Drucksache - 1169/XVIII
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 30.09.2009 folgenden Beschluss:
„Die BVV ersucht das Bezirksamt bei den zuständigen Stellen darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsbelastungen durch öffentliche oder private Großveranstaltungen auf dem ehemaligen Flughafengelände für die Anwohnerinnen und Anwohner in Neutempelhof minimiert werden. Dabei soll das BA folgenden Leitlinien besondere Beachtung schenken: 1. Das Land Berlin, vertreten durch die BIM als Vermieterin hat durch vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Nutzerinnen und Nutzern sicherzustellen, dass auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof in ausreichender Anzahl Parkplätze eingerichtet werden. 2. Durch ein Verkehrskonzept, das zwischen dem Bezirk und den zuständigen Senatsverwaltungen abzustimmen ist, sollen die Anwohnerinnen und Anwohner vor unzumutbaren Belästigungen durch den Besucherverkehr geschützt werden.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Bei der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist ein Verkehrskonzept für den Veranstaltungsstandort „ Flughafengebäude am Platz der Luftbrücke“ erarbeitet worden und ist im Verfahren. Der Bezirk kann Interessen äußern, die Zuständigkeit für das Verkehrskonzept liegt jedoch ausschließlich dort.
Die Bereitstellung von Parkplätzen auf dem Tempelhofer Feld könnte aufgrund der räumlichen Beschränkungen den Bedarf nicht decken.
Die bestehende Lenkungsgruppe (Polizei, Ordnungsamt, Tempelhof Projekt GmbH, etc.) beraumt wiederkehrende Treffen zur weiteren Abstimmung und zum Verkehrsmanagement ein.
Die Veranstaltenden werden aufgefordert, bei der Werbung für Ihre Veranstaltungen massiv darauf hinzuweisen, dass die Anfahrt nicht mit dem Auto erfolgen soll. Fahrradabstellanlagen sind angedacht.
Das Ordnungsamt setzt sich konkret im Rahmen seiner Zuständigkeiten bei Veranstaltungen für den Schutz der Anwohnenden ein (Kontrollen, Ahndung verkehrsordnungswidrigen Verhaltens etc.). Da das Gebiet als öffentliches Straßenland gewidmet, und kein Privateigentum ist, ist ein Befahren grundsätzlich nicht zu verbieten.
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