Drucksache - 1690/XVIII  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) über das Abwägungsergebnis aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan 7-21 für das Gelände südlich Yorkstraße und östlich der Nord-Süd-Bahntrasse bestehend aus den Flurstücken 37 und 38 (Flur67), einer Teilfläche des Grundstücks Kreuzbergstraße 40 sowie einem Abschnitt der Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.01.2011 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
09.02.2011 
45. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
09.03.2011 
46. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
11.05.2011 
48. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
7-21Anlage zur BA-Vorlage VermerkÖFF
Vorlagen zur Beschlussfassung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Das Bezirksamt bittet,

Das Bezirksamt bittet,

das mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Beschlussfassung – zu Pkt. der
TO vom . 2010 vorgelegte Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschließen.

 

Begründung:

Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-21 ist mit Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung als letztem Schritt abgeschlossen. Als Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wird festgehalten, dass der Planentwurf nicht geändert werden brauchte. (vgl. Anlage)

Nunmehr steht grundsätzlich der Festsetzungsbeschluss durch die Bezirksverordnetenversammlung an. Dieser kann jedoch erst erfolgen, wenn abschließend alle Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-21 von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurden. Dies kann noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da jedoch Arbeiten im Rahmen des Ausbaus der Parkanlage auf landeseigenen und freigestellten Flächen vor abschließender Freistellung aller Flächen rechtlich möglich und wünschenswert sind, ist es sinnvoll das Abwägungsergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorab zur Beschlussfassung vorzulegen. Hiermit erhält das Abwägungsergebnis seine politisch Legitimation.

 

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2),

geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine

 

Anlage:

·         Abwägungsergebnis aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Anlage)

 

 

 
 

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