Drucksache - 0739/XVIII  

 
 
Betreff: Marienfelder Feldmark ist Landschaftsschutzgebiet
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.06.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
09.07.2008 
20. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung (offen)     
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Vorberatung
22.09.2008 
18. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.10.2008 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
10.12.2008 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
BE Um/Nat/Verk 22.09.08
Mitteilung zur Kenntnisnahme 18.11.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

zu 1.

Der Landschaftsplan XIII-L1 stellt die Landwirtschaftsfläche als landschaftsschutzwürdige Fläche dar. Gemäß § 18 Abs. 1 Berliner Naturschutzgesetz  werden Schutzgebiete durch Rechtsverordnung vom zuständigen Mitglied des Senats erklärt. Der Senat hat am 8.8.2000 über die Prioritätensetzung für die rechtsverbindliche Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten entschieden. Die Flächen in Marienfelde sind nicht Bestandteil dieses Beschlusses. Da die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Beschluss umsetzt, ist mit einer Unterschutzstellung in den kommenden Jahren nicht zu rechnen, zumal die Senatsverwaltung die Flächen in ihrer naturschutzfachllichen Qualität als nicht bedroht ansieht. Auf Grund der rechtlichen Situation kann der Bezirk dem BVV-Beschluss nicht folgen, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausweisung erfolgt.

 

Zu 2.

Die derzeit anfallenden Grünabfälle werden bereits auf die Kompostieranlage Nahmitzer Damm gebracht und dort kompostiert. Auf dem Gelände der Blohmstr. werden nur noch Altbestände verkompostiert, gesiebt und mit Oberboden vermischt. Die Abfuhr erfolgt in den kommenden Jahren nach Bedarf oder nach den Möglichkeiten einer Vermarktung.

Problematisch ist an sich die Nachnutzung des Geländes: Gemäß des B-Planes XIII-271 soll die Fläche zu einer öffentlichen Parkanlage mit privaten Dauerkleinanlagen gestaltet werden. Obwohl diese Planung noch aus der Zeit vor der Wiedervereinigung stammt, hält der Bezirk bisher an dieser Planungsaussage fest, ohne aber Investitionsmittel für den Bau bereit zu stellen. Daher droht dem Gelände nach dem Rückzug des FBs Natur von dieser Fläche die Vermüllung.  Die Einzäunung ist über weite Strecken desolat oder gar nicht mehr vorhanden. Der FB Natur erhält Unterhaltungsmittel für diese Fläche erst nach dem Bau der Grünanlage und deren Widmung. Sofern an dieser Planung festgehalten wird, muss über eine bezirkliche Finanzierung entschieden werden; der Etat des FB Natur reicht hierfür nicht aus.

 

Zu 3.

Die für den Vertragsabschluss zuständige SE FM steht in Kontakt mit der UFA-Fabrik.  Der kurzfristige Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung wird angestrebt.

 

Zu 4.

Um das wilde Parken von LKWs auf der Egestorffstraße zu unterbinden soll in Abstimmung mit der Polizeidirektion das Gehwegparken auf der Ostseite zum halbseitigen Gehwegparken geändert werden. Auf der Westseite ist nur das Parken am Fahrbahnrand erlaubt. Das Ordnungsamt überwacht die Einhaltung der Verkehrsregeln regelmäßig.

Nach dem Berliner Naturschutzgesetz § 35 Abs. 2 ist Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.

Sowohl der Nutzungsberechtigte der Fläche als auch das Bezirksamt haben in den letzten Jahren der zeitweisen Fremdnutzung durch den Ländlichen Reiterverein Lichtenrade zugestimmt mit der Auflage, die Flächen anschließend wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es gab keinerlei Probleme, die es gerechtfertigt hätten, im Folgejahr der Nutzung nicht zuzustimmen. Soweit Schäden entstanden sind, wurden diese vom Reiterverein anschließend behoben.

Dennoch wird die Zustimmung künftig auf Grund des BVV-Beschlusses 0739/XVIII nicht mehr erteilt werden.

 

 
 

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