Drucksache - 0801/XVIII  

 
 
Betreff: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zum Bebau-ungsplan 7-28 VE (Nahversorgungsbereich am Lichtenrader Damm 229/2341)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.09.2008 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
08.10.2008 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Wirtschaft Entscheidung
23.10.2008 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über

Das Bezirksamt bittet,

das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Ergebnis der Beteiligung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung:

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über den Bebauungsplan 7-28 VE mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 frühzeitig unterrichtet worden. Sie hatten die Möglichkeit bis zum 1. Februar 2008 schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgerbeteiligung) fand in der Zeit vom 2. Januar bis einschließlich 1. Februar 2008 statt. Vorgestellt wurden dabei der entwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 17. Oktober 2007, der Bebauungsplanentwurf 7-28 VE, Stand Dezember 2007, mit Begründung. Darüber hinaus konnten folgende Gutachten eingesehen werden:

-          Eingriffsgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan des Büro Planergemeinschaft, Stand 11. Mai 2007

-          Schallprognose, Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und –immissionen eines ALDI-Marktes einschließlich Stellplatzanlage, des Aktustikbüros G. Maus, Hohen Neuendorf, Stand 24. Juli 2007

-          Ergänzungen zur Schallprognose Bericht Nr. 0703 B 01 008A, des Aktustikbüros G. Maus, Hohen Neuendorf, Stand Oktober 2007

-          Voruntersuchung zum Neubau eines Aldi-Marktes am Lichtenrader Damm in Berlin des Ingenieurbüro für Straßentechnik und Organisation, Frankfurt (Oder), Stand 30. Juli 2007

 

Es wurden sowohl Stellungnahmen von den Behörden als auch von Bürgern abgegeben, die mit der jeweiligen Entscheidung des Amtes Planen, Genehmigen und Denkmalschutz, Fachbereich Planen (vgl. Anlage 1 und 2, die Stellungnahmen der Bürger und Behörden/Träger wurden wörtlich in der Abwägung wiedergegeben) zu entnehmen sind.

Als Ergebnis der frühzeitigen Beteiligungen werden der Entwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan- und der Begründungsentwurf teilweise geändert und ergänzt.

 

 

Als nächster Verfahrenschritt wird die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Dieses Beteiligungsverfahren wird jedoch erst nach Klärung der noch offenen Punkte (vlg. Abwägungsergebnisse) durchgeführt werden. Aus der Prüfung und Abstimmung (insbesondere mit den zuständigen Senatsstellen) können sich noch Änderungen des Verkehrsgutachtens einschließlich Verkehrskonzept ergeben. Das Verkehrsgutachten kann darüber hinaus Überarbeitungen der Schallprognose und Ergänzungen der Eingriffs-Ausgleichbilanzierung (bzgl. Straßenbäumen) nach sich ziehen.

 

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

 
 

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