Drucksache - 0739/XVIII
zu 1. Der
Landschaftsplan XIII-L1 stellt die Landwirtschaftsfläche als
landschaftsschutzwürdige Fläche dar. Gemäß § 18 Abs. 1 Berliner
Naturschutzgesetz werden Schutzgebiete
durch Rechtsverordnung vom zuständigen Mitglied des Senats erklärt. Der Senat
hat am 8.8.2000 über die Prioritätensetzung für die rechtsverbindliche
Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten entschieden. Die Flächen in
Marienfelde sind nicht Bestandteil dieses Beschlusses. Da die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung den Beschluss umsetzt, ist mit einer Unterschutzstellung
in den kommenden Jahren nicht zu rechnen, zumal die Senatsverwaltung die
Flächen in ihrer naturschutzfachllichen Qualität als nicht bedroht ansieht. Auf
Grund der rechtlichen Situation kann der Bezirk dem BVV-Beschluss nicht folgen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Ausweisung erfolgt. Zu 2. Die derzeit
anfallenden Grünabfälle werden bereits auf die Kompostieranlage Nahmitzer Damm
gebracht und dort kompostiert. Auf dem Gelände der Blohmstr. werden nur noch
Altbestände verkompostiert, gesiebt und mit Oberboden vermischt. Die Abfuhr
erfolgt in den kommenden Jahren nach Bedarf oder nach den Möglichkeiten einer
Vermarktung. Problematisch
ist an sich die Nachnutzung des Geländes: Gemäß des B-Planes XIII-271 soll die
Fläche zu einer öffentlichen Parkanlage mit privaten Dauerkleinanlagen
gestaltet werden. Obwohl diese Planung noch aus der Zeit vor der
Wiedervereinigung stammt, hält der Bezirk bisher an dieser Planungsaussage
fest, ohne aber Investitionsmittel für den Bau bereit zu stellen. Daher droht
dem Gelände nach dem Rückzug des FBs Natur von dieser Fläche die
Vermüllung. Die Einzäunung ist über
weite Strecken desolat oder gar nicht mehr vorhanden. Der FB Natur erhält
Unterhaltungsmittel für diese Fläche erst nach dem Bau der Grünanlage und deren
Widmung. Sofern an dieser Planung festgehalten wird, muss über eine bezirkliche
Finanzierung entschieden werden; der Etat des FB Natur reicht hierfür nicht
aus. Zu 3. Die für den
Vertragsabschluss zuständige SE FM steht in Kontakt mit der UFA-Fabrik. Der kurzfristige Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung wird angestrebt. Zu 4. Um das
wilde Parken von LKWs auf der Egestorffstraße zu unterbinden soll in Abstimmung
mit der Polizeidirektion das Gehwegparken auf der Ostseite zum halbseitigen
Gehwegparken geändert werden. Auf der Westseite ist nur das Parken am
Fahrbahnrand erlaubt. Das Ordnungsamt überwacht die Einhaltung der
Verkehrsregeln regelmäßig. Nach dem
Berliner Naturschutzgesetz § 35 Abs. 2 ist Reiten und Fahren mit bespannten
Fahrzeugen in der Flur nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen
dafür bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind oder Grundstückseigentümer
oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben. Sowohl der
Nutzungsberechtigte der Fläche als auch das Bezirksamt haben in den letzten
Jahren der zeitweisen Fremdnutzung durch den Ländlichen Reiterverein
Lichtenrade zugestimmt mit der Auflage, die Flächen anschließend wieder in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es gab keinerlei Probleme, die es
gerechtfertigt hätten, im Folgejahr der Nutzung nicht zuzustimmen. Soweit
Schäden entstanden sind, wurden diese vom Reiterverein anschließend behoben. Dennoch
wird die Zustimmung künftig auf Grund des BVV-Beschlusses 0739/XVIII nicht mehr
erteilt werden. |
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