Drucksache - 0631/XVIII  

 
 
Betreff: Konzept vorlegen:
Jugendschutz im Bezirk effektiver umsetzen – Kompetenzen bündeln!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Schöttler, AngelikaBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.04.2008 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.01.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung Entscheidung
03.02.2010 
46. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
03.03.2010 
47. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
07.04.2010 
48. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
05.05.2010 
49 öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
02.06.2010 
50. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
07.07.2010 
51. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
25.08.2010 
52. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
06.10.2010 
53. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme v. 15.12.09

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Mit dem BA-Beschluss Nr. 142/08 vom 27.05.08 wurde die Zuständigkeit für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes neben dem Jugendamt auf das Ordnungsamt ausgeweitet. Zwischen Jugendamt, Ordnungsamt und Polizei gibt es eine geregelte und enge Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Jugendschutzkontrollen, darüber hinaus mit der Abteilung Gesundheit eine Abstimmung und Zusammenarbeit bei präventiven Maßnahmen und Veranstaltungen.

 

Der Beschluss im Einzelnen lautet:

 

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes wird neben dem Jugendamt auf das Ordnungsamt ausgeweitet.

 

Dem Jugendamt obliegen unverändert die originären und präventiven Kinder- und Jugendschutzangelegenheiten.

 

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Jugendschutzgesetz verbleibt beim Jugendamt. Das betrifft gleichermaßen die Bußgeldbescheide in Sachen Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG und die Sicherung der Kosteneinziehung, sofern keine Abgabepflicht an die Amtsanwaltschaft (Staatsanwaltschaft) besteht.

 

Das Ordnungsamt wird beauftragt, in Kooperation mit der Polizei regelmäßig Jugendschutzkontrollen durchzuführen. Hierzu gehören auch regelmäßige Kontrollen von Räumen und Betriebsstätten ohne besonderen Anlass (verdachtunabhängig), um damit präventiv Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz vorzubeugen.

 

Das Jugendamt und das Ordnungsamt werden gemeinsam beauftragt, unter Beteiligung der Polizei und des Gesundheitsamtes, eine einheitliche Verfahrensweise zu erarbeiten.

 

Darüber hinaus wird das Ordnungsamt beauftragt, Ausnahmegenehmigungen nach dem Jugendschutzgesetz federführend zu bearbeiten. Das Verfahren ist zwischen dem Ordnungsamt und dem Jugendamt gemeinsam festzulegen.

 

           Eine berlinweit verbindliche Änderung des Produktkatalogs ist dringend anzustreben.

 

Der bezirkliche Steuerungsdienst wird beauftragt, zu prüfen, wie die Kosten angesichts der aktuell verfügbaren Produkte verbucht und ggf. nicht produktbezogene Buchungen vermieden werden können. (Kontrollen, Verwaltungsverfahren und die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz werden zurzeit mengenmäßig nicht durch ein Produkt abgebildet).

 

Die Durchführung des Jugendschutzgesetzes ist eine Ordnungsaufgabe, für die das Bezirksamt (grundsätzlich: Jugendamt) zuständig ist (vgl. Nr. 17 Abs. 1 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1

ASOG).

 

Ziel des Beschlusses ist eine Optimierung der Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzgesetzes. Bei Kontrollen werden gewöhnlich sowohl gewerberechtliche als auch jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen, die je nach sachlicher Zuordnung vom Jugendamt oder dem Ordnungsamt geahndet werden.

Mit der Ausweitung der Aufgabenwahrnehmung auf das Ordnungsamt stehen diesem neben dem Jugendamt die Eingriffsbefugnisse nach den Jugendschutzrechten, insbesondere die Befugnisse aus § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), zu. Dies beinhaltet verdachtunabhängige Kontrollen von Räumen und Betriebsstätten.

Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Kinder- und Jugendschutzes im Sinne des SGB VIII ist es notwendig, dass das Jugendamt von Verstößen, an denen Kinder und/oder Jugendliche beteiligt sind, unmittelbar Kenntnis erhält, damit bei Durchsicht der Vorgangsakte geprüft werden kann, ob den Kindern und/oder Jugendlichen zu ihrem Schutz weitergehende sozialpädagogische Hilfen angeboten werden sollen.

Gemeinsam durchgeführte Kontrollen entfalten ihre Wirkung sowohl im jugendschutzrechtlichen wie auch im gewerberechtlichen Bereich.

Durch die Kooperation mittels Jugendschutzkontrollen wird die Wahrnehmung des Jugendschutzes effektiviert und führt zu einer Verbesserung der Lebensumstände junger Menschen.

 

Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen kann berichtet werden, dass die Regelungen sich bewährt haben.

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen