Drucksache - 1170/XVIII
Die BVV fasste auf ihrer
Sitzung am 28.10.2009 folgenden Beschluss: „Das Bezirksamt wird
ersucht, gegenüber der Firma "Denkmal Plus“ auf Erfüllung des
Vertrages über die Instandsetzung des Gasbehälters aus Erträgen einer
LED-Werbeanlage zu bestehen. Der Vertragspartner ist nach
Ablauf der vereinbarten Fristen hinsichtlich seiner Instandsetzungs-Pflichten
unmittelbar unter Androhung eines Widerrufs der Errichtungs- und
Betriebsgenehmigung der Werbeanlage in Verzug zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist ist die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu
widerrufen. Das Bezirksamt wird des
Weiteren ersucht, dem Stadtplanungsausschuss nach Vorliegen eines ersten
Rechenschaftsberichts des Vertragspartners über die erzielten Werbeeinnahmen zu
berichten, ob das Ergebnis geeignet erscheint, den Vertragszweck zu
erfüllen.“ Das Bezirksamt teilt hierzu
mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Zunächst ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Sanierung des Gasometers unabhängig von der Genehmigung der LED-Werbeanlage besteht, die Einnahmen aus der Werbung dienen lediglich der Unterstützung der Maßnahme. Die Erfüllung dieser letztlich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes Berlin ( „Der Verfügungsberechtigte kann durch die zuständige Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen“) basierenden Verpflichtung ist vom Bezirksamt stets eingefordert worden und wurde auch vom Eigentümer nie in Frage gestellt. Der Eigentümer steht nunmehr im Kontakt mit dem Bezirksamt zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise bei der Sanierung des Gasometers. Konkret wird die Sanierung eines Musterabschnitts vorbereitet, um die einzusetzenden Techniken zu erproben. Dies erscheint ratsam, da bei der ähnlich gelagerten Sanierung des Gasometers Mariendorf Erfahrungen gesammelt wurden, auf die hier zurückgegriffen werden kann und soll. Der Eigentümer hat bislang nicht gegen vertraglich vereinbarte Fristen verstoßen. Innerhalb von 9 Monaten nach Inbetriebnahme der LED-Werbeanlage wurde vereinbarungsgemäß mit ersten Instandsetzungsarbeiten begonnen; die Sanierung ist somit bis zum März 2014 abzuschließen. Zwar ist das Bezirksamt vertraglich berechtigt, die Genehmigung für die Werbeanlage u.a. zu widerrufen, wenn die Instandsetzungsmaßnahmen ohne Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde nach Beginn um mehr als sechs Monate unterbrochen werden. Da das Bezirksamt angesichts des dargelegten Sachstandes jedoch davon ausgeht, dass die Sanierung vorbereitet und fristgerecht durchgeführt wird, besteht hierzu kein Anlass. Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. |
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