Drucksache - 1016/XVIII  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37B für das unter A und B aufgeführte Planungsgebiet
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
29.04.2009 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
13.05.2009 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
7-37B Übersichtsplan
MzK

Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37B für das Plangebiet

Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37B für das Plangebiet

A.      zwischen Oberlandstraße, Eschersheimer Straße, Gottlieb-Dunkel-Straße einschließlich der Grundstücke Gottlieb-Dunkel-Straße 68-73 / Hattenheimer Straße 1/3, Haberechtstraße 1/3 und 5-14; Teltowkanal, BAB-Abzweig-Neukölln A 102 Fahrtrichtung Süd, BAB-Stadtring A 100 und Schaffhausener Straße ausgenommen der Grundstücke Schwanheimer Straße 1/11 und Holzmannstraße 28/34 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof

 

und

 

B.      zwischen Manteuffelstraße, BAB-Stadtring A 100, Tempelhofer Damm mit Ausnahme des Grundstücks Tempelhofer Damm 118; Ringbahnstraße, einschließlich der Grundstücke Ringbahnstraße 58/72, Tempelhofer Damm 117/123 und ausgenommen der Grundstücke Borussiastraße 37-40, Ringbahnstraße 1/19 sowie Germaniastraße 150-158, Felixstraße, einschließlich der Grundstücke Felixstraße 13/21, 59/73, Götzstraße 33/61, 42/62, Zastrowstraße 1/7, 2/10 sowie Albrechtstraße 15-16 A-G und ausgenommen Götzstraße 64, 65/75 sowie Felixstraße 33/39; Albrechtstraße, Colditzstraße, einschließlich Colditzstraße 1/11, Albrechtstraße 132/134 sowie Ordensmeisterstraße 42 A-B, Ordensmeisterstraße, Tempelhofer Damm, Teltowkanal, ausgenommen der Grundstücke Wolframstraße 84-96 und Alarichstraße 12-17; Ringstraße, einschließlich der Grundstücke Ringstraße 1-8G, Attlilastraße, Röblingstraße, Arnulfstraße mit Ausnahme der Grundstücke Röblingstraße 79/37, Arnulfstraße 137-116, 114-100 sowie Harkortstraße 1-8; Alboinstraße, Eresburgstraße, Borussiastraße und Manteuffelstraße, einschließlich der Grundstücke Eresburgstraße 1-11, Arenholzsteig 1-15 sowie Schöneberger Straße 28-33 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof.

 

Ausgenommen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742).

 

Des Weiteren sind ausgenommen die Geltungsbereiche der Bebauungspläne

 

XIII-73        (festgesetzt am 15.09.1964; GVBl. S. 1039) für die Grundstücke Schwanheimer Straße 1/11 und Holzmannstraße 28/34 im Bezirk Tempelhof/Schöneberg

und

XIII-209      (festgesetzt am 22.05.1978; GVBl. S. 1130) für eine Teilfläche des Grundstücks Götzstraße 34/36 im Bezirk Tempelhof/Schöneberg.

 

 

Begründung

 

 

1. Anlass und Erforderlichkeit

 

Anhand aktueller Anfragen zur Nutzungsänderung in Ladengeschäften wurde eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten durch die Anwendung der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) bzw. des Baunutzungsplans deutlich. Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der zulässigen Nutzungsarten untereinander ist eine planungsrechtliche Gleichbehandlung nicht möglich. Hier zeigt sich die Planungspflicht der Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten muss.

Es ist daher erforderlich, die planungsrechtlichen Festsetzungen für den Bereich Ortsteil Tempelhof zwischen BAB Stadtring A 100 und Teltowkanal hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass in allen vorhandenen Baugebieten gem. jeweils anzuwendender Baunutzungsverordnung bzw. des Baunutzungsplans einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten.

Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 erreicht.

 

 

2. Plangebiet

 

Der Geltungsbereich liegt im Ortsteil Tempelhof zwischen der BAB Stadtring A 100 und dem Teltowkanal. Nicht enthalten sind die Flächen des festgesetzten Bebauungsplans XIII-B 1, so dass sich räumlich zwei Teilflächen (A und B) ergeben. Damit ist das Plangebiet fast ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt. Vereinzelt sind Gewerbeflächen erfasst. Außerdem liegen der Nahversorgungsbereich Manteuffelstraße und das Ortsteilzentrum Tempelhofer Damm im Geltungsbereich.

 

 

3. Planerische Ausgangssituation

 

Innerhalb des Bebauungsplans 7-37B gelten folgende unterschiedliche planungsrechtliche Festsetzungen:

 

Baunutzungsplan:

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) weist Teilflächen des Geltungsbereiches als beschränktes Arbeitsgebiet, allgemeines Wohngebiet, gemischtes Gebiet und Nichtbaugebiet aus.

 

Bebauungspläne:

Das Plangebiet ist zudem durch folgende festgesetzte Bebauungspläne überplant:

 

XIII – 1              (festgesetzt am 21.12.1953),

XIII – 9              (festgesetzt am 31.05.1955),

XIII – 19            (festgesetzt am 20.11.1956        GVBl. S.  1136),

XIII – 33            (festgesetzt am 06.03.1958        GVBl. S.    261),

XIII - 32             (festgesetzt am 23.09.1960        GVBl. S.    986),

XIII - 49-2          (festgesetzt am 15.03.1963        GVBl. S.    376),

XIII - 49-3          (festgesetzt am 27.02.1963        GVBl. S.    355),

XIII - 54             (festgesetzt am 08.06.1971        GVBl. S.  1060),

XIII - 57             (festgesetzt am 02.05.1967        GVBl. S.    712),

XIII - 63             (festgesetzt am 21.09.1962        GVBl. S.  1154),

XIII - 65             (festgesetzt am 09.11.1961        GVBl. S.  1621),

XIII - 79             (festgesetzt am 11.12.1967        GVBl. S.  1747),

XIII - 80             (festgesetzt am 30.09.1964        GVBl. S.  1049),

XIII - 80-1          (festgesetzt am 12.06.1978        GVBl. S.  1238),

XIII - 114           (festgesetzt am 07.09.1975        GVBl. S.  1406),

XIII - 129           (festgesetzt am 11.04.1969        GVBl. S.   459),

XIII - 140           (festgesetzt am 07.10.1975        GVBl. S.  2650),

XIII - 166           (festgesetzt am 14.07.1986        GVBl. S.  1138),

XIII - 181           (festgesetzt am 21.07.1978        GVBl. S.  1567),

XIII - 182           (festgesetzt am 08.01.1972        GVBl. S.    195),

XIII - 220           (festgesetzt am 28.06.1985        GVBl. S.  1496),

 

Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der Nutzungsarten Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA), Geschäftsbauten bzw. Gemischtes Gebiet oder Mischgebiet (MI), Kerngebiet (MK), beschränktes Arbeitsgebiet bzw. Gewerbegebiet (GE) sowie reines Arbeitsgebiet bzw. Industriegebiet (GI) tangiert.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330) sind Wohnbauflächen W2, W3, gemischte Baufläche M2 sowie gewerbliche Baufläche dargestellt, die vom Plangebiet erfasst werden.

 

 

4. Wesentlicher Planinhalt

 

Es handelt sich um einen sog. Textbebauungsplan, der die Überleitung / Anpassung auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll. Ausgenommen sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742). Festgesetzte Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und Öffentliche Parkanlagen sowie Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes sind ebenfalls nicht Gegenstand der Überplanung.

 

Die geplanten Festsetzungen betreffen ausschließlich die folgenden Nutzungsarten, für die folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:

 

Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs mit den Teilflächen A und B, die

 

-    im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als beschränktes Arbeitsgebiet gemäß § 7 Nr. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Gewerbegebiet gemäß § 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

-    im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

-    im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

 

 

in den Bebauungsplänen

 

XIII – 1              (festgesetzt am 21.12.1953),

XIII – 9              (festgesetzt am 31.05.1955),

XIII – 19            (festgesetzt am 20.11.1956        GVBl. S.  1136),

XIII – 33            (festgesetzt am 06.03.1958        GVBl. S.    261),

 

-   als Fläche für Wohnbauten festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

-   als Fläche für Geschäftsbauten festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

 

in den Bebauungsplänen

 

XIII - 32             (festgesetzt am 23.09.1960        GVBl. S.    986),

XIII - 49-2          (festgesetzt am 15.03.1963        GVBl. S.    376),

XIII - 49-3          (festgesetzt am 27.02.1963        GVBl. S.    355),

XIII - 54             (festgesetzt am 08.06.1971        GVBl. S.  1060),

XIII - 57             (festgesetzt am 02.05.1967        GVBl. S.    712),

XIII - 63             (festgesetzt am 21.09.1962        GVBl. S.  1154),

XIII - 65             (festgesetzt am 09.11.1961        GVBl. S.  1621),

XIII - 79             (festgesetzt am 11.12.1967        GVBl. S.  1747),

XIII - 80             (festgesetzt am 30.09.1964        GVBl. S.  1049),

XIII - 80-1          (festgesetzt am 12.06.1978        GVBl. S.  1238),

XIII - 114           (festgesetzt am 07.09.1975        GVBl. S.  1406),

XIII - 129           (festgesetzt am 11.04.1969        GVBl. S.   459),

XIII - 140           (festgesetzt am 07.10.1975        GVBl. S.  2650),

XIII - 166           (festgesetzt am 14.07.1986        GVBl. S.  1138),

XIII - 181           (festgesetzt am 21.07.1978        GVBl. S.  1567),

XIII - 182           (festgesetzt am 08.01.1972        GVBl. S.    195),

XIII - 220           (festgesetzt am 28.06.1985        GVBl. S.  1496),

 

-    als allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087/1104) oder als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in einer bis zum Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132) gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

-    als gemischtes Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087/1104) oder als Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in einer bis zum Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132) gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

          als Kerngebiet gemäß § 7 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in einer bis zum Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132) gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung Kerngebiet gemäß § 7 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

-    als beschränktes Arbeitsgebiet gemäß § 7 Nr. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S. 1087/1104) oder als Gewerbegebiet gemäß § 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in einer bis zum Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132) gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung Gewerbegebiet gemäß § 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

          als Industriegebiet gemäß § 9 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in einer bis zum Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132) gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung Industriegebiet gemäß § 9 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) festgesetzt.

 

Ausgenommen sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742). Festgesetzte Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und Öffentliche Parkanlagen sowie Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes sind nicht Gegenstand der Überplanung.

 

Des Weiteren sind ausgenommen die Geltungsbereiche der Bebauungspläne

 

XIII-73       (Gemeinbedarfsfläche; festgesetzt am 15.09.1964; GVBl. S. 1039) und

XIII-209      (Gemeinbedarfsfläche; festgesetzt am 22.05.1978; GVBl. S. 1130).

 

 

Mit der Überleitung wird mit einem Mindestmaß auf die gewandelten städtebaulichen Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen Änderungen führen zu einer Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten Planung durch eine einheitliche Regelung für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Außerdem wird eine Erleichterung bestimmter Anlagen für sportliche Zwecke in einzelnen Baugebieten erreicht.

 

Es sind folgende Änderungen zu erwähnen:

 

·         Anlagen für sportliche Zwecke werden in WA-, MK- und GE-Gebieten allgemein zulässig.

·         Vergnügungsstätten werden in WA- und GI-Gebieten unzulässig. Uneingeschränkt zulässig nur im MK-Gebiet. In GE- und MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die eindeutig formulierten Merkmale “Größe”, “Gebietsausprägung” und “Ausnahmetatbestand”.

·         Anhebung des Störungsgrades auf “nicht wesentlich störend” im MK-Gebiet

 

Aufgrund dieses Mindestmaßes an Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den wiederkehrenden Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch den Bebauungsplan 7-37B erfassten Baugebiete können gleichermaßen problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen.

In der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90 heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90 sei ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene.

Entsprechend sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37B gewählt.

 

 

6. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819).

 
 

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