Drucksache - 1690/XVIII
Das Bezirksamt bittet, das mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Beschlussfassung – zu Pkt. der
Begründung: Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-21 ist mit Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung als letztem Schritt abgeschlossen. Als Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wird festgehalten, dass der Planentwurf nicht geändert werden brauchte. (vgl. Anlage) Nunmehr steht grundsätzlich der Festsetzungsbeschluss durch die Bezirksverordnetenversammlung an. Dieser kann jedoch erst erfolgen, wenn abschließend alle Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-21 von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurden. Dies kann noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da jedoch Arbeiten im Rahmen des Ausbaus der Parkanlage auf landeseigenen und freigestellten Flächen vor abschließender Freistellung aller Flächen rechtlich möglich und wünschenswert sind, ist es sinnvoll das Abwägungsergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorab zur Beschlussfassung vorzulegen. Hiermit erhält das Abwägungsergebnis seine politisch Legitimation.
Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine
Anlage: · Abwägungsergebnis aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Anlage)
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