Drucksache - 1443/XVIII
Begründung: Anlass für
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 7-34 VE war die Absicht, auf den
weitgehend unbebauten Grundstücken Lichtenrader Damm 261/263 einen
Lebensmitteldiscounter mit einer Geschossfläche von 1.200 m² und einer
maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und 83 Stellplätzen zu errichten. Ein
entsprechender Antrag zur Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wurde mit dem Schreiben vom 13.02.2007 vom Vorhabenträger gestellt. Das
Bezirksamt hat am 10.6.2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 7-34VE mit den oben beschriebenen Inhalten beschlossen. Weitere
Verfahrensschritte wurden nicht durchgeführt, weil bereits zum Zeitpunkt der
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Bedenken bezüglich eines dritten
weiteren Discounters auf einem verhältnismäßig kurzen Straßenabschnitt am
Lichtenrader Damm bestand. Im
Zusammenhang mit der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-18 VE
eines Mitbewerbers für das am nördlichsten gelegenen Grundstücks am Lichtenrader Damm (Lichtenrader Damm
219/223) und eines zum damaligen Zeitpunkt zusätzlich im Verfahren befindlichen
Bebauungsplan mit gleichen Inhalten am Lichtenrader Damm 229/241 ( 7-28 VE)
wurde im Ausschuss für Stadtplanung der Bezirksverordnetenversammlung die
Weiterführung sowohl des Bebauungsplans 7-34 VE
als auch des 7-28 VE problematisiert und eine ablehnende
Beschlussempfehlung für die BVV vorbereitet.
In der Sitzung der BVV am 15.7.2009 wurde darauf aufbauend unter dem TOP
– Keine Überlastung mit Einkaufsmärkten – Drucksache Nr. 983/XVIII
vom 18.3. 2009 beschlossen, das
Bezirksamt zu ersuchen, die Bearbeitung der Bebauungspläne 7-28 VE und 7-34 VE
der für den Lichtenrader Damm beantragten zwei weiteren Einkaufsmärkte bis auf
Weiteres zurückzustellen. Begründet
wurde der Beschluss dahingehend, dass ......“mit der Zustimmung der BVV
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-18 VE die Einkaufssituation im
betroffenen Bereich erheblich verbessert wird. Es erscheint derzeit nicht
erforderlich, diese damit erzielte Verbesserung der Nahversorgung weiter zu
steigern. Vielmehr wird befürchtet, dass der noch vorhandene Charakter des
Ortsteils auf Dauer geschädigt wird.“ In der
Sitzung der BVV am 16.12.2009 wurde mit dem Beschluss Drucksache Nr. :
1255/XVIII der BVV das Bezirksamt ersucht, die Bebauungsplanverfahren 7-28 VE
und 7-34 VE förmlich einzustellen. Die
Begründung hierzu lautet: „ Mit Beschluss der BVV zu Drucksache 983/XVIII
vom 15.7.2009 wurde das Bezirksamt aufgefordert, die Bearbeitung der
Bebauungspläne der für den Lichtenrader Damm beantragten zwei weiteren
Einkaufmärkte bis auf weiteres zurückzustellen. Mit diesem Beschluss wird der
Wille der BVV konkretisiert. Die mit den Plänen verfolgten Ziele wiedersprechen
den bezirklichen Planungszielen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche und sind inhaltlich nicht aus dem städtebaulichen
Entwicklungskonzept des Bezirks (Bezirkliches Einzelhandels- und
Zentrenkonzept) zu entwickeln.“ Diesem BVV-Beschluss
wird das Bezirksamt folgen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung hatten bereits im
Frühjahr 2008 im Rahmen der Beteiligung nach § 5 AGBauGB nur unter dem
Vorbehalt einer Untersuchung der Unschädlichkeit für das nahe
Versorgungszentrum einer Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-34VE
zugestimmt. Nach der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-34VE
gilt der am 18.01.1974 festgesetzte Bebauungsplans XIII-120 fort. Danach sind
die nicht mehr vom eingestellten Bebauungsplanentwurf 7-34VE erfassten
Grundstücke und Teilflächen weiterhin als "Grünfläche,
Dauerkleingärten" festgesetzt. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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