Drucksache - 1412/XVIII  

 
 
Betreff: Nachnutzung des Grundstücks der ehemaligen Schwielowseeschule
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:HauptausschussAusschuss für Stadtentwicklung
  Janke, Reinhard
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.04.2010 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
01.09.2010 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
08.09.2010 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
22.09.2010 
Fortsetzung der 40.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung Entscheidung
06.10.2010 
53. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
29.09.2010 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme
3. Version vom 20.07.2010
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Das Bezirksamt bittet, den folgenden Beschluss zur Kenntnis zu nehmen:

 

Mit Beschluss vom 15.10.2008 zur Drucksache-Nr. 0826/XVIII hat die Bezirksverordnetenversammlung dem Bezirksamt empfohlen, „die Vergabe des Grundstückes“ der ehemaligen Schwielowsee-Grundschule „an die Treberhilfe über den Liegenschaftsfonds zu verfolgen“.

Dieser Empfehlung hat das Bezirksamt bekanntermaßen entsprochen.

 

Aufgrund der bereits seinerzeit bestehenden Rechtslage – insbesondere infolge einschlägiger Entscheidungen des OLG Düsseldorf sowie der Europäischen Kommission – auf dem Gebiete des Vergaberechts und unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) war eine Aufnahme einer Investitions-/Bauverpflichtung, die ggf. auf dem Rechtsweg oder durch Sanktionen – wie beispielsweise einer Vertragsstrafe – hätte durchgesetzt werden können, in den Grundstückskaufvertrag nicht zulässig.

 

Eine solche Verpflichtung wird rechtlich als Bauauftrag bzw. Baukonzession eingestuft, die – sofern sie erforderlichenfalls rechtlich durchgesetzt werden kann – den Anwendungsbereich des  Vergaberechts  eröffnet.  Demzufolge  hätte  bei  Aufnahme  einer  solchen  Investitions-/Bauverpflichtung das Grundstück ggf. EU-weit ausgeschrieben werden müssen.

 

Der Liegenschaftsfonds hat auf die Anfrage des Bezirksamtes zum Verzicht einer Bauverpflichtung im Kauftragvertrag folgerichtig mitgeteilt, dass mit Beschluss des Steuerungsausschusses in dessen Sitzung am 21.01.2099 eine Investitionsverpflichtung ausgeschlossen werden musste.

 

Der Liegenschaftsfonds hat dabei auf das Protokoll zu dieser Vergabeentscheidung des Steuerungsausschusses verwiesen, in dem insbesondere Nachstehendes festgehalten wurde:

 

„Bezirk gibt die Planungsabsicht – Gemeinbedarf – nicht auf (Reduzierung des Verkehrswertes). Direktvergabe an die Treberhilfe e.V. aufgrund des fachpolitischen Votums des Bezirks. Treberhilfe ist als einzig infragekommender Interessent aus dem bezirklichen Interessenbekundungsverfahren verblieben (hat als Einziger die Anforderungen erfüllt). Interessebekundungsverfahren bewirkt keine Bindung für den LF.

 

In dem Kaufvertrag wird keine Bau- und Sanierungsverpflichtung aufgenommen. Belange des Bezirks werden über öffentl. Recht geregelt; ... Zustimmung zur Nachbestückung nur bei Verkauf an Treberhilfe“.

 

 

 
 

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