Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Mit dem BA-Beschluss Nr. 142/08 vom
27.05.08 wurde die Zuständigkeit für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes
neben dem Jugendamt auf das Ordnungsamt ausgeweitet. Zwischen Jugendamt,
Ordnungsamt und Polizei gibt es eine geregelte und enge Zusammenarbeit bei der
Planung und Durchführung von Jugendschutzkontrollen, darüber hinaus mit der
Abteilung Gesundheit eine Abstimmung und Zusammenarbeit bei präventiven
Maßnahmen und Veranstaltungen.
Der Beschluss im Einzelnen lautet:
•Die Zuständigkeit für die Durchführung des
Jugendschutzgesetzes wird neben dem Jugendamt auf das Ordnungsamt ausgeweitet.
•Dem Jugendamt obliegen unverändert die
originären und präventiven Kinder- und Jugendschutzangelegenheiten.
•Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28
Jugendschutzgesetz verbleibt beim Jugendamt. Das betrifft gleichermaßen die
Bußgeldbescheide in Sachen Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG und die
Sicherung der Kosteneinziehung, sofern keine Abgabepflicht an die
Amtsanwaltschaft (Staatsanwaltschaft) besteht.
•Das Ordnungsamt wird beauftragt, in Kooperation
mit der Polizei regelmäßig Jugendschutzkontrollen durchzuführen. Hierzu gehören
auch regelmäßige Kontrollen von Räumen und Betriebsstätten ohne besonderen
Anlass (verdachtunabhängig), um damit präventiv Verstößen gegen das
Jugendschutzgesetz vorzubeugen.
•Das Jugendamt und das Ordnungsamt werden
gemeinsam beauftragt, unter Beteiligung der Polizei und des Gesundheitsamtes,
eine einheitliche Verfahrensweise zu erarbeiten.
•Darüber hinaus wird das Ordnungsamt beauftragt,
Ausnahmegenehmigungen nach dem Jugendschutzgesetz federführend zu bearbeiten.
Das Verfahren ist zwischen dem Ordnungsamt und dem Jugendamt gemeinsam
festzulegen.
•Eine berlinweit verbindliche Änderung
des Produktkatalogs ist dringend anzustreben.
•Der bezirkliche Steuerungsdienst wird
beauftragt, zu prüfen, wie die Kosten angesichts der aktuell verfügbaren
Produkte verbucht und ggf. nicht produktbezogene Buchungen vermieden werden
können. (Kontrollen, Verwaltungsverfahren und die Bearbeitung der
Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz werden zurzeit mengenmäßig
nicht durch ein Produkt abgebildet).
Die
Durchführung des Jugendschutzgesetzes ist eine Ordnungsaufgabe, für die das
Bezirksamt (grundsätzlich: Jugendamt) zuständig ist (vgl. Nr. 17 Abs. 1 des
Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1
ASOG).
Ziel des
Beschlusses ist eine Optimierung der Wahrnehmung der Aufgaben des
Jugendschutzgesetzes. Bei Kontrollen werden gewöhnlich sowohl gewerberechtliche
als auch jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen, die je nach sachlicher
Zuordnung vom Jugendamt oder dem Ordnungsamt geahndet werden.
Mit der
Ausweitung der Aufgabenwahrnehmung auf das Ordnungsamt stehen diesem neben dem
Jugendamt die Eingriffsbefugnisse nach den Jugendschutzrechten, insbesondere
die Befugnisse aus § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), zu. Dies beinhaltet verdachtunabhängige
Kontrollen von Räumen und Betriebsstätten.
Zur
Sicherstellung eines wirkungsvollen Kinder- und Jugendschutzes im Sinne des SGB
VIII ist es notwendig, dass das Jugendamt von Verstößen, an denen Kinder
und/oder Jugendliche beteiligt sind, unmittelbar Kenntnis erhält, damit bei
Durchsicht der Vorgangsakte geprüft werden kann, ob den Kindern und/oder
Jugendlichen zu ihrem Schutz weitergehende sozialpädagogische Hilfen angeboten
werden sollen.
Gemeinsam
durchgeführte Kontrollen entfalten ihre Wirkung sowohl im
jugendschutzrechtlichen wie auch im gewerberechtlichen Bereich.
Durch die
Kooperation mittels Jugendschutzkontrollen wird die Wahrnehmung des
Jugendschutzes effektiviert und führt zu einer Verbesserung der Lebensumstände
junger Menschen.
Aufgrund
der vorliegenden Erfahrungen kann berichtet werden, dass die Regelungen sich
bewährt haben.