Drucksache - 1582/XVIII
1. die Einstellung des Bebauungsplanes VI-140 (für das Gelände zwischen Schöneberger Ufer, Schöneberger Straße, Luckenwalder Straße, Landwehrkanal, Möckernstraße, Yorckstraße und der Bezirksgrenze mit Ausnahme des Flurstücks 3160 und mit Ausnahme der Grundstücke Schöneberger Straße 14,15 und Schöneberger Ufer 1,3 in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg und Tempelhof – Schöneberg, Ortsteil Schöneberg) für die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41 und 2. die Aufstellung des bezirksübergreifenden Bebauungsplans VI-140f für das Baufeld Yorckdreieck zwischen den Gleisanlagen, der Grenze zur öffentlichen Parkanlage Gleisdreieck und Yorckstraße in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg sowie Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg beschlossen. Die Federführung des Verfahrens liegt beim Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Begründung: Am 29. Juni 2010 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
die Teilung des Bebauungsplanes VI-140 in die Einzelbebauungspläne VI-140a bis
VI-140i beschlossen. Die o.g. Beschlüsse bestätigen diese für den Bezirk
Tempelhof-Schöneberg. Anlass für die Planaufstellung des Bebauungsplanes
VI-140 war die Notwendigkeit, für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
liegenden Flächen die fehlenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
städtebauliche Neuordnung des derzeit brachliegenden Areals zu schaffen. Der
letzte Verfahrensschritt war die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes VI-140
sollen in den o.g. Teilbebauungsplänen weiterverfolgt werden. Die Teilung berücksichtigt die in dem städtebaulichen
Rahmenvertrag vom 27. September 2005 zwischen dem Land Berlin und der Vivico
Reale Estate GmbH festgelegten Baufelder sowie für die Baufelder festgelegte
Nutzungs- und Entwicklungsziele. Sie bedürfen der Qualifizierung in
Teilbebauungsplänen und in gesonderten städtebaulichen Verträgen. In diesen
städtebaulichen Verträgen werden die Einzelheiten zur notwendigen öffentlichen
und privaten Erschließung der Baufelder und zum naturschutzrechtlichen
Ausgleich sowie zu den Wohnfolgeeinrichtungen geregelt. Die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen
Grundstücke Yorckstraße 38-41 befinden sich nunmehr im Teilbebauungsplan
VI-140f, welcher das sogenannte Baufeld Yorckdreieck überplant. Angestrebt ist
gemäß o.g. Rahmenvertrag die Festsetzung eines Kerngebietes mit einer
Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 4,0. Im Rahmen der
weiteren Bearbeitung muss die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe
durch geeignete Festsetzungen - unter Abstimmung mit SenStadt und SenWTF
– eingeschränkt werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet. Rechtsgrundlage
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom
14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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