Drucksache - 1534/XVIII  

 
 
Betreff: Mehr Steuern für Spielautomaten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
  Band, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
01.09.2010 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.01.2011 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste am 01.09. 2010 folgenden Beschluss:

 

„Die Bezirksverorndtenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin dafür einzusetzen,

§         dass für die Besteuerung von Geldspielgeräten ein einheitlicher Steuersatz von mindestens 20% auf die Bruttoeinspielergebnisse bei  Gewinnspielgeräten an allen Aufstellorten erhoben wird,

§         dass ein erheblicher Anteil der Mehreinnahmen aus der o.g. Forderung nach einem höheren Steuersatz auf Gewinnspielgeräte zur Finanzierung von Präventionsprojekten gegen Spielsucht verwendet wird.“

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat den Beschluss der BVV an den Senator für Finanzen sowie den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin weitergeleitet.

 

Am 09. 12. 2010 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin das Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes beschlossen. Das beschlossene Änderungsgesetz sieht folgende Regelungen vor:

 

„Das Vergnügungsteuergesetz vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 479) wird geändert:

 

1. § 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

„Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Spielautomat

und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten mit manipulationssicherem

Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit 20 v.H. des Einspielergebnisses.“

 

2. § 5 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird

oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

beträgt die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand je Spielautomat

und angefangenen Kalendermonat 40 v.H. des Einspielergebnisses.“ “

 

Im übrigen wird auf die Drucksachen 16/3616 und 16/3711 des Abgeordnetenhauses von Berlin verwiesen.

 

 
 

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