Drucksache - 0782/XVIII
Das Bezirksamt bittet als Schlussbericht
zur Kenntnis zu nehmen: Das Bebauungsplanverfahren
zur Schaffung neuen Planungsrechts für das ehemalige GASAG-Gelände ist zügig
durchgeführt worden. Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans 7-29
war die im Stadtplanungsausschuss am 10.09.2008 vorgestellte überarbeitete
Planungsvariante. Durch die in der Zeit vom 06.04.2009 bis 06.05.2009
durchgeführte Behördenbeteiligung und die in der Zeit vom 27.04.2009 bis
27.05.2009 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung zudem
modifiziert, dennoch sind die Positionen der BVV wie folgt berücksichtigt
worden: 1.
Wohnnutzung ist
gemäß Baunutzungsverordnung im Kerngebiet ausnahmsweise zulässig, ohne dass es
einer ausdrücklichen Festsetzung im Bebauungsplan bedarf. Besondere
städtebauliche Gründe um zwingend festzusetzen, dass in bestimmten Geschossen
nur Wohnungen zulässig sind oder ein bestimmter Anteil der Geschossfläche in
bestimmten Baufeldern ausschließlich für Wohnungen zu verwenden ist, liegen
aber nicht vor. 2.
Großflächiger
Einzelhandel, Vergnügungsstätten und Bordelle werden im Bebauungsplan 7-29
durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen. 3.
Die Gebäudehöhen
sind aufgrund der Bürgeräußerungen und der Vertiefung der Verschattungsstudie
reduziert worden. Die höchstzulässigen Gebäudehöhen variieren nunmehr zwischen
29,5m und 57,0m über Gelände. Entlang der Trasse der Wannseebahn beträgt die
höchstzulässige Gebäudehöhe 29,5m bis 38,0m. Im Gasometer ermöglichen die in
Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Bauhöhe von 57,0m.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die beiden oberen Felder des Stahlgerüstes
freigehalten werden. 4.
Die Errichtung
einer Brücke für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr über die Wannseebahn bleibt
weiterhin als langfristige Planung erhalten. Der betreffende Bereich liegt
jedoch außerhalb des Geltungsbereiches auf planfestgestellter Bahnfläche, so
dass der Bebauungsplan 7-29 keine Festsetzungen zur planungsrechtlichen Sicherung
des Steges beinhaltet. Die Berücksichtigung der
größtmöglichen Umwelt- und Anwohnerverträglichkeit bei der Vorbereitung der
Baustellenlogistik ist zu gegebener Zeit zu gewährleisten. Diesbezügliche
Regelungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. |
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