Drucksache - 1443/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-34VE für die Grundstücke Lichtenrader Damm 261/263, Teilflächen der Grundstücke Alt-Lichtenrade 124 A und 126 sowie für das Flurstück 37/4 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.05.2010 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
09.06.2010 
39. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme

Begründung:

 

Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 7-34 VE war die Absicht, auf den weitgehend unbebauten Grundstücken Lichtenrader Damm 261/263 einen Lebensmitteldiscounter mit einer Geschossfläche von 1.200 m² und einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und 83 Stellplätzen zu errichten. Ein entsprechender Antrag zur Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde mit dem Schreiben vom 13.02.2007 vom Vorhabenträger gestellt.

 

Das Bezirksamt hat am 10.6.2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-34VE mit den oben beschriebenen Inhalten beschlossen. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht durchgeführt, weil bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Bedenken bezüglich eines dritten weiteren Discounters auf einem verhältnismäßig kurzen Straßenabschnitt am Lichtenrader Damm bestand.

 

Im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-18 VE eines Mitbewerbers für das am nördlichsten gelegenen Grundstücks  am Lichtenrader Damm (Lichtenrader Damm 219/223) und eines zum damaligen Zeitpunkt zusätzlich im Verfahren befindlichen Bebauungsplan mit gleichen Inhalten am Lichtenrader Damm 229/241 ( 7-28 VE) wurde im Ausschuss für Stadtplanung der Bezirksverordnetenversammlung die Weiterführung sowohl des Bebauungsplans 7-34 VE  als auch des 7-28 VE problematisiert und eine ablehnende Beschlussempfehlung für die BVV vorbereitet.  In der Sitzung der BVV am 15.7.2009 wurde darauf aufbauend unter dem TOP – Keine Überlastung mit Einkaufsmärkten – Drucksache Nr. 983/XVIII vom 18.3. 2009 beschlossen,  das Bezirksamt zu ersuchen, die Bearbeitung der Bebauungspläne 7-28 VE und 7-34 VE der für den Lichtenrader Damm beantragten zwei weiteren Einkaufsmärkte bis auf Weiteres zurückzustellen.

 

Begründet wurde der Beschluss dahingehend, dass ......“mit der Zustimmung der BVV zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-18 VE die Einkaufssituation im betroffenen Bereich erheblich verbessert wird. Es erscheint derzeit nicht erforderlich, diese damit erzielte Verbesserung der Nahversorgung weiter zu steigern. Vielmehr wird befürchtet, dass der noch vorhandene Charakter des Ortsteils auf Dauer geschädigt wird.“

 

In der Sitzung der BVV am 16.12.2009 wurde mit dem Beschluss Drucksache Nr. : 1255/XVIII der BVV das Bezirksamt ersucht, die Bebauungsplanverfahren 7-28 VE und 7-34 VE förmlich einzustellen.

Die Begründung hierzu lautet: „ Mit Beschluss der BVV zu Drucksache 983/XVIII vom 15.7.2009 wurde das Bezirksamt aufgefordert, die Bearbeitung der Bebauungspläne der für den Lichtenrader Damm beantragten zwei weiteren Einkaufmärkte bis auf weiteres zurückzustellen. Mit diesem Beschluss wird der Wille der BVV konkretisiert. Die mit den Plänen verfolgten Ziele wiedersprechen den bezirklichen Planungszielen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und sind inhaltlich nicht aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept des Bezirks (Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept) zu entwickeln.“

 

Diesem BVV-Beschluss wird das Bezirksamt folgen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hatten bereits im  Frühjahr 2008 im Rahmen der Beteiligung nach § 5 AGBauGB nur unter dem Vorbehalt einer Untersuchung der Unschädlichkeit für das nahe Versorgungszentrum einer Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-34VE zugestimmt.

 

Nach der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-34VE gilt der am 18.01.1974 festgesetzte Bebauungsplans XIII-120 fort. Danach sind die nicht mehr vom eingestellten Bebauungsplanentwurf 7-34VE erfassten Grundstücke und Teilflächen weiterhin als "Grünfläche, Dauerkleingärten" festgesetzt.

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 

 

 

 
 

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