Drucksache - 1186/XVIII
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37Bf (Mariendorf-Süd) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung) für Teilflächen im Plangebiet zwischen Kruckenbergstraße, Mariendorfer Damm, Christuskirchhof, Floningweg, Hundsteinweg, Bezirksgrenze zum Bezirk Neukölln, Buckower Chaussee, Richard-Tauber-Damm, Säntisstraße, Trasse der Berlin-Dresdener Bahn, Hossauerweg, Benzstraße, Daimlerstraße, Titlisweg, Hirzerweg, Untertürkheimer Straße und Fritz-Werner-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade. Begründung
1. Anlass und
Erforderlichkeit
Anhand aktueller Anfragen zur Nutzungsänderung in Ladengeschäften wurde eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten durch die Anwendung der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) bzw. des Baunutzungsplans deutlich. Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der zulässigen Nutzungsarten untereinander ist eine planungsrechtliche Gleichbehandlung nicht möglich. Hier zeigt sich die Planungspflicht der Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten muss. Es ist daher erforderlich, die planungsrechtlichen Festsetzungen für Teilflächen des o.g. Plangebietes hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass in allen vorhandenen Baugebieten gemäß jeweils anzuwendender Baunutzungsverordnung bzw. des Baunutzungsplans einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten. Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 erreicht. 2. Plangebiet Der Geltungsbereich liegt überwiegend im Ortsteil Mariendorf zwischen Kruckenbergstraße und Buckower Chaussee. Das Plangebiet ist durch große Einfamilienhausgebiete geprägt. Außerhalb des Geltungsbereiches prägt die Trabrennbahn Mariendorf das Ortsbild. Entlang des Mariendorfer Damms und der Tauernallee ist Geschosswohnungsbau angesiedelt. Vereinzelt sind hier Bereiche mit Ladengeschäfte integriert. Die Erschließung der Wohngebiete erfolgt hauptsächlich über den Mariendorfer Damm und die Tauernallee. Insgesamt ergeben sich räumlich drei Teilflächen. 3. Planerische Ausgangssituation Innerhalb des Bebauungsplans 7-37Bf gelten folgende unterschiedliche planungsrechtliche Festsetzungen: Baunutzungsplan: Der
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742)
weist Teilflächen des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet und als
gemischtes Gebiet aus. Bebauungspläne: Das
Plangebiet ist zudem durch zahlreiche festgesetzte Bebauungspläne überplant.
Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der dort
festgesetzten Nutzungsarten wie Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA)
tangiert. Flächennutzungsplan: Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330) sind Wohnbauflächen W 2 und W3 dargestellt, die vom Plangebiet erfasst werden. 4. Wesentlicher
Planinhalt Es handelt sich um einen Textbebauungsplan, der die Überleitung / Anpassung auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll. Ausgenommen sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742). Festgesetzte Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und öffentliche Parkanlagen sowie Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes sind ebenfalls nicht Gegenstand der Überplanung. Mit der Überleitung wird mit einem Mindestmaß auf die gewandelten städtebaulichen Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen Änderungen führen zu einer Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten Planung durch eine einheitliche Regelung für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Außerdem wird eine Erleichterung bestimmter Anlagen für sportliche Zwecke in einzelnen Baugebieten erreicht. Es sind folgende allgemeine Änderungen durch die BauNVO`90 zu erwähnen: · Anlagen für sportliche Zwecke werden in WA-, MK- und GE-Gebieten allgemein zulässig. · Vergnügungsstätten werden in WA- und GI-Gebieten unzulässig. Uneingeschränkt zulässig sind sie nur im MK-Gebiet. In GE- und MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die eindeutig formulierten Merkmale „Größe“, „Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“. · Unzulässigkeit von Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche im GE-Gebiet. · Anhebung des Störungsgrades auf „nicht wesentlich störend“ im MK-Gebiet. Aufgrund dieses Mindestmaßes an Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den wiederkehrenden Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch den Bebauungsplan 7-37Bf erfassten Baugebiete können gleichermaßen problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen. In der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90 heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90 sei ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene. Entsprechend sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bf gewählt. 6. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
3018) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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