Drucksache - 1033/XVIII  

 
 
Betreff: Bericht zur Einrichtung einer Rückläuferklasse
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Hapel, DieterBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule Entscheidung
05.01.2010 
33.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
29.04.2009 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.11.2009 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Bei den sogenannten Rückläufern handelt es sich um Schüler/innen, die das Probehalbjahr im Sinne von § 56 Abs. 4 und Abs. 10 Nr. 2 Schulgesetz (SchulG) i.V.m. § 6 der Sekundarstufe I Verordnung (Sek I – VO) nicht bestanden haben und deshalb u.a. von der Realschule zur Hauptschule wechseln müssen.

 

§ 7 Sek I – VO regelt das Verfahren nach nicht bestandener Probezeit. Gemäß § 7 (2) Sek I – VO sind die Erziehungsberechtigten von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten. Bei Bedarf vermittelt die für die bisher besuchte Schule zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule. Die Schüler/innen unterliegen der Schulpflicht im Sinne von §§ 41 ff SchulG und sind umgehend mit einem Schulplatz zu versorgen.

 

Die Anzahl der Rückläufer/innen stand endgültig mit dem Termin der Halbjahreszeugnisse zum 30.01.2009 fest. Da der Schulbeginn nach den Winterferien 2009 bereits am Montag, den 09.02.2009 war, standen lediglich 5 Arbeitstage zur endgültigen Verteilung der Rückläufer/innen zur Verfügung. Es mussten aus dem Bereich der Realschulen 76 Schüler/innen als Rückläufer/innen mit einem Schulplatz an einer Hauptschule versorgt werden.

 

Im Vergleich zum Vorjahr war diese Zahl halbwegs identisch. Zu beachten war und ist jedoch, dass zwei Hauptschulbereiche zum 01.08.2009 vom Schulnetz genommen wurden und daher keine Rückläufer/innen mehr aufnehmen konnten. Es handelt sich hierbei um die Hermann-Köhl-Oberschule und die Bobertal-Oberschule. An der Bobertal-Oberschule war aufgrund fehlender Nachfrage bereits zum Schuljahresbeginn 2008 / 2009 keine 7. Klasse mehr eingerichtet worden.

 

Zur Erfüllung der Schulpflicht war es notwendig, in Absprache mit der Schulaufsicht der Außenstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (SenWBF) eine Rückläuferklasse an der Werner-Stephan-Oberschule einzurichten. Hier konnten (mussten) insgesamt 16 Schüler/innen untergebracht werden.

 

Nach den Organisationsrichtlinien für die Berliner Schule sind die Hauptschulklassen in Klassenstufe 7 mit 19 Kindern einzurichten. Bei der Einrichtungsfrequenz zum Schuljahresbeginn können in der Hauptschule je Klasse 3 Schulplätze für zu erwartende Rückläufer/innen freigehalten werden, so dass mit einer Schülerfrequenz von 16 Kindern je Klasse eingerichtet werden kann (Integrationsklassen an Hauptschulen werden ohnehin regelmäßig mit 16 Schüler/innen eingerichtet).

 

Im Einvernehmen mit der Außenstelle der SenWBF (Schulaufsicht), die für die zu stellenden Lehrerstunden verantwortlich zeichnet, ist seit Jahren zur Vermeidung von Rückläuferklassen erfolgreich angestrebt worden, die Regelklassen an Hauptschulen in Klassenstufe 7 zur Einrichtung bei Schuljahresbeginn noch unter der geforderten Frequenz von 16 Schüler/innen einzurichten. Das war grundsätzlich auch für das Schuljahr 2008 / 2009 der Fall.

 

Dieser gelebte Grundsatz muss jedoch seine Grenze immer dort finden, wo schulpflichtige Schülerinnen und Schüler (z.B. aufgrund eines Zuzuges nach Berlin) einen Schulplatz benötigen. Die angestrebten Minderfrequenzen können dann nicht immer beibehalten werden.

 

Auch für das Schuljahr 2009 / 2010 wurde intern eine derartige geschilderte Regelung angestrebt. Dieses Verfahren stößt aber dann an seine Grenzen, wenn eine Hauptschule derart nachgefragt ist, dass Ablehnungen nach den schulrechtlichen Bestimmungen aus § 56 SchulG zu fertigen sind. In diesem Falle ist zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ausschließlich nach den Frequenzvorgaben aus den Organisationsrichtlinien zu verfahren.

 

 
 

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