Drucksache - 1243/XVIII  

 
 
Betreff: Notaufnahmelager Marienfelde und nun?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.11.2009 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.03.2010 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.04.2010 
37. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Antrag mit Änderung des Termins
Mitteilung zur Kenntnisnahme 09.03.10

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Grundstück Marienfelder Allee 66/80, Kaiserallee 36/44 ist im Eigentum des Landes Berlin, Senator für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz.

Die Gebäude liegen im Geltungsbereich des am 19.2.1958 festgesetzten Bebauungs-planes XIII-12.

Dieser setzt die vorhandenen Gebäude per Baukörperausweisung, mit der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse, wie im Bestand vorhanden, als Fläche für Wohnbauten fest.

 

Die Gebäude Marienfelder Allee 66/80 sind als Denkmal eingetragen.

 

Die Gebäude Beyrodtstraße  34/48A, 39/53c, Stegerwaldstraße 53/55, Welterpfad 41/51 sind im Eigentum einer privaten Gesellschaft und gehören nicht zum Gelände des Notaufnahmelagers. Diese Gebäude befinden sich jedoch ebenfalls im Geltungsbereich des B-Planes XIII-12.

 

Eine Nachfrage an die zuständige Senatorin Frau Lompscher vom 18.12.2009, mit dem Ziel, von Seiten des Grundstückseigentümers eine konkrete Aussage zu möglichen Nachnutzungen zu erhalten, wurde nicht beantwortet.

 

Der Beschluss der BVV, für eine sozialverträgliche Nachnutzung des ehemaligen Notaufnahmelager zu sorgen, ist dadurch gegeben, dass die Nachnutzung, bzw. Weiternutzung der Gebäude zu Wohnzwecken planungsrechtlich gesichert ist und somit nur solche Nutzungen zulässig sind, die mit der festgesetzten Zweckbestimmung vereinbar sind.

 

 
 

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