Drucksache - 0935/XVIII  

 
 
Betreff: Abwägungsbericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 10 (5) NatSchGBln zum Landschaftsplan 7-L-2 Großbeerenstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.01.2009 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
11.02.2009 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung      

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Das Bezirksamt bittet gem

 

Das Bezirksamt bittet gem. § 15 BezVG um Kenntnisnahme.

 

Abwägungsbericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zum Landschaftsplan 7-L-2 Großbeerenstraße gem. § 10(5) Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 9.11.2006

 

Insgesamt wurden 53 Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 16 Träger haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Sämtliche schriftlich eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden in der Abwägung berücksichtigt. Eine Planungssitzung wurde nicht abgehalten, da kein Bedarf erkennbar war. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 08.09. bis zum 30.11.2007 statt.

 

 

Anregungen und Bedenken gingen ein von:

 

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen,

       Denkmalsschutz, Fachbereich Planen

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen, Amt für Geoinformation und

       Vermessung,

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Finanzen, Personal, Wirtschaftsberatung/

       -förderung

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I E

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen

IHK Berlin

 

 

Keine Bedenken hatten:

 

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und

      Umwelt,  Fachbereich   Umwelt

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung VII B (Verkehr)

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz,

Abt. II D (Wasserbehörde)

Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I D (Finanzen)

Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abt. IV C (Sport)

Berliner Wasserbetriebe

Erzbischöfliches Ordinariat

Vattenfall Europe Berlin, AG & Co KG, Abt. Immobilien

NBB-Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (Gasversorgung)

DB Services Immobilien GmbH, Liegenschaftsmanagement

 

 

Abwägung der Stellungnahmen:

 

 

A.  INHALTLICHE SACHVERHALTE

 

1. Grundsätzliche Anmerkungen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. II E

 

 

1.1 Es wird hinterfragt, ob in Gewerbegebieten die Aufstellung von Landschaftsplä-nen sinnvoll ist, da diese zum Ziel hätten, die natürlichen Ressourcen für die Bevölkerung, nämlich die Erholungsnutzung, zu sichern. Gewerbegebiete dienen jedoch grundsätzlich nicht der Erholung, sondern ausschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen.

                

Abwägung: Dem Einwand wird nicht gefolgt.

 

Die Erholungsnutzung stellt keine natürliche Ressource dar. Als natürliche Ressourcen werden alle materiellen und energetischen Vorkommen der Erde wie fossile Brennstoffe, Grundwasser, Mineralien, Boden, Tiere, Wälder u.a. bezeichnet. Zusammengefasst werden diese auch als natürliche Lebensgrundlagen bezeichnet.

 

Gem. §3 NatSchGBln hat die Landschaftsplanung zum Ziel Natur und Landschaft zu schützen und zu entwickeln. Dazu zählen u.a. die Sachbereiche Naturhaushalt, Umweltschutz, Biotopschutz - als natürliche Ressource anzusehen - und die Erholung. Die Erholung ist somit auch ein Schutz- und Entwicklungsziel der Landschaftsplanung, stellt aber keine natürliche Ressource dar.

 

Die Erholung stellt kein Aufstellungserfordernis für den Bereich Großbeerenstraße dar. Gem. § 8 NatSchGBln sind Landschaftspläne u.a. für Bereiche

 

 

aufzustellen, die Störungen des Naturhaushaltes aufweisen. Diese liegen in Form großflächiger Versiegelungen für den Bereich Großbeerenstraße vor und rechtfertigen hier neben anderen Gründen die Aufstellung eines Landschaftsplanes.

 

Zum Schutz und zur Sicherung des Naturhaushaltes sollen für solche Bereiche Maßnahmen festgesetzt werden, wie die Festsetzung des Biotopflächenfaktor eine solche darstellt. Dieser soll für bebaute Gebiete einen Mindestanteil an naturwirksamen Maßnahmen garantieren.

 

Somit rechtfertigt u.a. die großflächige Versiegelung im Gewerbe- und Industriegebiet Großbeerenstraße die Aufstellung eines Landschaftsplanes. Die Sicherung und Entwicklung der Erholungsnutzung der Bevölkerung stellt kein Ziel des Planes dar.

 

 

Einwender: IHK Berlin

 

1.2 Der Bezirk setzt sich über die vom Senat vorgegebenen wirtschaftpolitischen Ziele für das Industriegebiet Großbeerenstraße hinweg, in dem er als einziger Bezirk Berlins für ein Industrie- und Gewebegebiet einen Landschaftsplan aufstellt.

 

Abwägung: Dem Einwand wird nicht gefolgt.

 

Der Bezirk hat drei große Gewerbegebiete, die u.a. wegen großflächiger Versiegelungen und klimatischer Belastungen Beeinträchtigungen aufweisen. Um Schäden des Naturhaushaltes zu begrenzen, hat das BA beschlossen, Grünauflagen für dieses Gebiet festzusetzen. Geeignetes Instrument ist hier der BFF, der über einen Landschaftsplan festgesetzt wird. Dieses ist erforderlich, da es für dieses Gebiet nur alte Bebauungspläne gibt, die den heutigen Umweltanforderungen verdichteter Gebiete nicht mehr entsprechen. Sie weisen nur wenige Grünfestsetzungen aus. Um einen ökologischen Mindeststandard zu erreichen, soll mit dem BFF eine Planungslücke geschlossen werden. Im Bezirk Neukölln befindet sich ein BFF-Landschaftsplan im Verfahren, der sich ebenfalls auf ein großflächiges Gewerbegebiet erstreckt.

Es ist möglich einen solchen Mindeststandard auch durch Aufstellen neuer Bebauungspläne mit Verankerung von Grünauflagen zu erreichen. Teilweise wird in anderen Bezirken so verfahren. Jedoch ist auf Grund unterschiedlicher Verhältnisse und räumlicher Bedingungen kein direkter Vergleich zwischen den Bezirken möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Gefährdung des Standortes / baurechtliche Nutzung

 

Einwender: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen,

                     Abt. II E,

                     IHK Berlin

 

 

2.1 Oberstes Ziel für Berlin aus wirtschaftspolitischer Sicht besteht darin, den Industriestandort Großbeerenstraße dauerhaft zu stärken. Der Landschaftsplan gefährdet jedoch den Standort in seiner wirtschaftlichen Entwicklung und in seiner Bedeutung für Berlin. Deswegen sollte die Notwendigkeit des Landschaftsplanes nochmals überprüft werden. Zumal angenommen wird, dass bereits festgesetzte Bebauungspläne weitere Auflagen im Rahmen des Biotopflächenfaktor nicht erforderlich scheinen lassen und die BFF-Auflagen die weitere Ansiedlungsmöglichkeit durch Beschränkung der Nutzung, der Bebaubarkeit, der Verdichtung und der Versiegelung auf den Grundstücken behindern. 

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Grundsätzlich darf ein Landschaftsplan gem. §8 (3) NatSchGBln den planungsrechtlichen Vorgaben durch die Bauleitplanung nicht widersprechen. Ein Landschaftsplan kann die festgesetzte Bebau- und Nutzbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer des Grundstückes darf die im Bebauungsplan oder Baunutzungsplan festgesetzte GRZ voll ausschöpfen. Die Versiegelung, Bebauung und Erweiterung auf den Grundstücken ist bis zur maximalen GRZ möglich. Die Ansiedlung im Gewerbegebiet, die Erweiterungs- und Nutzungsmöglichkeiten auf den Grundstücken werden von den Auflagen des Landschaftsplanes nicht berührt. Somit gefährdet der Landschaftsplan den Industriestandort Großbeerenstraße in keiner Weise und die wirtschaftliche Entwicklung wird nicht behindert.

 

Die Notwendigkeit zur Aufstellung des Planes ergibt sich u.a. aus den dort vorhandenen großflächigen Versiegelungen. Diese führen zu vielfältigen Belastungen für den Naturhaushalt wie fehlende Versickerung und ausbleibende Grundwasserneubildung, Reduzierung der Puffer- und Filterfunktion des Bodens für Schadstoffe sowie klimatische Belastungen durch verringerte Verdunstung. Durch Festsetzen eines Mindestmaßes von naturwirksamen Flächen im Landschaftsplan auf den Grundstücken sollen diese Beeinträchtigungen langfristig reduziert werden und ein ökologischer Mindeststandard erreicht werden. 

 

Viele Bebauungspläne, besonders die jüngeren Datums, enthalten auch Grünfestsetzungen. Bebauungspläne gibt es jedoch nicht flächendeckend, sondern nur für einzelne Bereiche. Für die übrigen Flächen kommt entweder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zur Anwendung oder aber sie fallen in den Geltungsbereich des Baunutzungsplanes (BNP), der auf Grund seiner Großmaßstäblichkeit (M. 1:25.000) und seiner Entstehungszeit (1960) keine Grünfestsetzungen zum Inhalt hat, für große Bereiche des Bezirkes jedoch als qualifizierter Bebauungsplan gilt. Das verbindliche Planungsrecht im Geltungsbe-

 

reich des Landschaftsplanes wird ungefähr zur Hälfte durch Bebauungspläne und zur anderen Hälfte durch den Baunutzungsplan bestimmt. Alle Bebauungspläne sind vor 1980 festgesetzt worden. Diese enthalten jedoch nur Grünfestsetzungen von geringem Ausmaß. Die Bebauungspläne, die heute aufgestellt werden, setzen in der Regel Grün in dem gleichen Maß fest, wie es auch durch die Umsetzung des Biotopflächenfaktors (BFF) im Landschaftsplan verlangt wird. Davon gibt es jedoch keine im Landschaftsplangebiet. Durch die Aufstellung des Landschaftsplanes und die Festsetzung des BFF können somit Bereiche planerisch abgedeckt werden, für die es durch bestehendes Planungsrecht bisher keine Grünfestsetzungen gibt. Somit trifft es nicht zu, dass die Grünauflagen des Landschaftsplanes bereits durch bestehende Bebauungspläne abgedeckt werden. Vielmehr füllt der BFF eine Lücke, wo andere Pläne und Vorschriften nicht greifen.

 

 

3. Fehlende Erforderlichkeit für die Planaufstellung

 

Einwender: IHK Berlin

 

3.1 Die BFF-Festsetzung des Landschaftsplanes steht im Widerspruch zum ‚Grundsatz planerischer Zurückhaltung’ und zum ‚Prinzip der Bestimmtheit planerischer Regelungen’.

 

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Der ‚Grundsatz planerischer Zurückhaltung’ sagt aus, dass überflüssige, nicht erforderliche Regelungen zu vermeiden sind. Dieses trifft nicht zu, da die BFF-Festsetzungen eine  planerische Lücke ausfüllen, die durch altes Baurecht besteht. Somit ist die Festsetzung des BFF nicht überflüssig und stellt keine Doppelregelung dar.

 

Die ‚Bestimmtheit planerischer Regelungen’ sagt aus, dass Regelungen berechenbar und einschätzbar sein müssen für den Adressaten. Dieses ist bei der BFF-Regelung gegeben, da der BFF mit dem Wert von 0,3 genau bestimmt ist und die Anwendung in ihrer Variabilität abschließend definiert ist. Diese wurde extra so variabel gestaltet, damit für den Bauherrn eine Auswahl zwischen den verschiedenen Maßnahmen besteht und er diese individuell seinem Grundstück anpassen kann.

 

 

Einwender: IHK Berlin

 

3.2 Der Landschaftsplan wird abgelehnt, da bei der Aufstellung nicht ausreichend zwischen Naturschutz- und Wirtschaftsbelangen abgewogen wurde. Die ökologischen Belange wurden höher bewertet und die Interessen der Betriebe nicht berücksichtigt.

 

 

 

 

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Die Notwendigkeit zur Aufstellung besteht wegen der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (Versiegelungen, klimatische Belastungen u.a.). Die BFF-Regelung ist extra so gefasst, dass durch zahlreiche Ausnahmetatbestände die spezifischen Gegebenheiten der Grundstücke berücksichtigt werden können. Damit werden die Wirtschaftsbelange nicht beeinträchtigt.

 

Ausnahmetatbestände:

 

·         Minderung des festgesetzten BFF-Wertes aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes

 

·         Minderung des festgesetzten BFF-Wertes aus Gründen des Denkmalschutzes

 

·         Minderung des festgesetzten BFF-Wertes, wenn die Grundstücksnutzung gem. geltendem Baurecht bei festgesetztem BFF-Wert nicht möglich ist (Betriebsnotwendigkeiten).

 

·         Minderung des festgesetzten BFF-Wertes, wenn das Verhältnis der Aufwendung für die BFF-Maßnahmen zur Gesamt-Bausumme nicht angemessen ist (gem. Definition von SenStadt sind 2-4 % der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung für BFF-Maßnahmen anzusehen).

 

·         Umsetzung entfällt bei Nutzungsänderung ohne Änderung baulicher Anlagen, z.B. ehemalige Produktionshalle wird als Sportstudio genutzt. Der Anteil überbauten und versiegelten Bodens wird dabei nicht erhöht.

 

·         Umsetzung entfällt wegen der Verhältnismäßigkeit und der Zielkongruenz bei Maßnahmen aufgrund umweltschutzrechtl. Auflagen oder freiwillig vorgenommener Baumaßnahmen für den Umweltschutz, die zur Verbesserung der ökologischen Situation beitragen.

 

·         Umsetzung entfällt bei Neubau oder Änderung von Stellplätzen, Garagen, Zufahrten (Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung) auf dem Grundstück.

 

So können Härtefälle und wirtschaftliche Schäden vermieden werden und den Interessen der Betriebe kann damit ausreichend entsprochen werden. Damit wurden die ökologischen Belange nicht höher gewertet als die Wirtschaftsbelange. Vielmehr wurde den Betriebsinteressen durch die Schaffung einer spezifisch anwendbaren Regelung entsprochen.

 

 

 

 

 

 

Einwender: IHK Berlin

 

3.3 Die Aufstellung des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich, da Berlin weltweit die Stadt mit der höchsten Artenvielfalt ist und deswegen keine neuen Grünstrukturen geschaffen werden müssen.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

In den hochversiegelten (80-100%) Gewerbe- und Industriegebieten des Bezirkes ist keine Vielfalt an Arten anzutreffen. Vegetation  ist hier in  kleinen, verinselten Restflächen vorhanden, die arm an Arten sind.

 

Artenvielfalt konzentriert sich auf mit mehr Grün ausgestattete Bereiche der Stadt.

Deswegen ist es  ein Planungsziel des Landschaftsplanes, mehr Grün im Gewerbegebiet Großbeerenstraße zu schaffen, um die vorhandenen Kleinstbiotope mit einander zu verbinden, damit deren Biotopwert zu erhöhen und den Artenaustausch zu ermöglichen. In gleichem Maße trägt eine stärkere Durchgrünung zu klimatischer Entlastung bei. Die Verdunstungskälte der Vegetation reduziert die Lufttemperatur und das Blattwerk trägt durch die Bindung von Schadstoffen zur Luftreinhaltung bei. Die Begrünung soll in dem Maße auf den Grundstücken erfolgen, dass die volle Nutzbarkeit und Bebaubarkeit gem. geltendem Planungsrecht  weiterhin gegeben ist.

 

 

Einwender: IHK Berlin

 

3.4 Es wird kritisiert, dass das Erfordernis des Landschaftsplanes auch damit begründet wird, das Ortsbild in seiner Erscheinung durch Grünmaßnahmen aufzuwerten. Dieses wird abgelehnt. Es könne nicht sein, dass Unternehmer Mehrkosten für Grünmaßnahmen tragen und damit zur Aufwertung des Ortsbildes und Straßenraumes beitragen sollen, der Bezirk dagegen seinen Aufgaben nicht genügend nachkommt und für keine ausreichende Bepflanzung sorgt.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Oberstes Planungsziel besteht darin, die minderwertigen Biotopstrukturen auf den Grundstücken in ihrem Wert zu verbessern, miteinander zu verbinden und damit gleichzeitig zur klimatischen Entlastung beizutragen. Die Aufwertung des Ortsbildes und des Straßenraumes stellen einen positiven Begleiteffekt der Grünmaßnahmen des BFF auf den Grundstücken dar. Den Nutzen der Grünmaßnahmen hat aber in erster Priorität der Grundstückseigentümer u.a. durch die bessere visuelle Außenwirkung seines Betriebsgrundstückes, durch Einsparung von Entwässerungsgebühren sowie durch Energieeinsparungen in Folge von Dachbegrünungen.

 

 

 

Intention ist es nicht und kann es auch gar nicht sein, die notwendigen Begrünungen im Straßenraum damit auszugleichen. Die Begrünung des Straßenraumes ist  Aufgabe des Bezirkes und soll auch eine solche bleiben. 

 

 

Einwender: IHK Berlin

 

3.5 Die Aufstellung des Landschaftsplanes mit der Notwendigkeit der Grundwasserversickerung zu begründen, wird in Frage gestellt. Zum einen hat jedes Unternehmen an der Vor-Ortversickerung wegen der hohen Abwassergebühren ein Eigeninteresse und zum anderen ist der Grundwasserstand in Berlin so hoch, dass keine Förderung der Versickerung nötig ist.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Versiegelungen führen zur Zerstörung der natürlichen Bodenfunktionen. Die Versickerung auf entsiegeltem und begrüntem Boden hat neben der Anreicherung des Grundwassers ebenso auch die positive Funktion, dass Schadstoffe im Boden zurückgehalten werden, da eine belebte Bodenschicht auch als Schadstofffilter fungiert und so der Grundwasserreinhaltung dient. Weiterhin werden durch Entsiegelungen schon durch Entstehen von begrünten Pflasterfugen neue Vegetationsstrukturen geschaffen. Diese stellen auch schon auf kleinsten Flächen Siedlungsräume für Flora und Fauna dar und können als Verbindungsbiotope zwischen größeren begrünten Flächen fungieren. Zusätzlich trägt entsiegelter Boden durch Produktion von Verdunstungskälte und Verringerung der Lufttemperatur zur Verbesserung des lokalen Klimas bei.

 

Sowohl in der Berliner Bauordnung wie im Berliner Wassergesetz ist als Ziel festgeschrieben, Wasser auf den Grundstücken zu versickern, trotz derzeit hohen Grundwasserstandes. Ziel ist es u.a. die Grundwasserreserven auszubauen und zu sichern, die Austrocknung der Böden durch die Klimaveränderung zu vermeiden und wegen begrenzter Kapazität der Regenwasserkanäle die eingeleitete Wassermenge niedrig zu halten.

 

Die dargestellten ökologischen Belastungen im Gewerbegebiet machen es erforderlich, Maßnahmen verbindlich festzulegen, um die Umsetzung nicht der Freiwilligkeit zu überlassen. Die erhebliche Kostenersparnis, die Unternehmen durch die Umsetzung haben, ist ein Anreiz die Maßnahmen auszuführen.  

 

 

4. Anwendung des Biotopflächenfaktors

 

 

Einwender: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. II E

 

4.1 Bei der Anwendung des BFF wird infolge seiner komplexen Regelungen bürokratischer Aufwand befürchtet, der auch die Planungssicherheit bei Bauvorhaben beeinträchtigt. 

 

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Der bürokratische Aufwand bei der Umsetzung der Auflagen im Landschaftsplan ist identisch mit dem in einem Bebauungsplan. Es handelt sich dabei um den normalen Aufwand, der erbracht werden muss, wenn für Gebiete verbindliche räumliche Planungen gelten. Der Vorteil des Landschaftsplanes gegenüber dem Bebauungsplan besteht sogar darin, dass der Landschaftsplan weniger restriktiv ist als der Bebauungsplan, da er dem Bauherren bei der Umsetzung der Auflagen bei Ort und Art der Grünmaßnahmen eine Wahlmöglichkeit belässt. Durch diese Variabilität, können die Maßnahmen auf die speziellen Gegebenheiten auf den Grundstücken abgestimmt werden. Die Planungssicherheit ist durch die Anwendung des BFF in keiner Weise gefährdet, da die maximal mögliche Bebau- und Nutzbarkeit des Grundstückes nach geltenden Planungsrecht gem. § 8(3) NatSchGBln durch Landschaftspläne nicht beeinträchtigt werden darf.

 

 

Einwender: IHK Berlin

 

4.2 Der BFF soll nicht bei jeder geringfügigen baulichen Änderung auf dem Grundstück ausgelöst werden, sondern nur bei Bauvorhaben gem. § 65 Berliner Bauordnung. Genehmigungsfreie Vorhaben sollen von der Regelung ausgenommen werden. Die textliche Festsetzung Nr. 2 ist zu ändern.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Der BFF wird ausgelöst bei Neubebauung, der Erhöhung des überbauten Raumes oder durch Schaffen neuer Aufenthaltsräume. Grundsätzlich können bei allen Vorhaben, die gem. § 63 (genehmigungsfreigestellte Vorhaben), § 64 (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und § 65 (Baugenehmigungsverfahren) Berliner Bauordnung ausgeführt werden, diese Kriterien erfüllt sein.

Bei der Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 Bauvereinfachungsgesetz (BauVGBln) wie Stellplätze, Garagen, Zufahrten greift der BFF dagegen nicht, da wegen der Geringfügigkeit der Baulichkeiten die Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung nicht gegeben wäre. Das entspricht den Vorhaben, die gem. § 62 BauVGBln (verfahrensfreigestellte Vorhaben) gelistet sind. Der Einwand ist somit nicht berechtigt, da die BFF-Regelung geringfügige bauliche Veränderungen auf dem Grundstück bereits ausgeschlossen hat.

 

 

5. Verhältnis Landschaftsplan zu anderen Planverfahren (Bebauungsplan, UVP)

 

Einwender: IHK Berlin

 

5.1 Der Landschaftsplan mit der Festsetzung des BFF stellt eine überflüssige Doppelplanung dar. Im Industriegebiet gibt es bereits viele Bebauungspläne, die ausreichend Grün festsetzen. Es stößt auf Unverständnis, weshalb das GASAG-Gelände sich im Geltungsbereich befindet, da doch über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan genügend Grün geschaffen wird.

 

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Viele Bebauungspläne, besonders die jüngeren Datums, enthalten auch Grünfestsetzungen. Bebauungspläne gibt es jedoch nicht flächendeckend, sondern nur für einzelne Bereiche. Für die übrigen Flächen kommt entweder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zur Anwendung oder aber sie fallen in den Geltungsbereich des Baunutzungsplanes (BNP), der auf Grund seiner Großmaßstäblichkeit (M. 1:25.000) und seiner Entstehungszeit (1960) keine Grünfestsetzungen zum Inhalt hat, für große Bereiche des Bezirkes jedoch als qualifizierter Bebauungsplan gilt. Das verbindliche Planungsrecht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes wird ungefähr zur Hälfte durch Bebauungspläne und zur anderen Hälfte durch den Baunutzungsplan bestimmt. Alle Bebauungspläne sind vor 1980 festgesetzt worden. Diese enthalten jedoch nur Grünfestsetzungen von geringem Ausmaß. Die Bebauungspläne, die heute aufgestellt werden, setzen in der Regel Grün in dem gleichen Maß fest, wie es auch durch die Umsetzung des Biotopflächenfaktors (BFF) im Landschaftsplan verlangt wird. Davon gibt es jedoch keine im Landschaftsplangebiet. Durch die Aufstellung des Landschaftsplanes und die Festsetzung des BFF können somit Bereiche planerisch abgedeckt werden, für die es durch bestehendes Planungsrecht bisher keine Grünfestsetzungen gibt. Somit trifft es nicht zu, dass die Grünauflagen des Landschaftsplanes bereits durch bestehende Bebauungspläne abgedeckt werden. Vielmehr füllt der BFF eine Lücke, wo andere Pläne und Vorschriften nicht greifen.

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan für das GASAG-Gelände in Mariendorf sieht Grün sogar in einem Maße vor, welches über dem geforderten BFF-Wert von 0,3 liegt. Da jedoch bei der Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne immer die Gefahr gegeben ist, dass das Projekt nicht zum Abschluss geführt wird, wurde das Gelände im Geltungsbereich belassen, damit, wenn das Projekt scheitert und der Bebauungsplan nicht festgesetzt wird, eine Regelung für ein ökologisches Minimum besteht.  

 

 

Einwender: IHK Berlin

 

5.2 Es gibt bereits genügend Planungsinstrumente wie die UVP-Pflicht bei Projekten sowie die Eingriffsregelung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, welche Umweltbeeinträchtigungen durch entsprechende Auflagen ausgleichen. Ein Landschaftsplan ist damit überflüssig.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Eine UVP-Pflicht besteht für die Errichtung bestimmter Vorhaben wie Abfalldeponien, Verkehrsvorhaben oder Bauvorhaben ab einer bestimmten Größe, die in Anlage 1 des UVPG aufgeführt sind. Es ist nicht zu erwarten, dass eines dieser Projekte im Geltungsbereich umgesetzt wird, gegebenenfalls kann es zur Errichtung eines größeren Bauvorhabens kommen. Somit wird eine UVP und daraus folgende Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hier voraussichtlich niemals durchgeführt.

 

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen greift die Eingriffsregelung mit Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen, wenn ein höheres Nutzungsmaß geplant ist, als vorher zulässig war. Da aber mit Ausnahme des GASAG-Geländes im Gebiet nicht mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zu rechnen ist, werden im Rahmen der Eingriffregelungen keine Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden.

 

Da andere Instrumente nicht greifen, ist die Festsetzung des BFF die einzige Möglichkeit ökologische Maßnahmen festzusetzen.   

 

 

6. Fehlende Anpassung der BFF-Regelung auf den Standort Großbeerenstraße

 

Einwender: IHK Berlin

 

6.1 Es wird kritisiert, dass die BFF-Regelung mit der älterer BFF-Landschaftspläne (Tempelhof-Nord, Motzener Straße) identisch ist und keine Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten des Standortes Großbeerenstraße vorgenommen wurde. Es wird ein Textvorlage verwendet, die aus dem Jahr 1987 stammt, welche für die dicht bebaute West-Berliner Innenstadt entwickelt worden ist.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Der BFF wurde entwickelt aus der Notwendigkeit auf die zunehmende Verdichtung und Versiegelung in der Stadt zu reagieren. Im Rahmen des Landschaftsplanes Moabiter Insel wurde das Instrument BFF und seine Anwendung juristisch 1987 eindeutig festgelegt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird von SenStadt empfohlen, diesen Text als Grundlage für weitere Landschaftspläne zu verwenden. Da die Regelung in sich sehr variabel angelegt ist, ist es möglich in der Anwendung spezifisch auf die jeweilige Gebietssituation zu reagieren. Dieses macht es entbehrlich, die BFF-Regelung dem jeweiligen Plangebiet anzupassen.

 

·         Je nach Nutzungsart und Bebauungsstruktur kann ein spezifischer BFF-Wert festgelegt werden. Für Gewerbegebiete kommt mit 0,3 der geringste Wert zur Anwendung.

 

·         Der BFF kann durch die Wahl zwischen verschiedenen Grünmaßnahmen auf dem Grundstück variabel angewendet werden.

 

·         Eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen bietet die Möglichkeit, die Anwendung auf die spezifische Situation anzupassen.

 

Da die Umweltsituation sich seit 1987 durch zunehmende Verdichtung und Versiegelung weiter verschlechtert hat, hat die Notwendigkeit sogar noch zugenommen auf die steigenden Umweltbeeinträchtigungen mit Festlegung des BFF zu reagieren. Somit hat die 1987 geschaffene Regelung heute eine noch stärkere Berechtigung in ihrer Anwendung als früher.

 

7. Freiwilligkeit /vertragl. Vereinbarung an Stelle des Landschaftsplanes

 

Einwender: IHK Berlin

 

7.1 Es wird kritisiert, dass der Bezirk vor der Aufstellung des Planes nicht geprüft hat, ob das gleiche Ziel auch über eine vertragliche Vereinbarung erzielt werden kann, so wie dieses in der noch nicht verabschiedeten 12. Novelle des Berliner Naturschutzgesetzes verankert ist. Auch sind die Erfahrungen aus dem Verfahren des BFF-Landschaftsplanes 7-L-1 Motzener Straße unberücksichtigt geblieben. Zumal die Erkenntnis vorliegt, dass Unternehmer Grünmaßnahmen auch freiwillig umsetzen.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

§ 8 (2) der 12. Novelle des NatSchGBln  lautet: Es ist zu prüfen, ob der Zweck der Festsetzungen eines Landschaftsplanes mit zumutbarem Aufwand und mit gleichem Erfolg auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

Bei Anwendung dieses Paragrafen müsste, um das gleiche Ziel wie mit einem Landschaftsplan zu erreichen, mit allen in dem Gewerbegebiet Großbeerenstraße (190 ha) ansässigen Unternehmern ein Vertrag über die Umsetzung geschlossen werden. Die Umsetzung der Auflagen wäre ebenso bindend, wie im Rahmen eines Landschaftsplanes. Es ist fraglich, ob mit zumutbarem Aufwand von Seiten der Behörde die Vielzahl der dort ansässigen Unternehmen über einen Vertrag zu erreichen ist und der gleiche Erfolg wie mit einem Landschaftsplan erzielt werden kann.  

Der Landschaftsplan 7-L-1 Motzener Straße wurde im Mai 2006 für 3 Jahre ausgesetzt, mit dem Ziel, die Auflagen des BFF ohne Zwang durch eine freiwillige Regelung zu ersetzen. Diese Regelung soll in Absprache zwischen dem BA und dem dortigen Unternehmernetzwerk getroffen werden. Bisher konnte trotz vielfacher Bemühungen noch keine Regelung herbeigeführt werden. Eine baldige Lösung ist derzeit nicht zu erwarten. Da im Bezirk keine positiven Erfahrungen mit freiwilligen Regelungen bestehen, wurde dieser Weg im Gebiet des Gewebegebietes Großbeerenstraße nicht weiterverfolgt.

 

Es ist durchaus der Fall, dass Bauherren vereinzelt auch freiwillig Grünauflagen erfüllen. Grundsätzlich steht jedoch einer ausschließlich freiwilligen Erfüllung der BFF-Auflagen entgegen, dass die Anwendung an keine nachvollziehbaren Kriterien mehr gebunden ist und keine Rechtsicherheit birgt. Weiterhin entstünde dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Bauherren in Gebieten, in denen Grünfestsetzungen in Bebauungsplänen existieren, deren Umsetzung nicht der Freiwilligkeit unterliegen.

 

 

8. Verhältnismäßigkeit

 

Einwender: IHK Berlin

 

 

8.1 Die bestehende Härtefallregelung ist nur scheinbar positiv für den Unternehmer. Da die Auslegung dieser Regelung an das Ermessen des Bezirksamtes geknüpft ist, fehlt die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung. Bei einem Widerspruch dagegen sei ein aufwändiges gerichtliches Verfahren nötig. Dieses führt zu Planungsunsicherheit und Mehrkosten.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Über die in Festsetzung Nr. 8 des Verordnungstextes verankerte ‚Härtfallregelung’ kann bei der Umsetzung des BFF zugesichert werden, dass die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegen. Dabei soll das Verhältnis der Aufwendung für die BFF-Maßnahmen zur Gesamt-Bausumme angemessen sein (gem. Definition von SenStadt sind 2-4 % der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung anzusehen). Ist dieses nicht gegeben, müssen die Auflagen nicht in vollem Maß erfüllt werden.

 

Dem Handeln der Behörde liegt grundsätzlich immer ein Ermessen zu Grunde (siehe §40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Anwendung des Ermessens ist unter Achtung des Gleichheitsgebotes an transparente Kriterien gebunden und an die Verhältnismäßigkeit. Diese Anwendungskriterien werden beim BFF eindeutig im Verordnungstext definiert und die Entscheidung drüber ist nachvollziehbar. Somit entsteht keine Planungsunsicherheit.

 

Wird ein Bescheid über die auszuführenden BFF-Auflagen erteilt, besteht, wie bei jedem Bescheid, die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen. Dieser Widerspruch wird dann innerhalb des BA vom Rechtsamt neu bearbeitet und es wird diesem stattgegeben bei neuen Erkenntnissen oder nicht. Gegen diesen Bescheid kann dann bei erneut fehlender Übereinstimmung der Klageweg bei Gericht beschritten werden. Die Praxis der BFF-Anwendung hat in der Vergangenheit jedoch gezeigt, dass bisher immer eine Einigung zwischen Unternehmer und Behörde erzielt werden konnte und es noch zu keinem Widerspruch gekommen ist. Der aufgezeigte Weg ist somit sehr unwahrscheinlich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Unternehmern Mehrkosten entstehen.

 

 

Einwender: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. II E

 

8.2 Wird der Landschaftsplan zur Festsetzung gebracht, muss die Umsetzung der Auflagen mit den Unternehmen einvernehmlich und im Rahmen des Zumutbaren gelöst werden.

 

Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt.

 

Es ist zutreffend, dass die BFF-Auflagen der Verhältnismäßigkeit unterliegen und die Umsetzung für den Bauherren zumutbar sein muss. Die Verhältnismäßigkeit kommt zur Anwendung, wenn die Kosten, die für die Grünmaßnahmen aufgewendet werden müssen, nicht im Verhältnis zur Baumaßnahme auf dem Grundstück stehen und damit nicht angemessen sind. Als Maß gilt hier gem. Definition der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dass 2-4 % der Gesamtbausumme als angemessen für die BFF-Maßnahmen anzusehen sind. Ist das Maß überschritten, wird der BFF-Wert reduziert. Gleichzeitig hat die Behörde bei der Umsetzung auch einen Ermessensspielraum (§40 VwVfG). So kann erreicht werden, dass bei der Anwendung des BFF keine Härten entstehen und eine auf den Einzelfall abgestimmte Umsetzung mit Augenmaß erfolgt.

 

Nicht zutreffend ist jedoch, dass im Landschaftsplan die Einvernehmlichkeit bei der Umsetzung zwischen Behörde und Unternehmen festgeschrieben ist. Bestünde diese, basierte die Maßnahmeerfüllung auf einer Art Freiwilligkeit. Die Anwendung wäre damit an keine nachvollziehbaren Kriterien mehr gebunden und die Rechtsicherheit nicht gegeben. Da die ökologische Belastungen im Geltungsbereich Handeln erfordern, muss die Umsetzung verbindlich festgesetzt werden. Sie muss für jedermann in ihrer Auslegung nachvollziehbar sein und kann nicht der Freiwilligkeit überlassen werden. Zumal durch Herbeiführen von Einvernehmlichkeit eine Ungleichbehandlung gegenüber Bauherren in Gebieten entstehen würde, in denen Bebauungsplänen Grünfestsetzungen festsetzen, deren Umsetzung nicht über das Einvernehmen zwischen Behörde und Unternehmen erzielt werden kann.

 

 

9. Verfahren

 

Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Personal und Wirtschaftsberatung /

                     -förderung

 

9.1 Es wird angeregt, die im Geltungsbereich ansässigen Unternehmen frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

 

Abwägung: Dem Einwand wird nicht gefolgt.

 

Gemäß § 10 (2) Naturschutzgesetz Berlin müssen die Ziele und der Zweck der Planung sowie deren Auswirkungen möglichst frühzeitig öffentlich dargelegt werden. Dabei ist Gelegenheit zur Äußerung und Anhörung in mündlicher und schriftlicher Form zu geben. Für den Landschaftsplan 7-L-2 fand die frühzeitige Beteiligung der Bürger vom 24.10. bis zum 24.11.2005 in Form einer Informationsausstellung statt. Vorab wurde darüber rechtzeitig im Amtsblatt und in zwei Berliner Tageszeitungen informiert. Zur Ausstellung kamen zahlreiche Vertreter im Geltungsbereich ansässiger Unternehmen, deren Fragen beantwortet wurden und die sich auch in schriftlicher Form geäußert haben. Daneben gingen zusätzlich noch weitere schriftliche Stellungnahmen ein.

 

Im Nachgang wurden die eingegangenen Anregungen und Bedenken vom Fachbereich ausgewertet und in einem Bericht festgehalten. Am 14.2.07 hat das Bezirksamt diesen Abwägungsbericht beschlossen. Sich daraus ergebene Änderungen bei den Planungszielen, wurden in das weitere Verfahren einbezogen.

Somit hat bereits eine frühzeitige Information und Einbeziehung der Betroffenen stattgefunden.

 

B. FORMALE SACHVERHALTE

 

 

1. Festsetzungskarte

 

Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen, Amt f. Geoinformation  

                     und Vermessung

 

1.1 Der Aufstellungsvermerk auf der Festsetzungskarte ist zu korrigieren und die Geltungsbereichsgrenze soll transparenter gestaltet werden. Weiterhin ist eine aktuelle Planunterlage zu verwenden.

 

Abwägung: Dem Einwand wird gefolgt. Die Anregungen werden umgesetzt.

 

 

2. Begründungstext

 

Allgemeine Hinweise

 

Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen, Amt für Planen,

                    Genehmigen  und Denkmalschutz, Fachbereich Planen

 

2.1 Im Kapitel I. Geltungsbereich, 3. Absatz, 3. Zeile ist das Wort östlich durch westlich und im Kapitel III. 3 Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen, Bereichsentwicklungsplanung ist das Wort auszuweisen gegen darzustellen zu ersetzen.

 

Abwägung: Dem Einwand wird gefolgt, die Korrekturen werden

                   vorgenommen.

 

 

Einwender: Senatsverwaltung f. Stadtentwicklung, Abt. IE

 

2.2 Die Geltungsbereichsgrenze ist gemäß beigefügter Anlage zu korrigieren.

              

2.3 Die Aussage auf Seite 10, dass sich die Aufstellung des Landschaftsplanes aus der übergeordneten Planung des FNP ableitet, ist falsch und zu korrigieren.

 

2.4 Das Landschaftsprogramm und der Flächennutzungsplan sind vollständig zu zitieren.

 

2.5 Der Stadtentwicklungsplan Gewerbe und das Entwicklungskonzept für den

produktionsgeprägten Bereich in Berlin sind im Kapitel Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen bezüglich ihrer Aussagen für den Landschaftsplan zu erläutern.

 

2.6 Die Aussagen der BEP bezüglich der geplanten Nutung der ehemaligen Gaswerksfläche in Mariendorf sind zu aktualisieren.

 

2.7 Die Ausführungen zum Planungsrecht sind in Hinblick auf den B-Plan XIII-B1 zu

aktualisieren.

 

2.8 Im Kapitel V.4 Angemessenheit ist die Schriftweise des Berliner Naturschutzgesetzes zu vervollständigen.

 

2.9 Im Kapitel ‚Bisheriger Planungs- und Verfahrensablauf’ sind die Zeitangaben zur Mitteilung der Planungsabsicht an SenStadt und die Veröffentlichung der Aufstellung im Amtsblatt zu korrigieren.

 

Abwägung 2.2 - 2.9: Den Einwänden wird gefolgt, die Korrekturen bzw.

                                 Ergänzungen werden vorgenommen.

 

 

Einwender: Senatsverwaltung f. Stadtentwicklung, Abt. IE

 

2.10 Nicht nachvollziehbar ist, weshalb für zwei bestehende Kleingartenanlagen

(Kolonie Sandwüste und nördliche Kolonie Eisenbahn Landwirtschaft Säntisstraße)

ein BFF von 0,3 festgesetzt wird. Dazu werden Erläuterungen vermisst.

 

                    Abwägung: Dem Einwand wird gefolgt.

 

        Beide Kleingartenflächen sind planungsrechtlich als solche nicht

        gesichert. Kolonie Sandwüste wird im Bebauungsplan XIII-24 als

        reines Arbeitsgebiet und die nördliche Kolonie Eisenbahn Landwirtschaft  

        Säntisstraße wird im Baunutzungsplan als beschränktes Arbeitsgebiet

        festgesetzt. Da die Kleingartennutzung zeitlich begrenzt ist, wurde für die

        geplante gewerbliche Nutzung der BFF 0,3 festgesetzt. Die Erläuterun-

        gen werden im Kapitel III.1 Allgemeine Beschreibung des Plangebietes

        und V.5  Berücksichtigung des bestehenden Baurechts ergänzt.

 

 

Hinweise zum Umweltbericht

 

Einwender: Senatsverwaltung f. Stadtentwicklung, Abt. IE

 

2.11 Im Kapitel III.1 Ziele des Umweltschutzes, Satz 2 ist der zweite Halbsatz zu streichen. Es ist nicht richtig, dass sich aus der SUP-Richtlinie und dem UVPG die für den Landschaftsplan geltenden Ziele des Umweltschutz ergeben; es handelt sich dabei lediglich um Verwaltungsvorschriften. Weiterhin ist aus diesem Grund ebenfalls im 4. Absatz der zweite Satz nach der beigefügten Vorlage zu ändern

 

2.12 Im Kapitel IV. Bestand und Bewertung, Satz 2 ist das Zitat des UVPG zu aktualisieren.

 

2.13 Im Kapitel IV. Bestand und Bewertung, Satz 3 ist § 2 UVPG genauer auszuführen. Weiterhin ist im Satz 4 auf die Richtlinie 2001/42/EG zu verweisen und nicht auf § 14 UVPG.

 

2.14 Im Kapitel IV.12 Maßnahmen, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verhindern, zu verringern und soweit möglich auszugleichen ist der Verweis auf das UVPG durch einen Verweis auf die SUP-Richtlinie zu ersetzen.

 

 

2.15 Im Kapitel IV.13 Überwachungsmaßnahmen ist der Verweis auf das UVPG

durch einen Verweis auf die SUP-Richtlinie zu ersetzen.

 

2.16 Ein Kapitel Schwierigkeiten bei der Planaufstellung ist gemäß SUP-Richtlinie Anhang I h) zu ergänzen.

 

2.17 Im Kapitel IV.9 Zusammengefasste Umweltauswirkungen und Entwicklung des

Umweltzustandes bei Umsetzung des Landschaftsplanes wurde falsch ausgeführt, dass durch den Landschaftsplan nur unerhebliche positive Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen. Es handelt sich um erhebliche positive Auswirkungen. Dieses ist zu korrigieren. Dagegen stellt es eine Widerspruch dar, dass im Kapitel IV.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern erhebliche negative Wechselwirkungen der BFF-Maßnahmen nur aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden können. Sie sind auf jeden Fall auszuschließen. Dieser Widerspruch ist zu korrigieren.

 

2.18 Im Kapitel IV. 13 Überwachungsmaßnahmen wird aufgeführt, dass unvorgesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Die Aussage ist dahingehend zu präzisieren, dass erhebliche, unvorgesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auf jeden Fall ausgeschlossen werden können.

 

Abwägung 2.11 - 2.18: Den Einwänden wird gefolgt, die Korrekturen bzw.

                                     Ergänzungen werden vorgenommen.

 

 

C. HINWEISE OHNE PLANUNGSRELEVANZ

 

DB Services Immobilien GmbH

 

Auf Grund fehlender grundstücksscharfer Darstellung in der Festsetzungskarte kann nicht erkannt werden, ob die Planung in die Wiederinbetriebnahme der Dresdener Bahn eingreift. Bei der Wiederinbetriebnahme wird die vorhandene S-Bahntrasse nach Westen verschoben; damit ist ein Teilstück des Landschaftsplanes - nördlich der Karl-Theodor-Schmitz Brücke und westlich der S-Bahntrasse - betroffen. Grundsätzlich sind die vorhandenen Bahngrenzen sowie die durch das Planfeststellungsverfahren festgelegten Grenzen einzuhalten.

 

Stellungnahme: Die Festsetzungskarte des Landschaftsplanes trifft für die von Festsetzungen betroffenen Flächen grundstücksscharfe Aussagen. Diese beziehen sich ausschließlich auf privat genutzte Industrie- und Gewerbeflächen. Die künftigen und vorhandenen Bahnflächen werden durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht tangiert. Zur Klarstellung wird der Text der Festsetzung Nr. 11 Geltungsbereich um die Formulierung ergänzt: Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für öffentliche Verkehrsflächen sowie für die im Geltungsbereich liegenden Flächen der S-Bahntrasse und der künftigen Fernbahntrasse.

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B (Verkehr)

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Lankwitzer Straße und die Großbeerenstraße Ausbauoptionen bestehen.

 
 

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