Drucksache - 1033/XVIII
Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit: Bei den sogenannten Rückläufern handelt es sich um
Schüler/innen, die das Probehalbjahr im Sinne von § 56 Abs. 4 und Abs. 10 Nr. 2
Schulgesetz (SchulG) i.V.m. § 6 der Sekundarstufe I Verordnung (Sek I –
VO) nicht bestanden haben und deshalb u.a. von der Realschule zur Hauptschule
wechseln müssen. § 7 Sek I – VO regelt das Verfahren nach nicht
bestandener Probezeit. Gemäß § 7 (2) Sek I – VO sind die
Erziehungsberechtigten von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr
zu besuchenden Schule zu beraten. Bei Bedarf vermittelt die für die bisher
besuchte Schule zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule. Die
Schüler/innen unterliegen der Schulpflicht im Sinne von §§ 41 ff SchulG und
sind umgehend mit einem Schulplatz zu versorgen. Die Anzahl der Rückläufer/innen stand endgültig mit dem
Termin der Halbjahreszeugnisse zum 30.01.2009 fest. Da der Schulbeginn nach den
Winterferien 2009 bereits am Montag, den 09.02.2009 war, standen lediglich 5 Arbeitstage
zur endgültigen Verteilung der Rückläufer/innen zur Verfügung. Es mussten aus
dem Bereich der Realschulen 76 Schüler/innen als Rückläufer/innen mit einem
Schulplatz an einer Hauptschule versorgt werden. Im Vergleich zum Vorjahr war diese Zahl halbwegs identisch.
Zu beachten war und ist jedoch, dass zwei Hauptschulbereiche zum 01.08.2009 vom
Schulnetz genommen wurden und daher keine Rückläufer/innen mehr aufnehmen
konnten. Es handelt sich hierbei um die Hermann-Köhl-Oberschule und die
Bobertal-Oberschule. An der Bobertal-Oberschule war aufgrund fehlender
Nachfrage bereits zum Schuljahresbeginn 2008 / 2009 keine 7. Klasse mehr
eingerichtet worden. Zur Erfüllung der Schulpflicht war es notwendig, in
Absprache mit der Schulaufsicht der Außenstelle der Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung (SenWBF) eine Rückläuferklasse an der
Werner-Stephan-Oberschule einzurichten. Hier konnten (mussten) insgesamt 16
Schüler/innen untergebracht werden. Nach den Organisationsrichtlinien für die Berliner Schule
sind die Hauptschulklassen in Klassenstufe 7 mit 19 Kindern einzurichten. Bei
der Einrichtungsfrequenz zum Schuljahresbeginn können in der Hauptschule je
Klasse 3 Schulplätze für zu erwartende Rückläufer/innen freigehalten werden, so
dass mit einer Schülerfrequenz von 16 Kindern je Klasse eingerichtet werden
kann (Integrationsklassen an Hauptschulen werden ohnehin regelmäßig mit 16
Schüler/innen eingerichtet). Im Einvernehmen mit der Außenstelle der SenWBF
(Schulaufsicht), die für die zu stellenden Lehrerstunden verantwortlich
zeichnet, ist seit Jahren zur Vermeidung von Rückläuferklassen erfolgreich
angestrebt worden, die Regelklassen an Hauptschulen in Klassenstufe 7 zur
Einrichtung bei Schuljahresbeginn noch unter der geforderten Frequenz von 16
Schüler/innen einzurichten. Das war grundsätzlich auch für das Schuljahr 2008 /
2009 der Fall. Dieser gelebte Grundsatz muss jedoch seine Grenze immer dort
finden, wo schulpflichtige Schülerinnen und Schüler (z.B. aufgrund eines
Zuzuges nach Berlin) einen Schulplatz benötigen. Die angestrebten
Minderfrequenzen können dann nicht immer beibehalten werden. Auch für das Schuljahr 2009 / 2010 wurde intern eine
derartige geschilderte Regelung angestrebt. Dieses Verfahren stößt aber dann an
seine Grenzen, wenn eine Hauptschule derart nachgefragt ist, dass Ablehnungen
nach den schulrechtlichen Bestimmungen aus § 56 SchulG zu fertigen sind. In
diesem Falle ist zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ausschließlich nach
den Frequenzvorgaben aus den Organisationsrichtlinien zu verfahren. |
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