Drucksache - 1412/XVIII
Das Bezirksamt bittet, den folgenden Beschluss zur Kenntnis zu nehmen:
Mit Beschluss vom 15.10.2008 zur Drucksache-Nr. 0826/XVIII hat die Bezirksverordnetenversammlung dem Bezirksamt empfohlen, „die Vergabe des Grundstückes“ der ehemaligen Schwielowsee-Grundschule „an die Treberhilfe über den Liegenschaftsfonds zu verfolgen“. Dieser Empfehlung hat das Bezirksamt bekanntermaßen entsprochen.
Aufgrund der bereits seinerzeit bestehenden Rechtslage – insbesondere infolge einschlägiger Entscheidungen des OLG Düsseldorf sowie der Europäischen Kommission – auf dem Gebiete des Vergaberechts und unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) war eine Aufnahme einer Investitions-/Bauverpflichtung, die ggf. auf dem Rechtsweg oder durch Sanktionen – wie beispielsweise einer Vertragsstrafe – hätte durchgesetzt werden können, in den Grundstückskaufvertrag nicht zulässig.
Eine solche Verpflichtung wird rechtlich als Bauauftrag bzw. Baukonzession eingestuft, die – sofern sie erforderlichenfalls rechtlich durchgesetzt werden kann – den Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet. Demzufolge hätte bei Aufnahme einer solchen Investitions-/Bauverpflichtung das Grundstück ggf. EU-weit ausgeschrieben werden müssen.
Der Liegenschaftsfonds hat auf die Anfrage des Bezirksamtes zum Verzicht einer Bauverpflichtung im Kauftragvertrag folgerichtig mitgeteilt, dass mit Beschluss des Steuerungsausschusses in dessen Sitzung am 21.01.2099 eine Investitionsverpflichtung ausgeschlossen werden musste.
Der Liegenschaftsfonds hat dabei auf das Protokoll zu dieser Vergabeentscheidung des Steuerungsausschusses verwiesen, in dem insbesondere Nachstehendes festgehalten wurde:
„Bezirk gibt die Planungsabsicht – Gemeinbedarf – nicht auf (Reduzierung des Verkehrswertes). Direktvergabe an die Treberhilfe e.V. aufgrund des fachpolitischen Votums des Bezirks. Treberhilfe ist als einzig infragekommender Interessent aus dem bezirklichen Interessenbekundungsverfahren verblieben (hat als Einziger die Anforderungen erfüllt). Interessebekundungsverfahren bewirkt keine Bindung für den LF.
In dem Kaufvertrag wird keine Bau- und Sanierungsverpflichtung aufgenommen. Belange des Bezirks werden über öffentl. Recht geregelt; ... Zustimmung zur Nachbestückung nur bei Verkauf an Treberhilfe“.
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