Drucksache - 1141/XVIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 7-13 B (Bereich um den Wittenbergplatz) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
- Änderung des Geltungsbereichs
- Teilung des Geltungsbereichs des 7-13 B in drei Bebauungspläne mit den Bezeichungen 7-13Ba, 7-13Bb und 7-13Bcsowie
- Umstellung auf Verfahren gem. § 13 a BauGB - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung -
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndHapel, Dieter
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.07.2009 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
09.09.2009 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
7-13Ba_2009-12-08

Da der Text dem Büro der BVV bei Redaktionsschluss nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse zum Bebauungsplan 7-13B bzw. Folgebebauungspläne:

1.

Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-13 B um die Grundstücke Augsburger Straße 18, Nürnberger Straße 49, 60-69, Tauentzienstraße 1-7A, 19-24, Passauer Straße 1-3, 39-41, Ansbacher Straße 16/28, 17/29, Wittenbergplatz 1-6, Bayreuther Straße 7-9, 35-41, Kleiststraße 9-31, An der Urania 2/18, 7/17, Kalkreuthstraße 1-2 und um eine Teilfläche des Grundstücks Martin-Luther-Straße 1/7 / Fuggerstraße 12

und Erweiterung um die Grundstücke Augsburger Straße 2/12 / Passauer Straße 10-12

 

2.

Teilung des verbliebenden Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-13 B in drei Bebauungsplanverfahren:

7-13Ba für die Grundstücke Kurfürstenstraße 101-116, Ansbacher Straße 2/14, 5/15, Bayreuther Straße 3-6, 42-44 und Keithstraße 5-21 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

7-13Bb für die Grundstücke Augsburger Straße 2/12, Passauer Straße 4-12, 33-38, Lietzenburger Straße 2/20 B, Ansbacher Straße 30/38, 31/35, Bayreuther Straße 10-11, Wormser Straße 4-6 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

7-13Bc für die Grundstücke An der Urania 1, 5, Kurfürstenstraße 123-130, Einemstraße 11, Ahornstraße 1-5, Maienstraße 1 A-3, Courbierestraße 3-17, Kleiststraße 3-8, 32-35, Eisenacher Straße 1-3A, Fuggerstraße 2/10, 14, Kalckreuthstraße 3-4, 16-19, Martin-Luther-Straße 9 und eine Teilfläche des Grundstücks Martin-Luther-Straße 3-7 / Fuggerstraße 12 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

 

3.

Umstellung  der  Verfahren zu den Bebauungsplänen 7-13Ba, 7-13Bb und 7-13Bc auf den § 13 a Baugesetzbuch, also Durchführung der Bebauungsplanverfahren als beschleunigte Verfahren ohne Durchführung von Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch.

 

Begründung

 

Allgemeines über die planungsrechtliche Zielsetzung

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-13 B wurde am 23. November 2004 gefasst. Ziel des Bebauungsplanes 7-13B ist die Anpassung der verbindlichen Bauleitplanung an die gesamtstädtischen Ziele gemäß Flächennutzungsplan sowie an die vorhandenen Nutzungsstrukturen. Gemäß geltendem Recht handelt es sich bei allen Grundstücken um Kerngebiete.

Zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur findet man jedoch insbesondere an der Achse Tauentzien-/Kleiststraße sowie An der Urania / Martin-Luther-Straße. Für diese Grundstücke ist die Art der baulichen Nutzung, Kerngebiet, weiterhin städtebaulich sinnvoll.

Auf den Grundstücken der Seiten- und Parallelstraßen dominiert teilweise die Wohnnutzung mit Wohnfolgeeinrichtungen, teilweise ist sie durchmischt mit überörtlichen gewerblichen Nutzungen. Die Gebietsart Kerngebiet ist für diese Grundstücke städtebaulich problematisch. Auch der Flächennutzungsplan trägt dem Bestand Rechnung und stellt die Grundstücke in den Seiten- und Parallelstraßen sowie östlich der Straße An der Urania als Gemischte Bauflächen M2 bzw. als Wohnbauflächen dar.

Aufgrund der Festsetzung der Grundstücke in den Seiten- und Parallelstraßen sowie östlich der Straße An der Urania als Kerngebiete ergeben sich vielfältige Nutzungskonflikte für die vorhandene und teilweise dominierende Wohnnutzung. Durch zusätzliche Ansiedlungen gewerblicher Nutzungen (insbesondere aus dem Vergnügungsstättensektor und emittierende Betriebe) können sich diese Konflikte verschärfen.

In letzter Zeit häufen sich Anfragen bzgl. Vergnügungsstätten. Ihre Ansiedlung konnte bis dato mit Verweis auf Zurückstellungen (auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zum 7-13B) verhindert werden. Ein Antrag auf Nutzungsänderung für eine Vergnügungsstätte (Kurfürstenstraße / Bayreuther Straße) musste jedoch im Mai 2009 zurückgestellt werden. Hieraus ergibt sich eine Zeitvorgabe für die Festsetzung des Bebauungsplanes.

Fazit: die Anpassung der Art der baulichen Nutzung an vorhandene Nutzungsstrukturen ist somit städtebaulich erforderlich.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat im Vorfeld die Entwickelbarkeit der Gebietsarten aus den Darstellungen des FNP bestätigt. Dies gilt auch für den wohngeprägten Bereich beiderseitig der Courbierestraße, welcher größer als 3 ha ist und als Allgemeines Wohngebiet gesichert werden soll. Der FNP stellt diesen Bereich als Gemischte Baufläche M 2 dar.

Der Bebauungsplan 7-13 B soll einzig die Art der baulichen Nutzung ändern.

 

Reduzierung bzw. Erweiterung des Geltungsbereichs

Im Rahmen des o.g. Bezirksamtsbeschlusses wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13B um die Grundstücke reduziert, welche aufgrund ihrer zentralen Lage auch weiterhin als Kerngebiet festgesetzt bleiben sollen. Ursprünglich war vorgesehen, für diese Grundstücke zusätzliche Regelungen aufzunehmen. Es konnte jedoch im Rahmen des Verfahrens geklärt werden, dass die geltenden Bestimmungen gemäß dem Bebauungsplan XI-B derzeit ausreichend sind, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Auch eine Umstellung der Rechtsgrundlagen auf die Baunutzungsverordnung 1990 würde keine Änderung des Zulässigkeitsrahmens mit sich bringen. Folglich besteht für diese Grundstücke aktuell kein Planungsbedarf und sie konnten aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13B entlassen werden. Soweit städtebaulich erforderlich kann für diese Kerngebietsgrundstücke jederzeit ein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden, um die dann erforderlichen Ziele und Inhalte rechtlich zu sichern.

Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich um die Grundstücke Augsburger Straße 2/12 / Passauer Straße 10-12 erweitert. Der Bebauungsplan XI-203, welcher das Planungsrecht für dieses Grundstück regelt, war zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 7-13 B noch nicht festgesetzt und schloss ein paralleles Bebauungsplanverfahren aus. Auch wenn der Bebauungsplan XI-203 erst 2006 festgesetzt wurde, steht die Gebietsart (Kerngebiet) weder im Einklang mit der Bestandsnutzung (Wohnen mit gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss sowie Kindertagesstätte) noch mit der Zielsetzung der vorbereitenden Bauleitplanung (Wohnbaufläche). Analog zu den benachbarten Grundstücken, welche bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-13B waren, soll das in Rede stehende Grundstück als besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauGB festgesetzt werden.

 

Teilung des Bebauungsplanes 7-13 B

Die Teilung des Bebauungsplanverfahren 7-13 B in die Bebauungspläne 7-13Ba, 7-13Bb und 7-13Bc ergab sich als Ergebnis der Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-13B als sinnvoll. Der städtebauliche Gesamtzusammenhang, welcher zu dem großen Geltungsbereich geführt hatte, ging mit Reduzierung des Geltungsbereichs verloren. Auf Übersichtskarten wurden drei eigenständige Bereiche, welche nördlich, südlich und östlich an den zentralen Bereich Tauentzienstraße, Wittenbergplatz, westliche Kleiststraße sowie An der Urania / Martin-Luther-Straße liegen, sichtbar. Die drei Bereiche weisen jeweils gebietsspezifische Besonderheiten auf. Diesen Besonderheiten kann in kleinteiligen Bebauungsplänen besser Rechnung getragen werden. Des Weiteren kann gebietsspezifischer untersucht und begründet werden. Dies trägt der Zielsetzung der Planung Rechnung.

Es ist davon auszugehen, dass die Weiterbearbeitung der städtebaulichen Zielsetzung in drei getrennten Bebauungsplanverfahren zur jeweiligen Verfahrensbeschleunigung beiträgt, da lokale Fragestellungen nicht mehr ein Gesamtverfahren, sondern evtl. nur Teilverfahren verzögern können.

 

Weiterführung als beschleunigtes Verfahren

Mit Einführung des § 13 a BauGB besteht die Möglichkeit Bebauungspläne unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt zur Festsetzung zu bringen. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund des sich erhöhenden Druckes zur Umwandlung von Ladeneinheiten in kerngebietstypische Vergnügungsstätten und Wohnungen in Bordellbetriebe geboten.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.

Die innerstädtischen Bebauungspläne 7-13Ba, 7-13Bb und 7-13Bc, welche im Rahmen der Anpassung an heutige Nutzungsanforderungen von Kerngebiet auf Misch- und Besondere bzw. Allgemeine Wohngebiete überleiten sollen, erfüllen die o.g. Kriterien. Mit der angestrebten Anpassung des Planungsrechts an vorhandene Nutzungsstrukturen wird innerstädtisches Wohnen bestätigt und rechtlich gestärkt. Die Bebauungspläne verfolgen somit Maßnahmen der Innenentwicklung.

Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang zu den Bebauungsplänen aufgestellt, die sich kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken. Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich kommt es auch zu keiner Kumulation untereinander oder mit anderen § 13a-Bebauungsplänen.

Die Bebauungspläne 7-13Ba, 7-13Bb und 7-13Bc werden darüber hinaus aufgrund der geplanten Gebietsarten keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründen.

Diese Pläne erfüllen somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass auf die frühzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung verzichtet werden kann, dass die Beteiligungsverfahren auf die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden und Träger beschränkt und innerhalb verkürzter Fristen durchgeführt werden können sowie, dass auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht verzichtet werden kann.

Die Möglichkeit von Parallelverfahren gemäß § 4 a BauGB bei der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB bleiben davon unberührt.

 

Da zweckdienlich, sollen umfassende Möglichkeiten zur Beschleunigung der Verfahren ausgeschöpft werden.

Auf die Umweltprüfungen einschließlich Umweltberichten kann und soll verzichtet werden, da es sich um dicht bebaute innerstädtische Grundstücke handelt und einzig die Art der baulichen Nutzung geändert werden soll; und zwar von einer Kerngebietsnutzung mit entsprechenden potentiellen Umweltbelastungen zu umweltverträglicheren Wohn- und Mischnutzungen. Die Umweltbelange werden im Rahmen der Abwägung in der Begründung behandelt werden. Aufgrund der neuen Nutzungsarten wird mit einer deutlichen Besserung der planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation gerechnet.

 

Mitteilungsverfahren und weiteres Vorgehen

Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 AGBauGB bzgl. der Umstellung auf ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren wurden weder von Seiten SenStadt noch der Gemeinsamen Landesplanung Bedenken vorgetragen.

Es ist geplant, nach Bekanntmachung der Beschlüsse im Amtsblatt von Berlin und Informationen gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB -ebenfalls im Amtsblatt- als nächste Verfahrenschritte die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Auf die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen kann aufgrund der bestandsorientierten Planung im vorliegenden Fall verzichtet werden. Dieses Vorgehen trägt im erheblichen Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine erwartet.

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 

 
 

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