Drucksache - 1582/XVIII  

 
 
Betreff: Einstellung des bezirksübergreifenden B-Plans VI-140 (Gleisdreieck) für die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41
Aufstellung des bezirksübergreifenden B-Plans VI-140f (Yorckstraße)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
29.09.2010 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

1.                  die Einstellung des Bebauungsplanes VI-140 (für das Gelände zwischen Schöneberger Ufer, Schöneberger Straße, Luckenwalder Straße, Landwehrkanal, Möckernstraße, Yorckstraße und der Bezirksgrenze mit Ausnahme des Flurstücks 3160 und mit Ausnahme der Grundstücke Schöneberger Straße 14,15 und Schöneberger Ufer 1,3 in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg und Tempelhof – Schöneberg, Ortsteil Schöneberg) für die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41 und

2.                  die Aufstellung des bezirksübergreifenden Bebauungsplans VI-140f für das Baufeld Yorckdreieck zwischen den Gleisanlagen, der Grenze zur öffentlichen Parkanlage Gleisdreieck und Yorckstraße in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg sowie Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg beschlossen. Die Federführung des Verfahrens liegt beim Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.

 

Begründung:

 

Am 29. Juni 2010 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die Teilung des Bebauungsplanes VI-140 in die Einzelbebauungspläne VI-140a bis VI-140i beschlossen. Die o.g. Beschlüsse bestätigen diese für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg.

 

Anlass für die Planaufstellung des Bebauungsplanes VI-140 war die Notwendigkeit, für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flächen die fehlenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung des derzeit brachliegenden Areals zu schaffen. Der letzte Verfahrensschritt war die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Die Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes VI-140 sollen in den o.g. Teilbebauungsplänen weiterverfolgt werden.

 

Die Teilung berücksichtigt die in dem städtebaulichen Rahmenvertrag vom 27. September 2005 zwischen dem Land Berlin und der Vivico Reale Estate GmbH festgelegten Baufelder sowie für die Baufelder festgelegte Nutzungs- und Entwicklungsziele. Sie bedürfen der Qualifizierung in Teilbebauungsplänen und in gesonderten städtebaulichen Verträgen. In diesen städtebaulichen Verträgen werden die Einzelheiten zur notwendigen öffentlichen und privaten Erschließung der Baufelder und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich sowie zu den Wohnfolgeeinrichtungen geregelt.

 

 

Die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41 befinden sich nunmehr im Teilbebauungsplan VI-140f, welcher das sogenannte Baufeld Yorckdreieck überplant. Angestrebt ist gemäß o.g. Rahmenvertrag die Festsetzung eines Kerngebietes mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 4,0. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung muss die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch geeignete Festsetzungen - unter Abstimmung mit SenStadt und SenWTF – eingeschränkt werden.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine erwartet.

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

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