein Verlängerungsjahr ab der Zustellung der Zurückstellung des (in diesem Fall) 1. Baugesuchs -26.01.2010-).

 

Rechtsgrundlagen

§§ 14 Abs. 1, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)

 

Haushaltsmäßige und personalwirtschaftliche Auswirkungen

Keine.

 

 
 

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