Drucksache - 0935/XVIII
Das Bezirksamt bittet gem. §
15 BezVG um Kenntnisnahme. Abwägungsbericht über das
Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten
Naturschutzverbände zum Landschaftsplan 7-L-2 Großbeerenstraße gem. § 10(5)
Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 9.11.2006 Insgesamt wurden 53 Träger
öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 16 Träger haben eine schriftliche
Stellungnahme abgegeben. Sämtliche schriftlich eingegangenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden in
der Abwägung berücksichtigt. Eine Planungssitzung wurde nicht abgehalten, da
kein Bedarf erkennbar war. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand
in der Zeit vom 08.09. bis zum 30.11.2007 statt. Anregungen und Bedenken
gingen ein von: BA Tempelhof-Schöneberg,
Abt. Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen, Denkmalsschutz, Fachbereich Planen BA Tempelhof-Schöneberg,
Abt. Bauwesen, Amt für Geoinformation und Vermessung, BA Tempelhof-Schöneberg,
Abt. Finanzen, Personal, Wirtschaftsberatung/ -förderung Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Abteilung I E Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Technologie und Frauen IHK Berlin Keine Bedenken hatten: BA Tempelhof-Schöneberg,
Abt. Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt,
Fachbereich Umwelt Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Abteilung VII B (Verkehr) Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt. II D (Wasserbehörde) Senatsverwaltung für
Finanzen, Abt. I D (Finanzen) Senatsverwaltung für Inneres
und Sport, Abt. IV C (Sport) Berliner Wasserbetriebe Erzbischöfliches Ordinariat Vattenfall Europe Berlin, AG
& Co KG, Abt. Immobilien NBB-Netzgesellschaft
Berlin-Brandenburg (Gasversorgung) DB Services Immobilien GmbH,
Liegenschaftsmanagement Abwägung der
Stellungnahmen: A. INHALTLICHE SACHVERHALTE 1. Grundsätzliche Anmerkungen
Einwender:
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. II E 1.1 Es wird hinterfragt, ob in Gewerbegebieten die
Aufstellung von Landschaftsplä-nen sinnvoll ist, da diese zum Ziel hätten, die
natürlichen Ressourcen für die Bevölkerung, nämlich die Erholungsnutzung, zu
sichern. Gewerbegebiete dienen jedoch grundsätzlich nicht der Erholung, sondern
ausschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen. Abwägung: Dem Einwand wird nicht gefolgt. Die
Erholungsnutzung stellt keine natürliche Ressource dar. Als natürliche
Ressourcen werden alle materiellen und energetischen Vorkommen der Erde wie
fossile Brennstoffe, Grundwasser, Mineralien, Boden, Tiere, Wälder u.a.
bezeichnet. Zusammengefasst werden diese auch als natürliche Lebensgrundlagen
bezeichnet. Gem.
§3 NatSchGBln hat die Landschaftsplanung zum Ziel Natur und Landschaft zu
schützen und zu entwickeln. Dazu zählen u.a. die Sachbereiche Naturhaushalt,
Umweltschutz, Biotopschutz - als natürliche Ressource anzusehen - und die
Erholung. Die Erholung ist somit auch ein Schutz- und Entwicklungsziel der
Landschaftsplanung, stellt aber keine natürliche Ressource dar. Die
Erholung stellt kein Aufstellungserfordernis für den Bereich Großbeerenstraße
dar. Gem. § 8 NatSchGBln sind Landschaftspläne u.a. für Bereiche aufzustellen,
die Störungen des Naturhaushaltes aufweisen. Diese liegen in Form großflächiger
Versiegelungen für den Bereich Großbeerenstraße vor und rechtfertigen hier
neben anderen Gründen die Aufstellung eines Landschaftsplanes. Zum
Schutz und zur Sicherung des Naturhaushaltes sollen für solche Bereiche
Maßnahmen festgesetzt werden, wie die Festsetzung des Biotopflächenfaktor eine
solche darstellt. Dieser soll für bebaute Gebiete einen Mindestanteil an
naturwirksamen Maßnahmen garantieren. Somit
rechtfertigt u.a. die großflächige Versiegelung im Gewerbe- und Industriegebiet
Großbeerenstraße die Aufstellung eines Landschaftsplanes. Die Sicherung und
Entwicklung der Erholungsnutzung der Bevölkerung stellt kein Ziel des Planes
dar. Einwender: IHK Berlin 1.2 Der Bezirk setzt sich über die vom Senat vorgegebenen
wirtschaftpolitischen Ziele für das Industriegebiet Großbeerenstraße hinweg, in
dem er als einziger Bezirk Berlins für ein Industrie- und Gewebegebiet einen
Landschaftsplan aufstellt. Abwägung: Dem Einwand wird nicht gefolgt. Der
Bezirk hat drei große Gewerbegebiete, die u.a. wegen großflächiger
Versiegelungen und klimatischer Belastungen Beeinträchtigungen aufweisen. Um
Schäden des Naturhaushaltes zu begrenzen, hat das BA beschlossen, Grünauflagen
für dieses Gebiet festzusetzen. Geeignetes Instrument ist hier der BFF, der
über einen Landschaftsplan festgesetzt wird. Dieses ist erforderlich, da es für
dieses Gebiet nur alte Bebauungspläne gibt, die den heutigen
Umweltanforderungen verdichteter Gebiete nicht mehr entsprechen. Sie weisen nur
wenige Grünfestsetzungen aus. Um einen ökologischen Mindeststandard zu
erreichen, soll mit dem BFF eine Planungslücke geschlossen werden. Im Bezirk
Neukölln befindet sich ein BFF-Landschaftsplan im Verfahren, der sich ebenfalls
auf ein großflächiges Gewerbegebiet erstreckt. Es
ist möglich einen solchen Mindeststandard auch durch Aufstellen neuer
Bebauungspläne mit Verankerung von Grünauflagen zu erreichen. Teilweise wird in
anderen Bezirken so verfahren. Jedoch ist auf Grund unterschiedlicher
Verhältnisse und räumlicher Bedingungen kein direkter Vergleich zwischen den
Bezirken möglich. 2. Gefährdung des
Standortes / baurechtliche Nutzung Einwender:
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. II E, IHK Berlin 2.1 Oberstes Ziel für Berlin aus wirtschaftspolitischer
Sicht besteht darin, den Industriestandort Großbeerenstraße dauerhaft zu
stärken. Der Landschaftsplan gefährdet jedoch den Standort in seiner
wirtschaftlichen Entwicklung und in seiner Bedeutung für Berlin. Deswegen
sollte die Notwendigkeit des Landschaftsplanes nochmals überprüft werden. Zumal
angenommen wird, dass bereits festgesetzte Bebauungspläne weitere Auflagen im
Rahmen des Biotopflächenfaktor nicht erforderlich scheinen lassen und die
BFF-Auflagen die weitere Ansiedlungsmöglichkeit durch Beschränkung der Nutzung,
der Bebaubarkeit, der Verdichtung und der Versiegelung auf den Grundstücken
behindern. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Grundsätzlich
darf ein Landschaftsplan gem. §8 (3) NatSchGBln den planungsrechtlichen
Vorgaben durch die Bauleitplanung nicht widersprechen. Ein Landschaftsplan kann
die festgesetzte Bebau- und Nutzbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer des
Grundstückes darf die im Bebauungsplan oder Baunutzungsplan festgesetzte GRZ
voll ausschöpfen. Die Versiegelung, Bebauung und Erweiterung auf den
Grundstücken ist bis zur maximalen GRZ möglich. Die Ansiedlung im Gewerbegebiet,
die Erweiterungs- und Nutzungsmöglichkeiten auf den Grundstücken werden von den
Auflagen des Landschaftsplanes nicht berührt. Somit gefährdet der
Landschaftsplan den Industriestandort Großbeerenstraße in keiner Weise und die
wirtschaftliche Entwicklung wird nicht behindert. Die
Notwendigkeit zur Aufstellung des Planes ergibt sich u.a. aus den dort
vorhandenen großflächigen Versiegelungen. Diese führen zu vielfältigen
Belastungen für den Naturhaushalt wie fehlende Versickerung und ausbleibende Grundwasserneubildung,
Reduzierung der Puffer- und Filterfunktion des Bodens für Schadstoffe sowie
klimatische Belastungen durch verringerte Verdunstung. Durch Festsetzen eines
Mindestmaßes von naturwirksamen Flächen im Landschaftsplan auf den Grundstücken
sollen diese Beeinträchtigungen langfristig reduziert werden und ein
ökologischer Mindeststandard erreicht werden.
Viele Bebauungspläne, besonders die
jüngeren Datums, enthalten auch Grünfestsetzungen. Bebauungspläne gibt es
jedoch nicht flächendeckend, sondern nur für einzelne Bereiche. Für die übrigen
Flächen kommt entweder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zur Anwendung oder
aber sie fallen in den Geltungsbereich des Baunutzungsplanes (BNP), der auf
Grund seiner Großmaßstäblichkeit (M. 1:25.000) und seiner Entstehungszeit
(1960) keine Grünfestsetzungen zum Inhalt hat, für große Bereiche des Bezirkes
jedoch als qualifizierter Bebauungsplan gilt. Das verbindliche Planungsrecht im
Geltungsbe- reich des Landschaftsplanes wird
ungefähr zur Hälfte durch Bebauungspläne und zur anderen Hälfte durch den
Baunutzungsplan bestimmt. Alle Bebauungspläne sind vor 1980 festgesetzt worden.
Diese enthalten jedoch nur Grünfestsetzungen von geringem Ausmaß. Die
Bebauungspläne, die heute aufgestellt werden, setzen in der Regel Grün in dem
gleichen Maß fest, wie es auch durch die Umsetzung des Biotopflächenfaktors
(BFF) im Landschaftsplan verlangt wird. Davon gibt es jedoch keine im
Landschaftsplangebiet. Durch die Aufstellung des Landschaftsplanes und die
Festsetzung des BFF können somit Bereiche planerisch abgedeckt werden, für die
es durch bestehendes Planungsrecht bisher keine Grünfestsetzungen gibt.
Somit trifft es nicht zu, dass die Grünauflagen des Landschaftsplanes bereits
durch bestehende Bebauungspläne abgedeckt werden. Vielmehr füllt der BFF eine
Lücke, wo andere Pläne und Vorschriften nicht greifen. 3. Fehlende
Erforderlichkeit für die Planaufstellung Einwender: IHK Berlin 3.1 Die BFF-Festsetzung des Landschaftsplanes steht im
Widerspruch zum ‚Grundsatz planerischer Zurückhaltung’ und zum
‚Prinzip der Bestimmtheit planerischer Regelungen’. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Der
‚Grundsatz planerischer Zurückhaltung’ sagt aus, dass überflüssige,
nicht erforderliche Regelungen zu vermeiden sind. Dieses trifft nicht zu, da
die BFF-Festsetzungen eine planerische
Lücke ausfüllen, die durch altes Baurecht besteht. Somit ist die Festsetzung
des BFF nicht überflüssig und stellt keine Doppelregelung dar. Die
‚Bestimmtheit planerischer Regelungen’ sagt aus, dass Regelungen
berechenbar und einschätzbar sein müssen für den Adressaten. Dieses ist bei der
BFF-Regelung gegeben, da der BFF mit dem Wert von 0,3 genau bestimmt ist und
die Anwendung in ihrer Variabilität abschließend definiert ist. Diese wurde
extra so variabel gestaltet, damit für den Bauherrn eine Auswahl zwischen den
verschiedenen Maßnahmen besteht und er diese individuell seinem Grundstück
anpassen kann. Einwender: IHK Berlin 3.2 Der Landschaftsplan wird abgelehnt, da bei der
Aufstellung nicht ausreichend zwischen Naturschutz- und Wirtschaftsbelangen
abgewogen wurde. Die ökologischen Belange wurden höher bewertet und die
Interessen der Betriebe nicht berücksichtigt. Abwägung:
Den Einwänden wird nicht gefolgt. Die
Notwendigkeit zur Aufstellung besteht wegen der Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes (Versiegelungen, klimatische Belastungen u.a.). Die
BFF-Regelung ist extra so gefasst, dass durch zahlreiche Ausnahmetatbestände
die spezifischen Gegebenheiten der Grundstücke berücksichtigt werden können.
Damit werden die Wirtschaftsbelange nicht beeinträchtigt. Ausnahmetatbestände: ·
Minderung des
festgesetzten BFF-Wertes aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes ·
Minderung des
festgesetzten BFF-Wertes aus Gründen des Denkmalschutzes ·
Minderung des
festgesetzten BFF-Wertes, wenn die Grundstücksnutzung gem. geltendem Baurecht
bei festgesetztem BFF-Wert nicht möglich ist (Betriebsnotwendigkeiten). ·
Minderung des
festgesetzten BFF-Wertes, wenn das Verhältnis der Aufwendung für die
BFF-Maßnahmen zur Gesamt-Bausumme nicht angemessen ist (gem. Definition von
SenStadt sind 2-4 % der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung für
BFF-Maßnahmen anzusehen). ·
Umsetzung
entfällt bei Nutzungsänderung ohne Änderung baulicher Anlagen, z.B. ehemalige
Produktionshalle wird als Sportstudio genutzt. Der Anteil überbauten und
versiegelten Bodens wird dabei nicht erhöht. ·
Umsetzung
entfällt wegen der Verhältnismäßigkeit und der Zielkongruenz bei Maßnahmen
aufgrund umweltschutzrechtl. Auflagen oder freiwillig vorgenommener
Baumaßnahmen für den Umweltschutz, die zur Verbesserung der ökologischen
Situation beitragen. ·
Umsetzung
entfällt bei Neubau oder Änderung von Stellplätzen, Garagen, Zufahrten
(Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung) auf dem Grundstück. So
können Härtefälle und wirtschaftliche Schäden vermieden werden und den
Interessen der Betriebe kann damit ausreichend entsprochen werden. Damit wurden
die ökologischen Belange nicht höher gewertet als die Wirtschaftsbelange.
Vielmehr wurde den Betriebsinteressen durch die Schaffung einer spezifisch
anwendbaren Regelung entsprochen. Einwender: IHK Berlin 3.3 Die Aufstellung des Landschaftsplanes ist nicht
erforderlich, da Berlin weltweit die Stadt mit der höchsten Artenvielfalt ist
und deswegen keine neuen Grünstrukturen geschaffen werden müssen. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. In
den hochversiegelten (80-100%) Gewerbe- und Industriegebieten des Bezirkes ist
keine Vielfalt an Arten anzutreffen. Vegetation
ist hier in kleinen, verinselten
Restflächen vorhanden, die arm an Arten sind. Artenvielfalt
konzentriert sich auf mit mehr Grün ausgestattete Bereiche der Stadt. Deswegen
ist es ein Planungsziel des
Landschaftsplanes, mehr Grün im Gewerbegebiet Großbeerenstraße zu schaffen, um
die vorhandenen Kleinstbiotope mit einander zu verbinden, damit deren
Biotopwert zu erhöhen und den Artenaustausch zu ermöglichen. In gleichem Maße
trägt eine stärkere Durchgrünung zu klimatischer Entlastung bei. Die
Verdunstungskälte der Vegetation reduziert die Lufttemperatur und das Blattwerk
trägt durch die Bindung von Schadstoffen zur Luftreinhaltung bei. Die Begrünung
soll in dem Maße auf den Grundstücken erfolgen, dass die volle Nutzbarkeit und
Bebaubarkeit gem. geltendem Planungsrecht
weiterhin gegeben ist. Einwender: IHK Berlin 3.4 Es wird kritisiert, dass das Erfordernis des
Landschaftsplanes auch damit begründet wird, das Ortsbild in seiner Erscheinung
durch Grünmaßnahmen aufzuwerten. Dieses wird abgelehnt. Es könne nicht sein,
dass Unternehmer Mehrkosten für Grünmaßnahmen tragen und damit zur Aufwertung
des Ortsbildes und Straßenraumes beitragen sollen, der Bezirk dagegen seinen
Aufgaben nicht genügend nachkommt und für keine ausreichende Bepflanzung sorgt.
Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Oberstes Planungsziel besteht darin, die
minderwertigen Biotopstrukturen auf den Grundstücken in ihrem Wert zu
verbessern, miteinander zu verbinden und damit gleichzeitig zur klimatischen
Entlastung beizutragen. Die Aufwertung des Ortsbildes und des Straßenraumes
stellen einen positiven Begleiteffekt der Grünmaßnahmen des BFF auf den
Grundstücken dar. Den Nutzen der Grünmaßnahmen hat aber in erster Priorität der
Grundstückseigentümer u.a. durch die bessere visuelle Außenwirkung seines
Betriebsgrundstückes, durch Einsparung von Entwässerungsgebühren sowie durch
Energieeinsparungen in Folge von Dachbegrünungen. Intention ist es nicht und kann es auch gar nicht
sein, die notwendigen Begrünungen im Straßenraum damit auszugleichen. Die
Begrünung des Straßenraumes ist Aufgabe
des Bezirkes und soll auch eine solche bleiben.
Einwender: IHK Berlin 3.5 Die Aufstellung des Landschaftsplanes mit der
Notwendigkeit der Grundwasserversickerung zu begründen, wird in Frage gestellt.
Zum einen hat jedes Unternehmen an der Vor-Ortversickerung wegen der hohen
Abwassergebühren ein Eigeninteresse und zum anderen ist der Grundwasserstand in
Berlin so hoch, dass keine Förderung der Versickerung nötig ist. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Versiegelungen führen zur Zerstörung der natürlichen
Bodenfunktionen. Die Versickerung auf entsiegeltem und begrüntem Boden hat neben
der Anreicherung des Grundwassers ebenso auch die positive Funktion, dass
Schadstoffe im Boden zurückgehalten werden, da eine belebte Bodenschicht auch
als Schadstofffilter fungiert und so der Grundwasserreinhaltung dient.
Weiterhin werden durch Entsiegelungen schon durch Entstehen von begrünten
Pflasterfugen neue Vegetationsstrukturen geschaffen. Diese stellen auch schon
auf kleinsten Flächen Siedlungsräume für Flora und Fauna dar und können als
Verbindungsbiotope zwischen größeren begrünten Flächen fungieren. Zusätzlich
trägt entsiegelter Boden durch Produktion von Verdunstungskälte und
Verringerung der Lufttemperatur zur Verbesserung des lokalen Klimas bei. Sowohl in der Berliner Bauordnung wie im Berliner
Wassergesetz ist als Ziel festgeschrieben, Wasser auf den Grundstücken zu
versickern, trotz derzeit hohen Grundwasserstandes. Ziel ist es u.a. die
Grundwasserreserven auszubauen und zu sichern, die Austrocknung der Böden durch
die Klimaveränderung zu vermeiden und wegen begrenzter Kapazität der Regenwasserkanäle
die eingeleitete Wassermenge niedrig zu halten. Die dargestellten ökologischen Belastungen im
Gewerbegebiet machen es erforderlich, Maßnahmen verbindlich festzulegen, um die
Umsetzung nicht der Freiwilligkeit zu überlassen. Die erhebliche
Kostenersparnis, die Unternehmen durch die Umsetzung haben, ist ein Anreiz die
Maßnahmen auszuführen. 4. Anwendung des
Biotopflächenfaktors Einwender:
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. II E 4.1 Bei der Anwendung des BFF wird infolge seiner
komplexen Regelungen bürokratischer Aufwand befürchtet, der auch die
Planungssicherheit bei Bauvorhaben beeinträchtigt. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Der
bürokratische Aufwand bei der Umsetzung der Auflagen im Landschaftsplan ist
identisch mit dem in einem Bebauungsplan. Es handelt sich dabei um den normalen
Aufwand, der erbracht werden muss, wenn für Gebiete verbindliche räumliche
Planungen gelten. Der Vorteil des Landschaftsplanes gegenüber dem Bebauungsplan
besteht sogar darin, dass der Landschaftsplan weniger restriktiv ist als der
Bebauungsplan, da er dem Bauherren bei der Umsetzung der Auflagen bei Ort und
Art der Grünmaßnahmen eine Wahlmöglichkeit belässt. Durch diese Variabilität,
können die Maßnahmen auf die speziellen Gegebenheiten auf den Grundstücken
abgestimmt werden. Die Planungssicherheit ist durch die Anwendung des BFF in
keiner Weise gefährdet, da die maximal mögliche Bebau- und Nutzbarkeit des
Grundstückes nach geltenden Planungsrecht gem. § 8(3) NatSchGBln durch
Landschaftspläne nicht beeinträchtigt werden darf. Einwender: IHK Berlin 4.2 Der BFF soll nicht bei jeder geringfügigen baulichen
Änderung auf dem Grundstück ausgelöst werden, sondern nur bei Bauvorhaben gem.
§ 65 Berliner Bauordnung. Genehmigungsfreie Vorhaben sollen von der Regelung
ausgenommen werden. Die textliche Festsetzung Nr. 2 ist zu ändern. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Der
BFF wird ausgelöst bei Neubebauung, der Erhöhung des überbauten Raumes oder
durch Schaffen neuer Aufenthaltsräume. Grundsätzlich können bei allen Vorhaben,
die gem. § 63 (genehmigungsfreigestellte Vorhaben), § 64 (vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren) und § 65 (Baugenehmigungsverfahren) Berliner
Bauordnung ausgeführt werden, diese Kriterien erfüllt sein. Bei
der Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 Bauvereinfachungsgesetz (BauVGBln)
wie Stellplätze, Garagen, Zufahrten greift der BFF dagegen nicht, da wegen der
Geringfügigkeit der Baulichkeiten die Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung
nicht gegeben wäre. Das entspricht den Vorhaben, die gem. § 62 BauVGBln
(verfahrensfreigestellte Vorhaben) gelistet sind. Der Einwand ist somit nicht
berechtigt, da die BFF-Regelung geringfügige bauliche Veränderungen auf dem
Grundstück bereits ausgeschlossen hat. 5. Verhältnis
Landschaftsplan zu anderen Planverfahren (Bebauungsplan, UVP) Einwender: IHK Berlin 5.1 Der Landschaftsplan mit der Festsetzung des BFF
stellt eine überflüssige Doppelplanung dar. Im Industriegebiet gibt es bereits
viele Bebauungspläne, die ausreichend Grün festsetzen. Es stößt auf
Unverständnis, weshalb das GASAG-Gelände sich im Geltungsbereich befindet, da
doch über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan genügend Grün
geschaffen wird. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Viele Bebauungspläne, besonders die
jüngeren Datums, enthalten auch Grünfestsetzungen. Bebauungspläne gibt es
jedoch nicht flächendeckend, sondern nur für einzelne Bereiche. Für die übrigen
Flächen kommt entweder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zur Anwendung oder
aber sie fallen in den Geltungsbereich des Baunutzungsplanes (BNP), der auf
Grund seiner Großmaßstäblichkeit (M. 1:25.000) und seiner Entstehungszeit
(1960) keine Grünfestsetzungen zum Inhalt hat, für große Bereiche des Bezirkes
jedoch als qualifizierter Bebauungsplan gilt. Das verbindliche Planungsrecht im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes wird ungefähr zur Hälfte durch
Bebauungspläne und zur anderen Hälfte durch den Baunutzungsplan bestimmt. Alle
Bebauungspläne sind vor 1980 festgesetzt worden. Diese enthalten jedoch nur
Grünfestsetzungen von geringem Ausmaß. Die Bebauungspläne, die heute
aufgestellt werden, setzen in der Regel Grün in dem gleichen Maß fest, wie es
auch durch die Umsetzung des Biotopflächenfaktors (BFF) im Landschaftsplan
verlangt wird. Davon gibt es jedoch keine im Landschaftsplangebiet. Durch die
Aufstellung des Landschaftsplanes und die Festsetzung des BFF können somit
Bereiche planerisch abgedeckt werden, für die es durch bestehendes
Planungsrecht bisher keine Grünfestsetzungen gibt. Somit trifft es nicht
zu, dass die Grünauflagen des Landschaftsplanes bereits durch bestehende
Bebauungspläne abgedeckt werden. Vielmehr füllt der BFF eine Lücke, wo andere
Pläne und Vorschriften nicht greifen. Der
in Aufstellung befindliche Bebauungsplan für das GASAG-Gelände in Mariendorf
sieht Grün sogar in einem Maße vor, welches über dem geforderten BFF-Wert von
0,3 liegt. Da jedoch bei der Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne immer
die Gefahr gegeben ist, dass das Projekt nicht zum Abschluss geführt wird,
wurde das Gelände im Geltungsbereich belassen, damit, wenn das Projekt
scheitert und der Bebauungsplan nicht festgesetzt wird, eine Regelung für ein
ökologisches Minimum besteht. Einwender: IHK Berlin 5.2 Es gibt bereits genügend Planungsinstrumente wie die
UVP-Pflicht bei Projekten sowie die Eingriffsregelung bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen, welche Umweltbeeinträchtigungen durch entsprechende Auflagen
ausgleichen. Ein Landschaftsplan ist damit überflüssig. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Eine
UVP-Pflicht besteht für die Errichtung bestimmter Vorhaben wie Abfalldeponien,
Verkehrsvorhaben oder Bauvorhaben ab einer bestimmten Größe, die in Anlage 1
des UVPG aufgeführt sind. Es ist nicht zu erwarten, dass eines dieser Projekte
im Geltungsbereich umgesetzt wird, gegebenenfalls kann es zur Errichtung eines
größeren Bauvorhabens kommen. Somit wird eine UVP und daraus folgende
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen hier voraussichtlich niemals
durchgeführt. Bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen greift die Eingriffsregelung mit Festlegung
von Ausgleichsmaßnahmen, wenn ein höheres Nutzungsmaß geplant ist, als vorher
zulässig war. Da aber mit Ausnahme des GASAG-Geländes im Gebiet nicht mit der
Aufstellung von Bebauungsplänen zu rechnen ist, werden im Rahmen der
Eingriffregelungen keine Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Da
andere Instrumente nicht greifen, ist die Festsetzung des BFF die einzige
Möglichkeit ökologische Maßnahmen festzusetzen. 6. Fehlende Anpassung
der BFF-Regelung auf den Standort Großbeerenstraße Einwender: IHK Berlin 6.1 Es wird kritisiert, dass die BFF-Regelung mit der
älterer BFF-Landschaftspläne (Tempelhof-Nord, Motzener Straße) identisch ist
und keine Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten des Standortes
Großbeerenstraße vorgenommen wurde. Es wird ein Textvorlage verwendet, die aus
dem Jahr 1987 stammt, welche für die dicht bebaute West-Berliner Innenstadt
entwickelt worden ist. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Der
BFF wurde entwickelt aus der Notwendigkeit auf die zunehmende Verdichtung und
Versiegelung in der Stadt zu reagieren. Im Rahmen des Landschaftsplanes
Moabiter Insel wurde das Instrument BFF und seine Anwendung juristisch 1987
eindeutig festgelegt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird von SenStadt
empfohlen, diesen Text als Grundlage für weitere Landschaftspläne zu verwenden.
Da die Regelung in sich sehr variabel angelegt ist, ist es möglich in der
Anwendung spezifisch auf die jeweilige Gebietssituation zu reagieren. Dieses
macht es entbehrlich, die BFF-Regelung dem jeweiligen Plangebiet anzupassen. ·
Je nach
Nutzungsart und Bebauungsstruktur kann ein spezifischer BFF-Wert festgelegt
werden. Für Gewerbegebiete kommt mit 0,3 der geringste Wert zur Anwendung. ·
Der BFF kann
durch die Wahl zwischen verschiedenen Grünmaßnahmen auf dem Grundstück variabel
angewendet werden. ·
Eine Vielzahl
von Ausnahmeregelungen bietet die Möglichkeit, die Anwendung auf die
spezifische Situation anzupassen. Da
die Umweltsituation sich seit 1987 durch zunehmende Verdichtung und
Versiegelung weiter verschlechtert hat, hat die Notwendigkeit sogar noch
zugenommen auf die steigenden Umweltbeeinträchtigungen mit Festlegung des BFF
zu reagieren. Somit hat die 1987 geschaffene Regelung heute eine noch stärkere
Berechtigung in ihrer Anwendung als früher. 7. Freiwilligkeit
/vertragl. Vereinbarung an Stelle des Landschaftsplanes Einwender: IHK Berlin 7.1 Es wird kritisiert, dass der Bezirk vor der
Aufstellung des Planes nicht geprüft hat, ob das gleiche Ziel auch über eine
vertragliche Vereinbarung erzielt werden kann, so wie dieses in der noch nicht
verabschiedeten 12. Novelle des Berliner Naturschutzgesetzes verankert ist.
Auch sind die Erfahrungen aus dem Verfahren des BFF-Landschaftsplanes 7-L-1
Motzener Straße unberücksichtigt geblieben. Zumal die Erkenntnis vorliegt, dass
Unternehmer Grünmaßnahmen auch freiwillig umsetzen. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. §
8 (2) der 12. Novelle des NatSchGBln
lautet: Es ist zu prüfen, ob der Zweck der Festsetzungen eines
Landschaftsplanes mit zumutbarem Aufwand und mit gleichem Erfolg auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Bei
Anwendung dieses Paragrafen müsste, um das gleiche Ziel wie mit einem
Landschaftsplan zu erreichen, mit allen in dem Gewerbegebiet Großbeerenstraße
(190 ha) ansässigen Unternehmern ein Vertrag über die Umsetzung geschlossen
werden. Die Umsetzung der Auflagen wäre ebenso bindend, wie im Rahmen eines
Landschaftsplanes. Es ist fraglich, ob mit zumutbarem Aufwand von Seiten der
Behörde die Vielzahl der dort ansässigen Unternehmen über einen Vertrag zu
erreichen ist und der gleiche Erfolg wie mit einem Landschaftsplan erzielt
werden kann. Der
Landschaftsplan 7-L-1 Motzener Straße wurde im Mai 2006 für 3 Jahre ausgesetzt,
mit dem Ziel, die Auflagen des BFF ohne Zwang durch eine freiwillige Regelung
zu ersetzen. Diese Regelung soll in Absprache zwischen dem BA und dem dortigen
Unternehmernetzwerk getroffen werden. Bisher konnte trotz vielfacher Bemühungen
noch keine Regelung herbeigeführt werden. Eine baldige Lösung ist derzeit nicht
zu erwarten. Da im Bezirk keine positiven Erfahrungen mit freiwilligen
Regelungen bestehen, wurde dieser Weg im Gebiet des Gewebegebietes
Großbeerenstraße nicht weiterverfolgt. Es
ist durchaus der Fall, dass Bauherren vereinzelt auch freiwillig Grünauflagen
erfüllen. Grundsätzlich steht jedoch einer ausschließlich freiwilligen
Erfüllung der BFF-Auflagen entgegen, dass die Anwendung an keine
nachvollziehbaren Kriterien mehr gebunden ist und keine Rechtsicherheit birgt.
Weiterhin entstünde dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Bauherren in
Gebieten, in denen Grünfestsetzungen in Bebauungsplänen existieren, deren
Umsetzung nicht der Freiwilligkeit unterliegen. 8. Verhältnismäßigkeit
Einwender: IHK Berlin 8.1 Die bestehende Härtefallregelung ist nur scheinbar
positiv für den Unternehmer. Da die Auslegung dieser Regelung an das Ermessen
des Bezirksamtes geknüpft ist, fehlt die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung.
Bei einem Widerspruch dagegen sei ein aufwändiges gerichtliches Verfahren
nötig. Dieses führt zu Planungsunsicherheit und Mehrkosten. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Über die in
Festsetzung Nr. 8 des Verordnungstextes verankerte
‚Härtfallregelung’ kann bei der Umsetzung des BFF zugesichert
werden, dass die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegen.
Dabei soll das Verhältnis der Aufwendung für die BFF-Maßnahmen zur
Gesamt-Bausumme angemessen sein (gem. Definition von SenStadt sind 2-4 % der
Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung anzusehen). Ist dieses nicht
gegeben, müssen die Auflagen nicht in vollem Maß erfüllt werden. Dem Handeln der
Behörde liegt grundsätzlich immer ein Ermessen zu Grunde (siehe §40
Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Anwendung des Ermessens ist unter Achtung des
Gleichheitsgebotes an transparente Kriterien gebunden und an die
Verhältnismäßigkeit. Diese Anwendungskriterien werden beim BFF eindeutig im
Verordnungstext definiert und die Entscheidung drüber ist nachvollziehbar.
Somit entsteht keine Planungsunsicherheit. Wird ein Bescheid
über die auszuführenden BFF-Auflagen erteilt, besteht, wie bei jedem Bescheid,
die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen. Dieser Widerspruch wird dann
innerhalb des BA vom Rechtsamt neu bearbeitet und es wird diesem stattgegeben
bei neuen Erkenntnissen oder nicht. Gegen diesen Bescheid kann dann bei erneut
fehlender Übereinstimmung der Klageweg bei Gericht beschritten werden. Die
Praxis der BFF-Anwendung hat in der Vergangenheit jedoch gezeigt, dass bisher
immer eine Einigung zwischen Unternehmer und Behörde erzielt werden konnte und
es noch zu keinem Widerspruch gekommen ist. Der aufgezeigte Weg ist somit sehr
unwahrscheinlich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Unternehmern
Mehrkosten entstehen. Einwender:
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Abt. II E 8.2 Wird der Landschaftsplan zur Festsetzung gebracht,
muss die Umsetzung der Auflagen mit den Unternehmen einvernehmlich und im
Rahmen des Zumutbaren gelöst werden. Abwägung: Den Einwänden wird nicht gefolgt. Es ist zutreffend, dass die BFF-Auflagen der
Verhältnismäßigkeit unterliegen und die Umsetzung für den Bauherren zumutbar
sein muss. Die Verhältnismäßigkeit kommt zur Anwendung, wenn die Kosten, die
für die Grünmaßnahmen aufgewendet werden müssen, nicht im Verhältnis zur
Baumaßnahme auf dem Grundstück stehen und damit nicht angemessen sind. Als Maß
gilt hier gem. Definition der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dass 2-4 %
der Gesamtbausumme als angemessen für die BFF-Maßnahmen anzusehen sind. Ist das
Maß überschritten, wird der BFF-Wert reduziert. Gleichzeitig hat die Behörde
bei der Umsetzung auch einen Ermessensspielraum (§40 VwVfG). So kann erreicht
werden, dass bei der Anwendung des BFF keine Härten entstehen und eine auf den
Einzelfall abgestimmte Umsetzung mit Augenmaß erfolgt. Nicht zutreffend ist jedoch, dass im Landschaftsplan
die Einvernehmlichkeit bei der Umsetzung zwischen Behörde und Unternehmen
festgeschrieben ist. Bestünde diese, basierte die Maßnahmeerfüllung auf einer
Art Freiwilligkeit. Die Anwendung wäre damit an keine nachvollziehbaren
Kriterien mehr gebunden und die Rechtsicherheit nicht gegeben. Da die
ökologische Belastungen im Geltungsbereich Handeln erfordern, muss die
Umsetzung verbindlich festgesetzt werden. Sie muss für jedermann in ihrer
Auslegung nachvollziehbar sein und kann nicht der Freiwilligkeit überlassen
werden. Zumal durch Herbeiführen von Einvernehmlichkeit eine Ungleichbehandlung
gegenüber Bauherren in Gebieten entstehen würde, in denen Bebauungsplänen Grünfestsetzungen
festsetzen, deren Umsetzung nicht über das Einvernehmen zwischen Behörde
und Unternehmen erzielt werden kann. 9. Verfahren Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Personal und
Wirtschaftsberatung /
-förderung 9.1 Es wird angeregt, die im
Geltungsbereich ansässigen Unternehmen frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Abwägung:
Dem Einwand wird nicht gefolgt. Gemäß § 10 (2) Naturschutzgesetz Berlin müssen die
Ziele und der Zweck der Planung sowie deren Auswirkungen möglichst frühzeitig
öffentlich dargelegt werden. Dabei ist Gelegenheit zur Äußerung und Anhörung in
mündlicher und schriftlicher Form zu geben. Für den Landschaftsplan 7-L-2 fand
die frühzeitige Beteiligung der Bürger vom 24.10. bis zum 24.11.2005 in Form
einer Informationsausstellung statt. Vorab wurde darüber rechtzeitig im
Amtsblatt und in zwei Berliner Tageszeitungen informiert. Zur Ausstellung kamen
zahlreiche Vertreter im Geltungsbereich ansässiger Unternehmen, deren Fragen
beantwortet wurden und die sich auch in schriftlicher Form geäußert haben.
Daneben gingen zusätzlich noch weitere schriftliche Stellungnahmen ein. Im Nachgang wurden die eingegangenen Anregungen und
Bedenken vom Fachbereich ausgewertet und in einem Bericht festgehalten. Am
14.2.07 hat das Bezirksamt diesen Abwägungsbericht beschlossen. Sich daraus
ergebene Änderungen bei den Planungszielen, wurden in das weitere Verfahren
einbezogen. Somit hat bereits eine frühzeitige Information und
Einbeziehung der Betroffenen stattgefunden. B.
FORMALE SACHVERHALTE
1. Festsetzungskarte
Einwender: BA
Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen, Amt f. Geoinformation und Vermessung 1.1 Der Aufstellungsvermerk auf der Festsetzungskarte
ist zu korrigieren und die Geltungsbereichsgrenze soll transparenter gestaltet
werden. Weiterhin ist eine aktuelle Planunterlage zu verwenden. Abwägung: Dem Einwand wird gefolgt. Die Anregungen werden
umgesetzt. 2. Begründungstext
Allgemeine Hinweise Einwender: BA
Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz, Fachbereich Planen 2.1 Im Kapitel I. Geltungsbereich, 3. Absatz, 3. Zeile
ist das Wort östlich durch westlich und im Kapitel III. 3 Vereinbarkeit
mit übergeordneten Planungen, Bereichsentwicklungsplanung ist das Wort
auszuweisen gegen darzustellen zu ersetzen. Abwägung: Dem Einwand wird gefolgt, die Korrekturen werden vorgenommen. Einwender:
Senatsverwaltung f. Stadtentwicklung, Abt. IE 2.2 Die Geltungsbereichsgrenze ist gemäß beigefügter
Anlage zu korrigieren. 2.3 Die Aussage auf Seite 10, dass sich die Aufstellung
des Landschaftsplanes aus der übergeordneten Planung des FNP ableitet, ist
falsch und zu korrigieren. 2.4 Das Landschaftsprogramm und der Flächennutzungsplan
sind vollständig zu zitieren. 2.5 Der Stadtentwicklungsplan Gewerbe und das
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich
in Berlin sind im Kapitel Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen bezüglich
ihrer Aussagen für den Landschaftsplan zu erläutern. 2.6 Die Aussagen der BEP bezüglich der geplanten Nutung
der ehemaligen Gaswerksfläche in Mariendorf sind zu aktualisieren. 2.7 Die Ausführungen zum Planungsrecht sind in Hinblick
auf den B-Plan XIII-B1 zu aktualisieren. 2.8 Im Kapitel V.4 Angemessenheit ist die Schriftweise
des Berliner Naturschutzgesetzes zu vervollständigen. 2.9 Im Kapitel ‚Bisheriger Planungs- und
Verfahrensablauf’ sind die Zeitangaben zur Mitteilung der Planungsabsicht
an SenStadt und die Veröffentlichung der Aufstellung im Amtsblatt zu
korrigieren. Abwägung
2.2 - 2.9: Den Einwänden wird
gefolgt, die Korrekturen bzw. Ergänzungen
werden vorgenommen. Einwender:
Senatsverwaltung f. Stadtentwicklung, Abt. IE 2.10 Nicht nachvollziehbar ist, weshalb für zwei
bestehende Kleingartenanlagen (Kolonie Sandwüste und
nördliche Kolonie Eisenbahn Landwirtschaft Säntisstraße) ein BFF von 0,3 festgesetzt
wird. Dazu werden Erläuterungen vermisst. Abwägung: Dem
Einwand wird gefolgt. Beide Kleingartenflächen sind
planungsrechtlich als solche nicht gesichert. Kolonie Sandwüste wird im
Bebauungsplan XIII-24 als reines Arbeitsgebiet und die nördliche
Kolonie Eisenbahn Landwirtschaft Säntisstraße wird im Baunutzungsplan
als beschränktes Arbeitsgebiet festgesetzt. Da die Kleingartennutzung
zeitlich begrenzt ist, wurde für die geplante gewerbliche Nutzung der BFF
0,3 festgesetzt. Die Erläuterun- gen werden im Kapitel III.1 Allgemeine
Beschreibung des Plangebietes und V.5
Berücksichtigung des bestehenden Baurechts ergänzt. Hinweise zum
Umweltbericht Einwender:
Senatsverwaltung f. Stadtentwicklung, Abt. IE 2.11 Im Kapitel III.1 Ziele des Umweltschutzes,
Satz 2 ist der zweite Halbsatz zu streichen. Es ist nicht richtig, dass sich
aus der SUP-Richtlinie und dem UVPG die für den Landschaftsplan geltenden Ziele
des Umweltschutz ergeben; es handelt sich dabei lediglich um
Verwaltungsvorschriften. Weiterhin ist aus diesem Grund ebenfalls im 4. Absatz
der zweite Satz nach der beigefügten Vorlage zu ändern 2.12 Im Kapitel IV. Bestand und Bewertung, Satz 2
ist das Zitat des UVPG zu aktualisieren. 2.13 Im Kapitel IV. Bestand und Bewertung, Satz 3
ist § 2 UVPG genauer auszuführen. Weiterhin ist im Satz 4 auf die Richtlinie
2001/42/EG zu verweisen und nicht auf § 14 UVPG. 2.14 Im Kapitel IV.12 Maßnahmen, um erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen zu verhindern, zu verringern und soweit möglich
auszugleichen ist der Verweis auf das UVPG durch einen Verweis auf die
SUP-Richtlinie zu ersetzen. 2.15 Im Kapitel IV.13 Überwachungsmaßnahmen ist
der Verweis auf das UVPG durch einen Verweis auf die
SUP-Richtlinie zu ersetzen. 2.16 Ein Kapitel Schwierigkeiten bei der
Planaufstellung ist gemäß SUP-Richtlinie Anhang I h) zu ergänzen. 2.17 Im Kapitel IV.9 Zusammengefasste Umweltauswirkungen
und Entwicklung des Umweltzustandes bei
Umsetzung des Landschaftsplanes wurde
falsch ausgeführt, dass durch den Landschaftsplan nur unerhebliche
positive Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen. Es handelt sich um erhebliche
positive Auswirkungen. Dieses ist zu korrigieren. Dagegen stellt es eine
Widerspruch dar, dass im Kapitel IV.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
erhebliche negative Wechselwirkungen der BFF-Maßnahmen nur aller
Voraussicht nach ausgeschlossen werden können. Sie sind auf jeden Fall
auszuschließen. Dieser Widerspruch ist zu korrigieren. 2.18 Im Kapitel IV. 13 Überwachungsmaßnahmen wird
aufgeführt, dass unvorgesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nicht
ausgeschlossen werden können. Die Aussage ist dahingehend zu präzisieren, dass erhebliche,
unvorgesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auf jeden Fall
ausgeschlossen werden können. Abwägung
2.11 - 2.18: Den Einwänden
wird gefolgt, die Korrekturen bzw.
Ergänzungen werden vorgenommen. C. HINWEISE OHNE
PLANUNGSRELEVANZ DB Services Immobilien
GmbH Auf Grund fehlender
grundstücksscharfer Darstellung in der Festsetzungskarte kann nicht erkannt
werden, ob die Planung in die Wiederinbetriebnahme der Dresdener Bahn
eingreift. Bei der Wiederinbetriebnahme wird die vorhandene S-Bahntrasse nach
Westen verschoben; damit ist ein Teilstück des Landschaftsplanes - nördlich der
Karl-Theodor-Schmitz Brücke und westlich der S-Bahntrasse - betroffen.
Grundsätzlich sind die vorhandenen Bahngrenzen sowie die durch das
Planfeststellungsverfahren festgelegten Grenzen einzuhalten. Stellungnahme: Die Festsetzungskarte des Landschaftsplanes trifft
für die von Festsetzungen betroffenen Flächen grundstücksscharfe Aussagen.
Diese beziehen sich ausschließlich auf privat genutzte Industrie- und
Gewerbeflächen. Die künftigen und vorhandenen Bahnflächen werden durch die
Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht tangiert. Zur Klarstellung wird der
Text der Festsetzung Nr. 11 Geltungsbereich um die Formulierung ergänzt: Der
Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für öffentliche Verkehrsflächen
sowie für die im Geltungsbereich liegenden Flächen der S-Bahntrasse und der
künftigen Fernbahntrasse. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B (Verkehr) Es wird darauf hingewiesen,
dass für die Lankwitzer Straße und die Großbeerenstraße Ausbauoptionen
bestehen. |
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