Drucksache - 0531/XVIII
Begründung1. Anlass und
Erforderlichkeit
Anlass für das Bebauungsplanverfahren 7-28 VE ist Absicht
eines Einzelhandelsunternehmens auf den unbebauten Grundstücken Lichtenrader
Damm 229/241 einen Lebensmitteldiscounter mit insgesamt 77 Stellplätzen zu
errichten. Der entsprechende Antrag auf
Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde von der Albrecht
BGB-Gesellschaft mit Schreiben vom 12. Juni 2007 gestellt. Nach geltendem Recht ist das Plangebiet ausschließlich als
"Grünfläche” mit der Zweckbestimmung ”Dauerkleingärten"
festgesetzt und somit ist eine bauliche Nutzung ausgeschlossen. Die Änderung
des Planungsrechts zugunsten eines zusätzlichen Nahversorgungsstandortes ist
für die städtebauliche Entwicklung erforderlich, da der Ortsteil Lichtenrade
unterdurchschnittlich mit Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten versorgt
ist. Zur Reduzierung und Vermeidung von Kfz-Verkehren bietet sich der Standort
aufgrund seiner zentralen Lage im Ortsteil und aufgrund seiner guten
verkehrlichen Erschließung, an der Bundesstraße 96 gelegen, an. 2. Plangebiet Das Plangebiet liegt direkt an der Bundesstraße B 96, Lichtenrader Damm. Bei dem Plangebiet handelt es sich um historische Garten- und Ackerflächen des an das Plangebiet grenzenden Dorfes Lichtenrade. Die Grundstücke wurden bis zur Erwartung der rechtlichen Umwandlung in Bauland gärtnerisch genutzt. Entsprechend sind sie durch einen hohen, teilweise verwilderten Vegetationsbestand gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt im durch Einfamilienhäuser und
teilweise Geschossbauten geprägten Ortsteil Lichtenrade. Die Bahnhofstraße (ca.
einen halben Kilometer vom Plangebiet entfernt) deckt als Ortsteilzentrum,
neben verstreut liegenden ”Solitären Versorgungsstandorten” (u.a.
an der John-Locke- und Nahariyastraße), teilweise das Lichtenrader Angebot zur
täglichen und mittelfristigen Versorgung ab. 3. Planerische
Ausgangssituation a.) Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 08.
November 2007 (ABl. S. 3096), stellt für den Geltungsbereich Wohnbaufläche W 3
mit einer GFZ bis 0,8 dar. Der Lichtenrader Damm ist als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße dargestellt. b.) Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des am 18. Januar 1974
festgesetzten Bebauungsplans XIII-120, der für das Plangebiet "Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten" ausweist. Des Weiteren liegt das Plangebiet im Geltungsbereich des von
der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als rechtsunwirksam
eingestuften Bebauungsplans XIII-284a, welcher in den 1990 er Jahren die
Entwicklung von Flächen am Lichtenrader Damm zu einem Allgemeinen Wohngebiet
verfolgte. Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurde der Bebauungsplan 7-15
aufgestellt. Ziel dieses Bebauungsplanes ist einzig die Aufhebung des
Bebauungsplanes XIII-284 a. Dieses Bebauungsplanverfahren steht kurz vor dem
Abschluss. Da für die Vorhabenplanung von Belang, wird auf das
Bebauungsplanverfahren 7-18 VE für das Grundstück Lichtenrader Damm 219/223,
welches ca. 50m nördlich vom
Plangebiet liegt, hingewiesen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im September
2004 gefasst. Auch dieser Plan soll planungsrechtlich gesicherte Grünflächen
mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten in Bauland für einen
Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche unter 800 m² sichern. Als
nächster Verfahrensschritt ist die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgesehen. c.) Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Bezirk hat im Oktober 2006 das ”Bezirkliche
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg von
Berlin” in Auftrag gegeben. Die
Bestandserhebung und Bestandsanalyse liegt seit Mai 2007 vor. In einer 2. Phase
soll eine Hierarchisierung der Zentrenstruktur sowie Abgrenzungsvorschläge der
verschiedenen zentralen Versorgungsbereiche erarbeitet werden. (Erste Ergebnisse
liegen als Rohfassung vor.) Wesentliche Leitlinien für das bezirkliche Zentrenkonzept
sind u.a.: -
Sicherung
der Nahversorgung -
Definition
von Bezirkszentren -
Konzentration
von Einzelhandel-Neuansiedlungen auf bezirkliche Zentren -
Vorrangige
Ansiedlung von Nahversorgungsangeboten innerhalb der abgegrenzten
Zentrenbereichen (außerhalb nur, wenn Betrieb Sicherung der Nahversorgung dient
und keine schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Zentren bestehen) -
Vermeidung
von Neuansiedlung von Nahversorgern an nicht-integrierten Standorten -
Einfügung
neuer Einzelhandelsbetriebe in die städtebaulichen Strukturen des Umfeldes . 4. Wesentlicher Planinhalt Der Bebauungsplan soll private Gärten, welche
planungsrechtlich als ”Grünflächen” mit der Zweckbestimmung
”Dauerkleingärten” gesichert sind, in Bauland
(Nahversorgungsbereich) umwandeln. Der Lichtenrader Damm soll
bestandsorientiert als Straßenverkehrsfläche bestätigt werden. Durch reine Baukörperausweisung (Baugrenze) soll im
südlichen Bereich des Plangebietes (Grundstücke Lichtenrader Damm 237/241) der
Standort und die maximal zulässige Grundfläche für einen Lebensmitteldiscounter
(maximale Verkaufsfläche von 800 m²) sowie für ergänzende kleinere
Ladeneinheiten festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl, die sich aus der
reinen Baukörperausweisung ergibt, liegt bei
ca.0,32. Die maximale Gebäudehöhe soll mit 7,00 m über Gehweg
festgesetzt werden. Die maximale Geschossfläche soll auf 1.660 m² begrenzt
werden. Die Anlieferung des Discounters ist, gemäß Vorhaben- und
Erschließungsplan, an der rückwärtigen Gebäudeseite (eingehaust) und die der
kleinen Läden direkt über den Lichtenrader Damm geplant. Für die geplanten 77 Stellplätze sowie für Fahrstraßen auf
dem Vorhabegrundstück sollen die Grundstücke Lichtenrader Damm 229/235 in
Anspruch genommen werden. Der Gesamtversiegelungsgrad liegt dann bei ca. 70 %. Die übrigen Flächen sind gärtnerisch zu erhalten, anzulegen
und zu unterhalten. Art und Umfang der zu pflanzenden Arten werden im weitern
Verfahren noch festgelegt. Geschütze Bäume außerhalb der zu versiegelnden
Flächen sind zu erhalten. Eine Dachbegrünung soll gesichert werden. Eine Wand zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor
Lärmimmissionen soll planungsrechtlich zu gesichert werden. Der Vorhabenträger plant zur besseren Erreichbarkeit des
Grundstücks mit dem Pkw zusätzlich eine Linksabbiegerspur im Bereich des
Mittelstreifens des Lichtenrader Damms zu bauen. Hierdurch soll man das
Vorhabengrundstück von Norden kommend direkt erreichen. Hierzu besteht noch
Abstimmungsbedarf mit den zuständigen Behörden und Stellen. Auch wenn die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzungen sein
wird, sondern in einem gesonderten Verfahren zu genehmigen ist, ist dies für
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor Relevanz (Lärm- und Luftemissionen,
Verkehrsaufkommen). Eine Regelung zur Durchführung und Kostenübernahme der
Maßnahmen wird im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
geregelt. 5. Haushaltsmäßige Auswirkungen Haushaltsmäßige Auswirkungen werden nicht erwartet. Von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans 7-28 VE. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3316) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
11. Juli 2006 (GVBl. S. 819). Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abt. Bauwesen Fachbereich Planen Stand: 29.11.2007 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-28VE für die Grundstücke Lichtenrader Damm 229/241
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade gemäß § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
BauGB I. Planungsgegenstand I. 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Anlass für das Bebauungsplanverfahren 7-28 VE ist Absicht
eines Einzelhandelsunternehmens auf den unbebauten Grundstücken Lichtenrader
Damm 229/241 einen Lebensmitteldiscounter mit insgesamt 77 Stellplätzen zu
errichten. Nach geltendem Recht ist das Plangebiet ausschließlich als
"Grünfläche” mit der Zweckbestimmung ”Dauerkleingärten"
festgesetzt und somit ist eine bauliche Nutzung ausgeschlossen. Die Änderung
des Planungsrechts zugunsten eines zusätzlichen Nahversorgungsstandortes ist
für die städtebauliche Entwicklung erforderlich, da der Ortsteil Lichtenrade
unterdurchschnittlich mit Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten versorgt
ist. Zur Reduzierung und Vermeidung von Kfz-Verkehren bietet sich der Standort
aufgrund seiner zentralen Lage im Ortsteil und aufgrund seiner guten
verkehrlichen Erschließung, an der Bundesstraße 96 gelegen, an. I. 2. Plangebiet I. 2. 1 Bestand Stadträumliche Einbindung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im durch Einfamilienhäuser und
teilweise durch Geschossbauten geprägten Ortsteil Lichtenrade. Die
Bahnhofstraße (ca. einen halben Kilometer vom Plangebiet entfernt) deckt als
Ortsteilzentrum, neben verstreut liegenden ”Solitären
Versorgungsstandorten” (u.a. an der John-Locke- und Nahariyastraße),
teilweise das Lichtenrader Angebot zur täglichen und mittelfristigen Versorgung
ab. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an den Dorfkern von
Lichtenrade mit historischer Bausubstanz und Freiflächenstrukturen. Teilweise
hat eine Überformung und Ergänzung aus jüngerer Zeit stattgefunden. Die
Marienfelder Straße ist eine historische Verbindungsstraße zwischen den Dörfern
Lichtenrade und Marienfelde. Direkt nördlich vom Plangebiet befindet sich ein
kleingärtnerisch genutztes Grundstück. Auf den südlich an das Plangebiet
angrenzenden Flächen (ehemals gärtnerisch genutzt) werden ein Imbiss, eine
Reinigung sowie ein Blumenladen unbefristet geduldet. Für das Grundstück Lichtenrader
Damm 219/223, nördlich der Marienfelder Straße gelegen, ist bereits die
Schaffung neuen Planungsrechts für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters
eingeleitet worden. Der Lichtenrader Damm wurde in den 1930 er Jahren als
Umgehungsstraße (Bundesstraße 96) um den historischen Dorfkern angelegt. Die B
96 stellt eine zentrale Verkehrsader in Nord-Süd-Ausrichtung dar. In ca. 7 km
gelangt man über die B 96 zur Einzelhandelskonzentration am Tempelhofer Damm.
Nördlich des Plangebiets verläuft in Ost-West-Richtung der Straßenzug
Groß-Ziethener Straße/Barnetstraße. Der Lichtenrader Damm ist zwischen Groß-Ziehtener-Straße und
Kirchhainer Damm räumlich nicht gefasst. Westlich dieses Straßenabschnitts
schließt sich eine Wohnbebauung (Geschossbauten an der John-Locke-Straße) und
ein Schulzentrum mit Sportplatz an, welches das direkte Gegenüber zum
Vorhabengrundstück bildet. Plangebiet Bei dem Plangebiet handelt es sich um historisches Garten-
und Ackerland, welches zu den östlich gelegen Hofanlagen gehörte. Es blieb bis
in die 1990 er Jahren von baulichen Entwicklungsabsichten unberührt. Dies ist
insbesondere auf die seit 1974 geltende planungsrechtliche Sicherung der
Flächen als Kleingartengelände zurückzuführen. Einzig auf dem Grundstück Lichtenrader Damm 241 wurde, im
Zuge des Baus des Lichtenrader Dammes, ein kleines Einfamilienhaus errichtet.
Diese Wohn- und Gartennutzung wurde zwischenzeitlich in Erwartung von
Bauabsichten aufgegeben. Bei dem Grundstück Lichtenrader Damm 229/233 handelte
es sich bis vor wenigen Jahren um Garten- und Freiflächen des Grundstücks
Marienfelder Straße 82-84. Die Grundstücke Nr. 235/239 wurden, entsprechend
geltendem Recht extensiv kleingärtnerische genutzt. Diese Nutzung wurde jedoch
schon in den 1990 er Jahren, mit Beginn der ersten Überlegungen für eine
Bebauung der Grundstücke, aufgegeben. Die Gärten wurden teilweise sich selber überlassen und
verwilderten entsprechend. Der Lichtenrader Damm ist in jede Richtung zweispurig mit
zusätzlichen Standstreifen ausgebaut. Sowohl die Gehweg-/Radbereiche als auch
der Mittelstreifen sind mit hohen Alleebäumen bestanden (insgesamt vierreihig).
Die Erschließung des Plangebietes mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erfolgt mit Buslinien über den gesamten Lichtenrader Damm sowie
Groß-Ziethener Straße/Barnetstraße. Die nächstgelegene S-Bahnstation ist der
ca. 2 km Fußweg entfernte Bahnhof Lichtenrade, an den das Plangebiet über eine
Buslinie (Lichtenrader Damm, Bahnhofstraße) angebunden ist. Hinsichtlich der Erschließung mit technischer Infrastruktur
ist das Plangebiet grundsätzlich über die im Lichtenrader Damm liegenden
Versorgungsleitungen erschlossen. Innerhalb des Straßenraumes der genannten
Straße liegen sowohl Trinkwasser-, Schmutzwasser-, Elektrizitäts- und
Gasleitungen sowie Medien der Telekommunikation, so dass die Erschließung des
Geltungsbereichs mit technischer Infrastruktur gesichert ist. Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke Lichtenrader
Damm Nr. 229/233 (Flurstück 1621), Lichtenrader Damm Nr. 235 (Flurstück
133/107), Lichtenrader Damm Nr. 237 (Flurstück 133/146), Lichtenrader Damm Nr.
239 (Flurstück 133/145) und Lichtenrader Damm Nr. 241 (Flurstück 133/103) sind
in privatem Eigentum. Der Vorhabenträger verfügt über Kaufoptionen. I. 2.2 Planerische Ausgangssituation Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 8,.
November 2007 (Abl. S.3096), stellt für den Geltungsbereich Wohnbaufläche W 3
mit einer GFZ bis 0,8 dar. Der Lichtenrader Damm ist als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße dargestellt. Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des am 18. Januar 1974
festgesetzten Bebauungsplans XIII-120, der für das Plangebiet "Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten" ausweist. Des Weiteren liegt das Plangebiet im Geltungsbereich des von
der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als rechtsunwirksamen
eingestuften Bebauungsplans XIII-284a, welcher in den 1990 er Jahren die
Entwicklung von Flächen am Lichtenrader Damm zu einem Allgemeinen Wohngebiet
verfolgte. Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurde der Bebauungsplan 7-15
aufgestellt. Ziel dieses Bebauungsplanes ist einzig die Aufhebung des
Bebauungsplanes XIII-284 a. Dieses Bebauungsplanverfahren steht kurz vor dem
Abschluss. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-28 VE
kann sinnvollerweise erst nach Festsetzung des Bebauungsplanes 7-15 erfolgen. Da für die Abwägung von Belang, wird auf das
Bebauungsplanverfahren 7-18 VE für das Grundstück Lichtenrader Damm 219/223,
welches ca. 50m nördlich vom
Plangebiet liegt, hingewiesen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im September
2004 gefasst. Auch dieser Plan soll planungsrechtlich gesicherte Grünflächen
mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten in Bauland für einen
Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche unter 800 m² sichern. Als
nächster Verfahrensschritt ist die Durchführung der Behördenbeteiligung
angestrebt. Landschafts- und Artenschutzprogramm Es wird auf die Ausführungen im Umweltbericht verwiesen. Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) Im StEP Verkehr ist der Lichtenrader Damm im übergeordneten
Straßennetz als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II (Bestand und
Planung 2015) dargestellt; die nördlich gelegene Ostwestverbindung
Groß-Ziethener Straße/Barnetstraße als örtliche Straßenverbindung der Stufe III
(Bestand und Planung). Stadtentwicklungsplan Zentren (StEP Zentren 2020) Die stadtentwicklungsplanerischen Ziele des StEP Zentren
2020 sind insbesondere - die Sicherung der Grundversorgung, - die Erhaltung und Stärkung der innerstädtischen Zentren
sowie - die stadtverträgliche Integration neuer großflächiger
Einzelhandels- und Freizeiteinrichtungen. Das StEP Zentren 2020, Zentrenkonzept, enthält für das
Plangebiet keine direkten Aussagen zur Zentrennutzung. Südlich des Plangebietes
wird das Stadtteilzentrum Bahnhofstraße Lichtenrade dargestellt. Für dieses
Stadtteilzentrum, sowie für die nächstgelegenen Zentren Mariendorfer Damm und
Hildburghauser Straße ist gegenüber dem Bestand kein Zuwachs der Verkaufsfläche
bis 2020 vorgesehen, sondern eine Qualifizierung und Modernisierung weitgehend
im Bestand. Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Bezirk hat im Oktober 2006 das ”Bezirkliche Einzelhandels-
und Zentrenkonzept für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin” in
Auftrag gegeben. Die Bestandserhebung
und Bestandsanalyse liegt seit Mai 2007 vor. In einer 2. Phase soll eine
Hierarchisierung der Zentrenstruktur sowie Abgrenzungsvorschläge der
verschiedenen zentralen Versorgungsbereiche erarbeitet werden. (Erste
Ergebnisse liegen als Rohfassung vor.) Wesentliche Leitlinien für das bezirkliche Zentrenkonzept
sind u.a.: -
Sicherung
der Nahversorgung -
Definition
von Bezirkszentren -
Konzentration
von Einzelhandel-Neuansiedlungen auf bezirkliche Zentren -
Vorrangige
Ansiedlung von Nahversorgungsangeboten innerhalb der abgegrenzten
Zentrenbereichen (außerhalb nur, wenn Betrieb Sicherung der Nahversorgung dient
und keine schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Zentren bestehen) -
Vermeidung
von Neuansiedlung von Nahversorgern an nicht-integrierten Standorten -
Einfügung
neuer Einzelhandelsbetriebe in die städtebaulichen Strukturen des Umfeldes Denkmalschutz Große Teile des historischen Dorfes Lichtenrade stehen unter
Denkmalschutz, sowohl als Ensemble, als Gesamtanlage als auch als
Einzeldenkmäler. In ca. 30 m Entfernung zum Plangebiet befinden sich der
Bauernhof mit Remise und Stall (Grundstücks Lichtenrader Damm 225) sowie die
Hofanlagen (Alt-Lichtenrade 112; Dorfkrug sowie 118). Zum Ensemble gehören des
weiteren Marienfelder Straße 85-87 und Alt-Lichtenrade 114. II. Planinhalt II. 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Mit dem 1974 festgesetzten Bebauungsplan XIII-120 sollten
die Flächen westlich des historischen Dorfkerns Alt-Lichtenrade als Kleingärten
entwickelt werden. Diese "grüne Nutzung" sollte, entsprechend der
historischen Garten- und Ackernutzung um das ehemalige Angerdorf Lichtenrade,
den Bereich des alten Dorfkerns zum Lichtenrader Damm hin abgrenzen. (Bereits
in den 1940 er Jahren wurde dieser Bereich im Rahmen der Planungen für den
Ortsteil Lichtenrade von einer Bebauung frei gehalten.) Aufgrund der eklatanten Wohnungsnot in den 1990er Jahren
sollte der Bereich entlang des Lichtenrader Damms für den Wohnungsbau im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens XIII-284 a entwickelt werden. Die Ostseite des
Lichtenrader Damms sollte baulich gefasst und eine Arrondierung der sich
anschließenden Bebauung des alten Dorfkerns sichergestellt werden. Geplant war
die Errichtung von zwei-, teilweise dreigeschossigem Wohnungsbau. Zum Ende der 1990 er Jahre war der Wohnungsmarkt gesättigt,
sodass die in Rede stehenden Flächen nicht bebaut wurden. Anderen Nutzungen
standen die geplanten Festsetzungen (u.a. reine Baukörperausweisung, keine
ebenerdigen Stellplätze) entgegen. Aufgrund überholter Planungsziele und seiner
Rechtsunwirksamkeit wird der Bebauungsplan XIII-284a im Rahmen des fast
abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens 7-15 aufgehoben. Mit Festsetzung des Bebauungsplanes 7-15 gelten die
Festsetzungen Bebauungsplans XIII-120 uneingeschränkt weiter. Das Plangebiet sowie die anderen unbebauten Grundstücke am
Lichtenrader Damm zwischen Groß-Ziethener Straße und Kirchhainer Damm stellen
städtebaulich weiterhin einen undefinierten Bereich innerhalb des Ortsteils
dar. Zur Klärung von Entwicklungsmöglichkeiten für diese Flächen wurde 2005 vom Bezirk Tempelhof-Schöneberg das ”Städtebauliche Gutachten Bereich Lichtenrader Damm 227/263” im Jahr 2005 in Auftrag gegeben. Das Gutachten erörtert auf der Grundlage städtebaulicher Parameter und Nutzungs- sowie Verwertungsüberlegungen verschiedene Nutzungsvarianten (Handwerkerhöfe, Seniorenwohnen, Sporteinrichtungen, Einzelhandel) und schlägt drei städtebauliche Varianten (verschiedene Anordnungen von Hausgruppen) vor. Die verkehrstechnisch günstige Erreichbarkeit stellt, gemäß den Gutachtern, das wichtigste Eignungsmerkmal der Grundstücke dar. Dieser Parameter begünstige grundsätzlich die Ansiedlung von Einzelhandel. Allen Gutachter-Vorschlägen liegt die Umsetzung nur einer Nutzungsart zugrunde, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Umsetzung einer Nutzungsmischung realistischer sei. II. 2. Intention des Planes Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung neuen
Planungsrechts für die Errichtung eines Nahversorgungsunternehmens mit
erforderlichen Stellplätzen an einem verkehrlich gut erschlossenen Standort.
Hiermit soll dem Bedarf an wohnungsnahen Einzelhandelsangeboten Rechnung
getragen werden. Der Lichtenrader Damm soll als Straßenverkehrsfläche bestätigt
werden. II. 3. Umweltbericht II. 3.1 Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Der Bebauungsplan soll private Gärten, welche planungsrechtlich
als ”Grünflächen” mit der Zweckbestimmung
”Dauerkleingärten” gesichert sind, in Bauland
(Nahversorgungsbereich) umwandeln. Der Lichtenrader Damm soll
bestandsorientiert als Straßenverkehrsfläche bestätigt werden. Durch reine Baukörperausweisung (Baugrenze) soll im
südlichen Bereich des Plangebietes (Grundstücke Lichtenrader Damm 237/241) der
Standort und die maximal zulässige Grundfläche für einen Lebensmitteldiscounter
(maximale Verkaufsfläche von 800 m²) sowie für ergänzende kleinere Ladeneinheiten
festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl, die sich aus der reinen
Baukörperausweisung ergibt, liegt bei
ca.0,32. Die maximale Gebäudehöhe soll mit 7,00 m über Gehweg
festgesetzt werden. Die maximale Geschossfläche soll auf 1.660 m² begrenzt
werden. Die Anlieferung des Discounters ist, gemäß Vorhaben- und
Erschließungsplan, an der rückwärtigen Gebäudeseite (eingehaust) und die der
kleinen Läden direkt über den Lichtenrader Damm geplant. Für die geplanten 77 Stellplätze sowie für Fahrstraßen auf
dem Vorhabegrundstück sollen die Grundstücke Lichtenrader Damm 229/235 in
Anspruch genommen werden. Der Gesamtversiegelungsgrad liegt dann bei ca. 70 %. Die übrigen Flächen sind gärtnerisch zu erhalten, anzulegen
und zu unterhalten. Art und Umfang der zu pflanzenden Arten werden im weitern
Verfahren noch festgelegt. Geschütze Bäume außerhalb der zu versiegelnden
Flächen sind zu erhalten. Eine Dachbegrünung soll gesichert werden. Eine Wand zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor
Lärmimmissionen soll planungsrechtlich zu gesichert werden. Der Vorhabenträger plant zur besseren Erreichbarkeit des
Grundstücks mit dem Pkw zusätzlich eine Linksabbiegerspur im Bereich des
Mittelstreifens des Lichtenrader Damms zu bauen. (vgl. Vorhaben- und
Erschließungsplan) Hierdurch soll reicht werden, dass man das
Vorhabengrundstück von Norden kommend
direkt erreicht. Hierzu besteht noch Abstimmungsbedarf mit den zuständigen
Behörden und Stellen. Auch wenn die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht
Gegenstand der Festsetzungen sein wird, sondern in einem gesonderten Verfahren
zu genehmigen ist, ist dies für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor
Relevanz (Lärm- und Luftemissionen, Verkehrsaufkommen). Eine Regelung zur
Durchführung und Kostenübernahme der Maßnahmen wird im Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Darstellung bedeutsamer Ziele des Umweltschutzes aus
Fachgesetzen und Fachplänen Fachgesetze Für das anstehende Vorhaben ist die Eingriffsregelung des §
1 a Abs. 3 BauGB i.V. mit § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
beachtlich, da mit der Vorhabenplanung Eingriffe in Natur und Landschaft
vorbereitet werden. Es wurde ein Eingriffsgutachten (vgl. die wichtigsten
Ergebnisse unter ”Eingriffe in Natur und Landschaft”) erstellt, die
hierin genannten Maßnahmen für eine vollständige Kompensation im Plangebiet
sollen bei der weiteren Planung komplett berücksichtigt werden. Zum Ausgleich bei Eingriffen in den Baumbestand ist die
Berliner Baumschutzverordnung (BaumschutzV) anzuwenden (vgl. Kap. Eingriffe in
Natur und Landschaft). Im Rahmen des erstellten Eingriffsgutachtens wurden die
entsprechend diesen Regelungen erforderlichen Ersatzpflanzungen ermittelt. Sie
sollen bei der weiteren Planung vollständig berücksichtigt werden. Beachtlich, im Hinblick auf die Festsetzung eines
Nahversorgungsstandorts mit 77 Stellplätzen in Nachbarschaft schutzwürdiger
Wohnnutzungen, sind gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die
Belange des Umweltschutzes (und damit auch des Immissionsschutzes). Im Rahmen
der Vorhabenplanung wurde ein Schallgutachten erarbeitet, um gemäß dem
Vorsorgegrundsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) im Bebauungsplan entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der
angrenzenden Wohnnutzungen vor Verkehrslärm des Kunden- und Anlieferverkehrs
sichern zu können. Grundlage bilden die lärmtechnischen Regelwerke TA Lärm und
DIN 18005. Fachplanungen Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (Amtsblatt für Berlin S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S2350) enthält für das Plangebiet folgende Darstellungen: Der Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz stellt das
Plangebiet als Siedlungsgebiet dar. Für diese Nutzungsart sind im Hinblick auf
die beabsichtigte Planung folgende Anforderungen relevant: - Kompensationsmaßnahmen bei Verdichtung, - Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes, - dezentrale Regenentwässerung. In den Teilplänen Biotop- und Artenschutz sowie Landschaftsbild
ist das Plangebiet als Obstbaumsiedlungsbereich dargestellt, woraus sich im
Hinblick auf die beabsichtigte Planung als relevante Entwicklungsziele die
Erhaltung von gebietstypischen Vegetationsbeständen und artenschutzrelevanten
Strukturelementen sowie Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen,
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen ableiten. Der Lichtenrader
Damm ist als zu erhaltendes siedlungsgeprägtes Strukturelement
"Allee" dargestellt, bei der die Verbindungsfunktion für sonstige
Arten vorrangig zu entwickeln ist. Im Teilplan Landschaftsbild sind
zudem der alte Dorfkern von Alt-Lichtenrade sowie dessen Umfeld als zwei zu
erhaltende und zu entwickelnde siedlungsgeprägte Strukturelemente
("historische Siedlungskern" und "besondere
Siedlungsgrünstruktur/Siedlungszusammenhang") dargestellt. Die im Landschaftsprogramm formulierten Entwicklungsziele
werden im Rahmen der Planungsziele bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Jedoch ist eine dezentrale Regenentwässerung aufgrund undurchlässiger
Bodeneigenschaften im Plangebiet nicht möglich. II. 3.2 Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen Der Umweltzustand im unbeplanten Zustand wird im Folgenden
schutzgutbezogen dargestellt. Die Beschreibung dieser Bestandssituation umfasst
die zum derzeitigen Zeitpunkt bekannten Aussagen zur Funktion der Schutzgüter,
zur Art des Bestandes sowie zu vorhandenen Vorbelastungen. Im Anschluss werden
die mit der Durchführung des Bebauungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt des
Aufstellungsverfahrens abgeschätzte Veränderung des beschriebenen
Umweltzustandes im Hinblick auf die Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen
sowie die erforderlichen und beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich sowie deren Wirkung auf den Umweltzustand
dargestellt. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die
Bevölkerung insgesamt Von Bedeutung sind insbesondere Schallimmissionen,
Luftbelastungen sowie Erholungsfunktionen / Sichtbeziehungen Derzeitiger Umweltzustand: Schallimmissionen Das Plangebiet liegt an der übergeordneten
Hauptverkehrsstraße Lichtenrader Damm (B 96). Aufgrund des hohen Verkehraufkommens
ergibt sich eine hohe Lärmbelastung für das Plangebiet und die benachbarten,
überwiegend mit Wohnbauten bestandenen Grundstücke. Im Rahmen einer Schallprognose für das
Bebauungsplanverfahrens wurden auch Schall-Bestandsdaten an verschiedenen
Gebäudefassaden in der Umgebung des Plangebietes ermittelt. (Die diesen Daten
zugrundeliegende verkehrsbezogene Voruntersuchung wird jedoch noch geprüft.)
Gemäß diesen Bestandsdaten liegt der Beurteilungspegel Lärm tagsüber zwischen
55,1 dB(A) (Wohnhaus Marienfelder Straße 84 a, Erdgeschoss) und 67,6 dB(A)
(Wohn- und Geschäftshaus Lichtenrader Damm 225 (westliche Fassade, EG). Damit
sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bereits
im Bestand überschritten. Vom Plangebiet selber gehen derzeit keine Emissionen aus. Derzeitiger Umweltzustand: Luftbelastungen Gemäß Umweltatlas, Karte Verkehrsbedingte Luftbelastungen
(Stand 2002) ist der Lichtenrader Damm als mäßig belastet dargestellt. Dies ist
auf die offene Bauweise und den hohen Grünbestand des Lichtenrader Dammes und
der angrenzenden Flächen zurückzuführen. Vom Plangebiet selber gehen derzeit keine Luftemissionen
aus. Derzeitiger Umweltzustand: Erholung / Sichtbeziehung Das Plangebiet übernimmt trotz seiner planungsrechtlichen
Sicherung als Kleingartengelände derzeit keine direkte Erholungsfunktion. Die
ehemaligen privaten Nutzungen als Wohngrundstück (Lichtenrader Damm 241) sowie
als Kleingärten oder Gartenland sind in der Erwartung der Umwandlung in Bauland
aufgegeben. Das Plangebiet ist nicht öffentlich zugänglich. Es wird jedoch von
den Nachbargrundstücken als begrünte, ruhige Fläche wahrgenommen. Der Blick in
bepflanzte Gärten (hier als Sichtbeziehungen bezeichnet) trägt indirekt zur
Erholung bei. Prognose bei Durchführung der Planung:
Schallimmissionen Eine Zunahme des Verkehrs auf dem Lichtenrader Damm ist
möglich. Im Rahmen des o.g. Schallgutachtens wurde der anlagenbezogene
Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Ziffer 7.4 der TA Lärm
untersucht. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass, auf der Grundlage der o.g.
(noch nicht geprüften) Verkehrsdaten, der Beurteilungspegel durch das
Bauvorhaben um 0,2 dB(A) erhöht wird und eine mögliche Gesundheitsgefährdung
von 70 dB(A) nicht überschritten wird. Die Emissionsquelle der Lärmbelastung dringt in jedem Fall
durch den Stellplatz- und Lieferverkehr im Plangebiet in den Block hinein,
näher an die Wohnbebauung heran.. Die Immissionsrichtwerte für allgemeine
Wohngebiete, die bereits im Bestand durch den Verkehrslärm des Lichtenrader
Dammes überschritten sind, werden auf den Nachbargrundstücken noch stärker
überschritten. Die oben genannte Schallprognose enthält jedoch keine Aussagen
für den Schall bei Durchführung der Planung ohne Lärmschutzmaßnahmen. Die Umweltbeeinträchtigungen bzgl. Lärm für die benachbarten
Gründstücke werden erheblich sein. Dies kann sich auf die dort wohnende und
arbeitende Bevölkerung negativ auf die Gesundheit auswirken. Prognose bei Durchführung der Planung: Luftbelastungen Eine Zunahme des Verkehrs auf dem Lichtenrader Damm ist
möglich. Die Emissionsquelle der Luftbelastung dringt in jedem Fall
durch den Stellplatz- und Lieferverkehr in den Block hinein, näher an die
Wohnbebauung heran. Dies wird sich wahrscheinlich jedoch nicht erheblich auf
die Luftbelastung für die angrenzenden Wohngrundstücke auswirken, da die
Luftzirkulation im Plangebiet und seiner Umgebung als gut bewertet werden kann. Prognose bei Durchführung der Planung: Erholung
/Sichtbeziehungen Der vorhandene Vegetationsbestand wird in erheblichem Umfang
zugunsten von baulichen Anlagen und versiegelter Fläche reduziert. Die grünen
Sichtbeziehungen werden entfallen. Die Lärmschutzwand wird die vorhandenen
Sichtbeziehungen noch weiter einschränken. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich: Schallimmissionen Die durch den zu erwartenden Kunden- und Anlieferverkehr
ermöglichten erheblichen Lärmbelastungen für die angrenzenden schutzwürdigen
Wohnnutzungen sollen im Plangebiet durch
Maßnahmen vermieden bzw. soweit gemindert werden, welche im Rahmen des
o.g. Schallgutachtens vorgeschlagen wurden und eine Einhaltung der Richt- und
Orientierungswerte gemäß geltenden schalltechnischen Regelwerke (TA Lärm, DIN
18005) für allgemeine Wohngebiete auf den betroffenen Wohngrundstücken
ermöglicht. Diese Maßnahmen werden entweder im Bebauungsplan festgesetzt oder
im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt: - Einhausung der Anlieferrampe über eine Länge von 20 m,
Errichten einer zu begrünenden Schallschutzwand, Fahrgassen der
Stellplatzanaloge mit ungefassten Betonpflastersteinen, spezielle
Einkaufswagen, - Sicherung von Begrünungsmaßnahmen, - Gehölzabpflanzungen entlang der Grundstücksgrenzen mit
einheimischen Gehölzen über 1 m Höhe unter Einbeziehung von vorhandenen,
erhaltenswerten Gehölzbestände, - Eingrünung der Stellplatzinsel mit Bodendeckern (< 1 m
Höhe), - Rasenfläche im Bereich zwischen Notausgang und Fußweg
Lichtenrader Damm, - extensive Dachbegrünung des Gebäudes. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Luftbelastung Beeinträchtigungen der Luft durch das heranrücken des
Verkehrs an die benachbarte Wohnnutzung können durch die geplanten
Begrünungsmaßnahmen und teilweise durch die geplante Lärmschutzwand reduziert
werden. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Erholungsfunktion / Sichtbeziehungen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen /
Sichtbeziehungen können durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen, einschließlich
Begrünung der Lärmschutzwand, reduziert werden. Schutzgut Tiere Derzeitiger Umweltzustand Für das Plangebiet sind nach derzeitigem Erkenntnisstand
hinsichtlich des Artenschutzes keine besonders geschützten bzw. streng
geschützten Arten und ihren Lebensstätten gemäß § 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11
Bundesnaturschutzgesetz bekannt. Das Plangebiet hat möglicherweise, trotz des
vielfältigen Vegetationsbestandes sowie als Teil von zusammenhängenden Grün-
und Freiflächen keine große Bedeutung für die Fauna. Die Störungsintensität und
Barrierewirkung des Lichtenrader Dammes mag hier eine Rolle spielen. Prognose bei Durchführung der Planung Durch die geplante Bebauung werden vorhandene Frei- und
Nutzräume der Tierwelt verkleinert. Verkehrliche Schall- und
Schadstoffimmissionen, die auch die Fauna belasten, rücken weiter in den durch
Gärten- und Freiflächen geprägten Block. Die Planung bedeutet eine Beeinträchtigung für das Schutzgut
Tier im derzeit nicht bekannten Ausmaß. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich Die Beeinträchtigungen für die Tierwelt, die auf die
Reduzierung des Vegetationsbestandes zurückzuführen sind, können im Plangebiet
im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen für die Vegetation verringert werden. Die Beeinträchtigungen für die Tiere aufgrund des Vorrückens
von Lärmbelästigungen in den Block, können im Plangebiet selber nicht
verhindert werden. Für die Tierwelt auf den Nachbargrundstücken kann sich die
geplante Lärmschutzwand positiv auswirken. Schutzgut
Pflanzen Die Aufnahme des derzeitigen Vegetations- und Biotopbestand
sowie die Eingriffsbewertung und Darstellung der erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen erfolgten im Eingriffsgutachten, dessen Ergebnisse im
Folgenden zusammengefasst dargestellt werden. Derzeitiger Umweltzustand Im Plangebiet wird der Vegetationsbestand derzeit
größtenteils aus verwilderten Zier- und Obstbeständen gebildet. Prägende
Gehölzstrukturen sind eine Ahorn-Reihe entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze, eine Fichten-Reihe im nördlichen Bereich, vor die eine
Fliederhecke entlang der Grundstücksgrenze zum Lichtenrader Damm vorgelagert
ist, Lebensbaum-Hecken, sowie auch vorrangig im nördlichen Bereich alte Obst-
und Nussbaumbestände. Während das ehemalige Wohngrundstück Lichtenrader Damm
241 mittlerweile fast vollständig verwildert und mit Gebüschen zugewachsen ist,
wurden die restlichen Flächen im Plangebiet abgeräumt und durch gelegentliches
Mähen frei gehalten. Im Rahmen des o.g. Eingriffsgutachtens wurde ein
Baumkataster erstellt. Demnach fallen im Plangebiet 12 Einzelbäume unter die
Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO). Die anderen
vorhandenen 13 Nadelbäume (Picea, Thuja) und 20 Obstbäume sind nicht durch die
BaumSchVO geschützt. Prognose bei Durchführung der Planung Durch das Vorhaben wird der vorhandene Vegetationsbestand
fast vollständig beseitigt. Hierzu gehört auch der ortsbildprägende
Obstbaumbestand. Nur ein Teil des unter die Baumschutzverordnung fallende
Bestandes (acht Bäume), welcher außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
bzw. der geplanten Stellplatzanlage liegen, soll erhalten bleiben. Für das Schutzgut Pflanzen stehen durch die Planung
erhebliche Umweltbeeinträchtigungen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich Als Ausgleich für die erheblichen Umweltauswirkungen soll
der Bebauungsplan 7-28 VE verschiedene Maßnahmen regeln. Darüber hinausgehende
Ausgleichsmaßnahmen sollen im Rahmen des Durchführungsvertrages festgeschrieben
werden. - Festsetzung zum Schutz vorhandener Vegetation und zum
Anpflanzen, - 36 neu zupflanzende Bäume - Gehölzabpflanzungen entlang der Grundstücksgrenzen mit
einheimischen Gehölzen über 1 m Höhe unter Einbeziehung von vorhandenen,
erhaltenswerten Gehölzbeständen, - Eingrünung Stellplatzinsel mit Bodendeckern (< 1 m
Höhe), - Rasenfläche im Bereich zwischen Notausgang und Fußweg
Lichtenrader Damm, - extensive Dachbegrünung des Gebäudes - Begrünung der Lärmschutzwand. Durch die geplanten Maßnahmen können die erheblichen
Beeinträchtigungen für die Flora minimiert werden. Schutzgut Boden Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und
schonend umzugehen. Im Zusammenhang mit der Planung sind vor allem eine auf das
erforderliche Maß reduzierte Flächenversiegelung von Bedeutung. Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt naturräumlich auf der
Teltow-Hochfläche. Der Untergrund wird durch mächtige Lockergesteine
pleistozänen Alters geprägt. Typisch für die Hochfläche ist ein Profil
geringmächtiger Sande über mächtigem Geschiebelehm und Geschiebemergel. Durch
Bohrungen im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurde diese geologische Situation
bestätigt, Geschiebelehm/-mergel und untergeordnete Sande bestimmen das Profil
am Standort. Der gewachsene Boden wird aufgrund der ehemaligen Nutzung
des Geländes als Gartenland von einer ca. 0,3 m mächtigen Mutterbodenschicht
und humosen Sanden bedeckt. Diese reichen bis max. 0,7 m unter Oberkante des
Geländes (OKG). In Teilbereichen ist mit Aufschüttungen zu rechnen. Den
Deckschichten schließen sich Geschiebelehm und -mergel an, der bei einer
Sondierungstiefe von 6,0 m nicht durchfahren wurde. Innerhalb des
Geschiebelehms und -mergels können unterschiedlich mächtige Sandschichten und
Sandlagen auftreten. Der Geschiebelehm/Geschiebemergel wirkt als
Grundwasserstauer. Die Decksande können sich temporär, in Abhängigkeit von der
Niederschlagsintensität, mit Wasser füllen. Auch innerhalb des
Geschiebemergels, insbesondere an den Grenzflächen zwischen gut durchlässigen
und schlecht durchlässigen tonigschluffigen Partien, können Staunässe und
Schichtenwasser entstehen. Dieses Wasser tritt auch niederschlagsabhängig auf,
d.h. bei intensiven Niederschlägen ist verstärkt mit Staunässe und
Schichtenwasser zu rechnen. In mächtigen Sandeinlagerungen innerhalb des
Geschiebemergels kann ferner schwebendes Grundwasser auftreten. Aufgrund des derzeitigen Planungsrechts ist von einer sehr
geringen zulässigen Versiegelung im Plangebiet auszugehen. Da es sich
planungsrechtlich zwar um Kleingärten handelt, diese real jedoch nicht
vorhanden sind, wurden im Rahmen des Eingriffsgutachtens Annahmen zur
zulässigen Versieglung innerhalb einer Kleingartennutzung getroffen und mit der
Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Dementsprechend ergibt sich im
Plangebiet eine derzeit zulässige Versiegelung von ca. 695 m², was einem
Versieglungsgrad von 12 % entspricht. Nach jetzigem Erkenntnisstand sind keine Belastungen des
Bodens mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen bekannt. Altlasten sind für das Plangebiet nicht bekannt. Prognose bei Durchführung der Planung Bei Umsetzung des Vorhabens entsprechend der Vorhabenplanung
kommt es zu einer Neuversieglung von 4.000 m². Damit erhöht sich die zulässige
Gesamtversiegelung gegenüber dem Bestand um ca. 3.300 m² und der
Versieglungsgrad von ca. 12 % auf ca. 70 %. Die Leistungsfähigkeit des Bodenhaushalts wird sich also im
Plangebiet selbst verschlechtern. Die Planung stellt für das Schutzgut Boden eine erhebliche
Beeinträchtigung dar. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich Angesichts der Planungsziele zur Errichtung eines
Nahversorgungsstandorts auf ehemaligem Gartenland sind die beabsichtigte
Neuversieglung und die damit bewirkte Erhöhung der zulässigen Versiegelung um
ca. 57 % auf dem Grundstück nicht vermeidbar. Die geplanten Maßnahmen zur Bepflanzung der nicht
überbaubaren bzw. versiegelbaren Flächen, sowie zur Dachbegrünung bedeuten eine
Reduzierung der Beeinträchtigung des Schutzgut Boden. Schutzgut Wasser Für das Schutzgut Wasser sind vor allem die Auswirkungen der
Planung auf den Grundwasserhaushalt zu untersuchen. Wichtige Aspekte hierbei
sind die Grundwasserneubildung und die Grundwassergefährdung durch
Schadstoffeinträge. Auswirkungen auf die Oberflächengewässer bestehen vor allem
über die Ableitung der auf den versiegelten Flächen anfallenden
Niederschlagswässer. Derzeitiger Umweltzustand Grundwasser in Form von Staunässe und Schichtenwasser wurde
in einer Tiefe von ca. 2-4 m festgestellt. Die Durchlässigkeitsbeiwerte (Kf)
wurden für Geschiebelehm/-mergel mit < 10-7 m/s und für Feinsand, schluffig,
mit < 6,0 x 10-5 m/s ermittelt. Nach DIN 18130 sind die Böden damit als
schwach durchlässig (10-6 bis 10-8 m/s) zu definieren. Durch den geringen Grad der Flächenversiegelung ist die
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet kaum
beeinträchtigt. Allerdings ist die Grundwasserneubildung aufgrund der
schlechten Bodendurchlässigkeit stark eingeschränkt. Mit Ausnahme der möglichen
Einleitungen der Dachwässer des leerstehenden Wohnhauses Lichtenrader Damm 241
erfolgen derzeit keine Einleitungen in die Kanalisation, so dass keine
Vorbelastung hinsichtlich der Gefährdung der Oberflächengewässer durch
unkontrollierten Stoffeintrag bei Überlaufereignissen besteht. Prognose bei Durchführung der Planung Die erhebliche Zunahme der Gesamtversiegelung im Plangebiet
bei Umsetzung des Vorhabens hat auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
des Wasserhaushalts. Hiervon ist die Grundwasserneubildung jedoch weniger
betroffen, da die nur schwach durchlässigen Bodeneigenschaften zwar Funktionen
zur Speicherung des Grundwassers übernehmen (Staunässe, Schichtenwasser) auch
bereits heute eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers kaum
zulassen. Da somit das auf den versiegelten Flächen bzw. Dachflächen anfallende
Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden muss, erhöht sich
jedoch die potentielle Belastung der Oberflächengewässer durch unkontrollierten
Schadstoffeintrag bei Überlaufereignissen. Die Planung zieht Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Wasser nach sich. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich Durch die beabsichtigte Dachbegrünung des Gebäudes kann der
durch die Neuversiegelung verursachte Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert
werden. Die mit der Speicherung/Verdunstung von Niederschlagswasser auf den
Dachflächen erreichte Reduzierung der Abflussmenge trägt im Rahmen der
beabsichtigten Planungsinhalte zur Entlastung der Kanalisation und damit zum
vorsorgenden Gewässerschutz bei. Aber auch die anderen Begrünungsmaßnahmen
können zur Verbesserung des Wasserhaushalten beitragen. Weitere Maßnahmen zur Verringerung oder zum Ausgleich, wie
die dezentrale Bewirtschaftung des auf dem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers über ein Mulden-Rigolen-System oder der wasser- und
luftdurchlässiger Aufbau der Stellplatzflächen ist aufgrund des undurchlässigen
Bodenaufbaus nicht möglich. Das auf den versiegelten Flächen anfallende
Niederschlagswasser sowie das bei Starkregen ggf. von der begrünten Dachfläche
nicht mehr speicherbare Restwasser soll deshalb in die Kanalisation
(Trennkanalisation) eingeleitet werden. Aufgrund des Kompensationsüberhangs bei den biotischen
Komponenten des Naturhaushalts kann auch der naturschutzrechtliche Eingriff in
das Schutzgut Wasser im Plangebiet vollständig kompensiert werden. Hierzu wird
weiterführend auf die Ausführungen zum Schutzgut Boden verwiesen. Schutzgut Luft und Klima Für das Schutzgut Luft und Klima ist im Zusammenhang mit der
Planung zu untersuchen, welche Entwicklungsmöglichkeiten die Planung hinsichtlich
der Reduzierung von Aufwärmeffekten, Verbesserung der Luftzirkulation und
Emissionsbelastung auf die Ausgangssituation hat. Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich stadtklimatisch im Bereich 2
(Entlasteter Bereich) und weist gegenüber den Freilandverhältnissen nur geringe
Veränderungen auf. Gemäß der Karte des Umweltatlasses ”Verkehrliche
Luftbelastung” (Stand 2002) ist der Lichtenrader Damm im Plangebiet als
mäßig belastet (Indexwert 1,51 bis 1,75) eingestuft worden. Prognose bei Durchführung der Planung Die Zunahme der Gesamtversiegelung sowie die Reduzierung des
Vegetationsbestandes im Plangebiet bei Umsetzung des Vorhabens lässt auch
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft erwarten. Mit der geplanten (für den Ortsteil überdurchschnittlichen)
Versiegelung und Bebauung des derzeit fast gar nicht versiegelten Plangebiets
erhöht sich der Aufwärmeffekt, was zu einer Verschlechterung des Lokalklimas
führt. Die Zunahme des Verkehrs im Plangebiet selbst (77 Stellplätze
sowie LKW-Verkehr zur Anlieferung) wird
zu einer vermutlich nur geringfügigen Zunahme der durch den Verkehr
hervorgerufenen Luftbelastungen auf den Nachbargrundstücken führen. Die Umsetzung der Planung wird Beeinträchtigungen für die
Schutzgüter Luft und Klima in eher geringem Umfang nach sich ziehen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich Die geringfügigen negativen Auswirkungen auf das Lokalklima
können durch die geplante Schaffung klimawirksamer Vegetationsflächen gemindert
werden, so dass unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen nicht mit
erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas zu rechnen ist. Im Einzelnen
sind folgende Maßnahmen geplant: - Anlage von Vegetationsflächen entlang der
Grundstücksgrenzen (Temperaturregulierung durch Reduzierung des durch die
versiegelten Flächen erzeugten Aufwärmeffekts und Schaffung von
Verdunstungskühle), - Dachbegrünung (Temperaturregulierung durch Reduzierung des
Aufwärmeffekts am Gebäude und Schaffung von Verdunstungskühle), - Herstellung der Wegeverbindung zwischen rückwärtigem
Notausgang und Lichtenrader Damm als Schotterrasen (geringfügige Reduzierung
der Neuversiegelung und des damit verbundenen Aufwärmeffekts). Ebenso wie die Auswirkungen auf die klimatischen Funktionen
können die negativen Auswirkungen auf die Luftqualität im Plangebiet durch die
beabsichtigten Maßnahmen zur Begrünung gemindert werden. Die geplanten hohen
und dichten Gehölzpflanzungen entlang der Grundstücksgrenzen sowie auch die
Dachbegrünung tragen vor allem zur Staubbindung bei. Ebenso haben die
Gehölzabpflanzungen in Verbindung mit der geplanten Lärmschutzwand eine
abschirmende Wirkung zur östlich angrenzenden Wohnbebauung. Schutzgut Landschaft Beim Schutzgut Landschaft stehen das Landschaftsbild bzw. die
visuellen Eindrücke des Betrachters im Vordergrund. Von Bedeutung hinsichtlich
planerischer Veränderung sind deshalb alle Elemente des Landschaftsbildes, die
dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit prägen. Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet zeichnet sich durch hohe und gebietstypische
Vegetationsbestände aus. Der prägende Gehölz-, vor allem der Obstbaumbestand
der ehemaligen Gartennutzung befindet sich im nördlichen Teil des Plangebietes,
teilweise durch Zäune vom Straßenraum nur eingeschränkt wahrnehmbar. Besonders
der südliche Teil des Plangebiets ist durch Nadelgehölzen geprägt, die nicht
landschaftstypisch sind. Dennoch wird das Plangebiet sowohl von der Straße als
auch von den angrenzenden Wohn- und Kleingartengrundstücken als Teil des Grün-
und Freiflächengeländes am Lichtenrader Damm positiv erlebt. Sichtbeziehungen zur denkmalgeschützten Hofanlage
Lichtenrader Damm 225 sind vorhanden. Der vorhandene Obstbaumbestand im
Plangebiet und auf den Nachbargrundstücken ist gebietstypisch. Der Lichtenrader Damm ist mit einer vierreihigen Allee
bestanden. Prognose bei Durchführung der Planung Mit der Umsetzung des Vorhabens wird sich das
Landschaftsbild im Plangebiet wesentlich verändern. Entsprechend den
städtebaulichen Zielen zur baulichen Entwicklung des gesamten Bereichs an der
Ostseite des Lichtenrader Damms werden ehemals im Zusammenhang mit der
Dorfnutzung stehende Freiflächen bebaut. Die Kubatur des Neubaus wird neue
städtebauliche Maßstäbe am Lichtenrader Damm setzen. Zusätzlich werden
freistehende Werbung sowie Werbung am Gebäude das Landschaftsbild
verändern. Prägender Vegetationsbestand
(u.a. Obstbäume) werden verloren gehen. Sichtbeziehungen mit dem Baudenkmal
werden beeinträchtigt. Die geplante Lärmschutzwand wird Sichtbeziehungen von
den Nachbargrundstücken auf derzeitige Gärten beeinträchtigen. . Im Rahmen der Vorhabenplanung sind im Bereich des
Mittelstreifens zwei Linksabbiegespuren geplant. Hierdurch würde die
geschlossene Alleepflanzung unterbrochen. Die Umsetzung der Planung wird erhebliche Beeinträchtigungen
für das Landschaftsbild darstellen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich Die geplanten Maßnahmen zum Erhalt vorhandener Vegetationen
sowie zu Neupflanzungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der
Stellplatzfläche führen zu einer Verringerung der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes. Darüber hinaus soll zum Schutz des Landschaftsbildes der
Freiflächen geregelt werden, dass freistehende Werbeanlagen nur innerhalb der
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze zulässig sind. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter sind vom Menschen geschaffene bzw. gestaltete
Güter, wie z.B. Gebäude, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen oder
gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, städtebaulichem oder die
Kulturlandschaft prägendem Wert sind. Sachgüter i. S. der Betrachtung als
Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes sind natürliche oder vom Menschen
geschaffene Güter, die für Einzelne, besondere Gruppen oder die Gesellschaft
insgesamt von materieller Bedeutung sind. Derzeitiger Umweltzustand Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmale oder andere
Kulturgüter. In räumlicher Nähe befinden sich denkmalgeschützte Anlagen:
Lichtenrader Damm 225, Alt-Lichtenrade 112, 114, 118. Sichtbeziehungen sind
teilweise vorhanden. Prognose bei Durchführung der Planung Durch die Bebauung wird der ”grüne Gürtel” um
das historische Dorf Lichtenrade entlang des Lichtenrader Dammes aufgegeben.
Dieser Gürtel hatte die Aufgabe die dörfliche Grün- und Freiflächenstruktur
außerhalb bebauter Grundstücke darzustellen. Vor dem Hintergrund geänderter
städtebaulicher Rahmenbedingungen wurde dieses Ziel jedoch bereits teilweise
aufgegeben. Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter wird durch die Planung
trotzdem beeinflusst. Die Sichtbeziehungen zum Baudenkmal sowie der Blick vom
”Dorf” zum ”grünen Gürtel” gehen teilweise verloren.
Die Beeinträchtigung dieses Schutzguts ist jedoch nicht erheblich. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich Da nur bedingt Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Kultur-
und sonstige Sachgüter zu erwarten sind, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich erforderlich. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes Das Plangebiet und seine Umgebung wird durch die sich
hieraus ergebenden Belange nicht berührt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße. Durch die Bebauung von derzeitigen Grünflächen und die
dadurch bedingte Erhöhung der Flächenversiegelung verschlechtert sich grundsätzlich
die Funktionsfähigkeit des Bodens, als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie
zur Speicherung von Niederschlagswasser. Dadurch erhöht sich der
Oberflächenabfluss, was zu einer steigenden Belastung der Kanalisation, der
Vorfluter und damit der Oberflächengewässer führen kann. Ebenso wirkt sich die
Erhöhung der Flächenversiegelung negativ auf das Kleinklima aus. Die geplanten Kompensationsmaßnahmen haben ebenso
Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit verschiedener Schutzgüter. So können
die geplanten Begrünungsmaßnahmen neben dem vollständigen Ausgleich für
beseitigte Biotopflächen und zu fällende Bäume auch mögliche negativen
Auswirkungen der Planung für die Schutzgüter Wasser (Speicherung des
Niederschlagswasser auf der Dachfläche, damit Reduzierung der Abflussmenge),
Klima und Luft (Schaffung klimawirksamer Vegetationsflächen) und die
Schutzgüter Mensch und Landschaftsbild (Verhinderung visueller
Beeinträchtigungen durch Sichtschutz) qualitativ mindern. Auch die
Lärmbelastung wird zunehmen, was sich auf Mensch und Tier auswirkt. Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung Ohne die Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre im
Plangebiet die Anlage von Kleingärten möglich. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Umweltzustand würde
dies im Wesentlichen bedeuten: - Ermöglichung eines Versieglungsgrades von lediglich 12 %
mit positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen
und Tiere, Mensch sowie Landschaft, jedoch bei intensiver Gartennutzung, - hohe Belastung der entstehenden Kleingartenparzellen durch
Verkehrsimmissionen des Lichtenrader Damms mit negativen Auswirkungen auf das
Schutzgut Mensch, - keine zusätzliche verkehrliche Belastung für die
Nachbarwohngrundstücke durch Liefer- und Stellplatzverkehr, - Erhalt von Sichtbeziehungen zu historischen Bau- und
Freiflächenstrukturen, - keine Abschirmung der östlich an das Plangebiet
angrenzenden Wohnnutzungen vor Verkehrs-immissionen des Lichtenrader Damms
durch Baukörper und Lärmschutzwand im Plangebiet, somit keine Veränderung der
Vorbelastungen für diese Wohnnutzungen, - im Falle einer Nichtverpachtung mangels Interessenten
(wegen der hohen Verkehrsbelastungen der Kleingärten) Fortbestehen der
Nichtnutzung der Grundstücke beziehungsweise der noch vorhandenen Gebäude. Die Beibehaltung der derzeit geltenden planungsrechtlichen
Regelungen hätten positive Auswirkungen auf die abiotischen Aspekte des
Naturhaushalts (Boden, Wasser, Klima, Luft) sowie auf die in der Umgebung des
Plangebiets lebenden Menschen und Tiere. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten für den gesamten Bereich
an der Ostseite des Lichtenrader Damms wurden im Rahmen des in Kap. II 1.
beschriebenen städtebaulichen Gutachtens untersucht. Zusätzliche Angaben Technische Verfahren der Umweltprüfung Wesentliche Datengrundlage zur Umweltprüfung bildet der
Umweltatlas Berlin sowie die Ergebnisse der aktuellen Bestandserfassung durch
Ortsbegehungen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens. Zur Beurteilung der Boden- und Grundwasserverhältnisse wurde
ein Baugrundgutachten erstellt. Zur Ermittlung des durch die Planung verursachten
naturschutzrechtlichen Eingriffs sowie der Darstellung der erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
ein Eingriffsgutachten erstellt. Hierbei wurde zur Bewertung und Bilanzierung
der Eingriffe entsprechend dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
hierzu erarbeiteten Leitfaden das so genannte vereinfachte Verfahren
("Verfahren zur Ermittlung von Kostenäquivalenten") angewendet. Zur Beurteilung der durch die im Plangebiet nach Umsetzung
der Planung zu erwartenden Immissionen an der benachbarten schutzwürdigen
Wohnnutzung sowie die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wurde ein schalltechnisches
Gutachten erstellt. Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen Wird zur Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 § 2 BauGB
ergänzt. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Das Plangebiet befindet sich an der Ostseite des
Lichtenrader Damms (B 96) im Übergangsbereich zwischen den kleinteiligen
überwiegend für Wohnen genutzten Strukturen um den historischen Dorfkern von
Alt-Lichtenrade sowie dem westlich des Lichtenrader Damms anschließenden
Schulzentrum sowie Geschosswohnungsbau an der John-Locke-Straße. Das Plangebiet
umfasst derzeit ungenutzte und brach liegende Gartenflächen sowie ein
leerstehendes Wohngrundstück. Durch einen Vorhabenträger ist beabsichtigt im
Plangebiet einen Lebensmitteldiscounter zusammen mit drei ergänzenden,
kleineren Einzelhandels- oder Dienstleistungseinheiten sowie insgesamt 77
Stellplätzen zu errichten. Die entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sollen
durch entsprechende Anpflanzungen und eine Dachbegrünung auf der Grundlage des
vorliegenden Eingriffsgutachtens (vgl. unten) vollständig auf dem Grundstück
kompensiert werden. Hierfür sollen im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan bzw.
Regelungen im Durchführungsvertrag getroffen werden. Entsprechend den Ergebnissen des Eingriffsgutachtens kann
der Eingriff in den Baumbestand gemäß BaumSchVO auf dem Grundstück selbst
vollständig ausgeglichen werden. Entsprechende Regelungen zur Sicherung dieser
Ersatzpflanzungen sollen im weiteren Verfahren erfolgen, entweder als
Festsetzung im Bebauungsplan oder als Regelung im Durchführungsvertrag.
Ortsbildprägenden Obstbäume werden gefällt. Zum Schutz der an das Plangebiet angrenzenden Wohnnutzungen
vor Lärmimmissionen durch den bei Umsetzung des Vorhabens im Plangebiet
entstehenden Kunden- und Anlieferverkehr sollen im weiteren Verfahren,
ebenfalls per Festsetzung bzw. per Regelung im städtebaulichen Vertrag,
entsprechende Schallschutzmaßnahmen gesichert werden. Auf der Grundlage eines
bereits o.g. Schallgutachtens sind u.a. bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer
Lärmschutzwand sowie zur kompletten Einhausung der Lieferrampe geplant, um auf
den angrenzenden Wohngrundstücken die für Wohnen geltenden Immissionsricht-
bzw. Orientierungswerte gewährleisten zu können. Die Planung zieht erhebliche Beeinträchtigungen der
Schutzgüter, Mensch, Flora, Boden und Landschaftsbild. Andere Schutzgüter
werden ebenfalls beeinträchtigt, jedoch nicht in erheblichen Umfang (tiere,
Wasser, Kultugüter, Luft, Klima). Unter Berücksichtigung der geplanten, und im weiteren
Verfahren zu konkretisierenden Kompensations- und Schutzmaßnahmen können bei
Umsetzung der Vorhabenplanung die erheblichen und nachteiligen
Umweltauswirkungen reduziert bzw. ausgeglichen werden.. Durch den Bebauungsplan
erfolgt keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen und Schutzzwecken der
Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Eingriffe in Natur und Landschaft Durch das beabsichtigte Vorhaben zur Errichtung eines
Nahversorgungsstandorts werden planbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft
im Sinne des § 1 a BauGB zugelassen, die Ausgleich, Ersatz oder Minderung im
Sinne der Vorschriften des § 21 Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich machen.
Ebenso wird mit dem Bebauungsplan ein Eingriff in den gemäß Berliner
Baumschutzverordnung (BaumSchVO) geschützten Baumbestand vorbereitet, der, in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, gemäß BaumSchutzVO ausgeglichen
werden soll. Die planungsrechtliche Ausgangssituation für die Beurteilung
naturschutzrechtlicher Eingriffe im Rahmen des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens sind, aufgrund der Rechtsunwirksamkeit des
Bebauungsplans XIII-284a, die Festsetzungen des Bebauungsplans XIII-120. Diese
sehen für das Plangebiet "Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Dauerkleingärten" vor. Im Plangebiet sind jedoch heute keine Kleingärten
vorhanden sondern weniger wertvolle Biotopstrukturen. Gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5
BauGB sind Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind, nicht ausgleichspflichtig. Grundlage für die Ermittlung des Eingriffs-
und erforderlichen Kompensationsumfangs ist demzufolge der heute vorhandene
Bestand. Die zu erwartenden Eingriffe der Planung auf die einzelnen
Schutzgüter des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes sind, unter
Berücksichtigung der innerhalb des Plangebietes festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen, im Rahmen eines separaten Eingriffsgutachtens
untersucht worden. Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein
kleinräumiges, innerstädtisches Vorhaben handelt, wurde in Absprache mit der
Unteren Naturschutzbehörde zur Bewertung und Bilanzierung der Eingriffe
entsprechend dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hierzu
erarbeiteten Leitfaden das so genannte vereinfachte Verfahren ("Verfahren
zur Ermittlung von Kostenäquivalenten") angewendet. Die wesentlichen Ergebnisse sind im Umweltbericht (Kap. II.
3) zusammengefasst dargestellt. Beim vorliegenden Bebauungsplan können die
durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in den Naturhaushalt sowie den
geschützten Baumbestand vollständig innerhalb des Plangebietes ausgeglichen
werden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen durch
Anpflanzungen und eine Dachbegrünung auf der Grundlage des vorliegenden
Eingriffsgutachtens vollständig auf dem Grundstück kompensiert werden. Hierfür
sollen im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. Regelungen im
Durchführungsvertrag getroffen werden. 4. Wesentlicher Planinhalt Wesentlicher Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
7-28VE ist die Festsetzung eines Nahversorgungsbereichs. Das zulässige Maß der
baulichen Nutzung soll durch zeichnerische Festsetzung der zulässigen
Grundfläche (reine Baukörperausweisung; entspricht einer GRZ: von 0,32), durch
Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche (1.660 m²) und der zulässige
Gebäudeoberkante (OK 7,00 m über Gehweg) gesichert werden. Die überbaubare
Grundstücksfläche (Baugrenze) soll im südlichen Teil des Vorhabengrundstücks
liegen. Die zu sichernde Stellplatzanlage für 77 Pkw einschließlich Fahrgassen
und Zufahrt zur Anlieferung soll im nördlichen Teil des Grundstücks liegen. Die
sich hieraus ergebende Versiegelung gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung
wird bei ca. 57 % liegen, so dass eine Gesamtversiegelung von 70 % zulässig
sein wird. Die übrigen Flächen sollen gärtnerisch angelegt und
unterhalten werden. Art und Umfang der zu pflanzenden Vegetation werden im
weitern Verfahren noch festgelegt. Geschütze Bäume außerhalb der zu
versiegelnden Flächen sind zu erhalten. Die Festsetzung einer Dachbegrünung ist
vorgesehen; in diesem Zusammenhang ist eine maximale Dachneigung festzusetzen. Eine Wand zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor
Lärmimmissionen ist planungsrechtlich zu sichern. Die Fläche des Lichtenrader Damms im Geltungsbereich wird
bestandsorientiert bestätigt. 4.1 Abwägung und Begründung der einzelnen
Festsetzungen Der Bebauungsplan soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Er soll dazu
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den
allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestaltung und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 6
BauGB wurden bei der Aufstellung insbesondere berücksichtigt: - die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - die Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener
Ortsteile und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes, - die Belange der Wirtschaft im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Der FNP stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche W 3 dar. Da Nahversorgungsbereiche, wie der geplante, in
Allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sind, ist die Entwickelbarkeit
gegeben. Art der baulichen Nutzung Mit der geplanten Festsetzung des Plangebietes als Bauland
wird die planungsrechtlich gesicherte Nutzung als Grünfläche aufgegeben.
Bereits zu Beginn der 1990 er Jahre wurde die Umwandlung dieser und anderer
Grünflächen am Lichtenrader Damm in Bauland (Bebauungsplanverfahren XIII-283
und XII-284a) angestrebt. Hintergrund war zu Zeiten akuter Wohnungsnot die
Nachfrage nach gut erschlossenen Flächen in Berlin, um innerstädtische
Flächenpotentiale, damals noch für Wohnungsbau, zu nutzen und zusätzliche
Pendelverkehre ins Umland zu vermeiden. Gleichzeitig hatte das
Verkehrsaufkommen am Lichtenrader Damm mit Beginn der sogenannten
”Wende” deutlich zugenommen. Nutzungskonflikte zwischen den
planungsrechtlich gesicherten Kleingärten am Lichtenrader Damm und den
Verkehrsimmissionen nahmen zu. Die geplante Festsetzung eines Nahversorgungsbereichs soll
in erster Linie den Belangen der Bevölkerung an einer verbrauchernahen
Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs Rechnung tragen. Dies trägt der
Zielsetzung des Stadtentwicklungsplan Zentren bezüglich der Verbesserung der
Grundversorgung Rechnung. Gemäß der Bestandsaufnahme im Rahmen des Bezirklichen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt das Plangebiet zwar innerhalb der
fußläufigen Erreichbarkeit des Ortsteilzentrums Bahnhofstraße sowie der
Solitären Versorgungsstandorte John-Locke-Straße und Nahariyastraße und somit
innerhalb eines gut versorgten Wohngebietes. Dennoch ist zu berücksichtigen,
dass im südlichen Lichtenrade über 3.000 Einwohner außerhalb dieser fußläufigen
Versorgungsradien leben. Das Gutachten führt hierzu aus: ”Obwohl der
südliche Siedlungsbereich mit rund 3.290 bzw. 2.210 Einwohnern das
einwohnerreichste unterversorgte Gebiet des gesamten Bezirks darstellt, ist die
Mantelbevölkerung hier für die Ansiedlung eines strukturprägenden Lebensmittelanbieters
nicht groß genug.” Darüber hinaus fehlen in diesem Bereich geeignete
Standorte. Die geplante Sicherung eines zusätzlichen
Nahversorgungsstandortes an zentraler Lage im Ortsteil Lichtenrade sowie an
einer übergeordneten Hauptverkehrsstraße wird folglich zur Verbesserung der
Versorgungssituation im Süden des Ortsteils beitragen. Darüber wird mit einer
Vermeidung zusätzlicher evtl. zur Reduzierung vorhandener Verkehre gerechnet.
Dies wirkt sich positiv auf verschiedene Umweltaspekte, zu mindest großräumlich,
aus. Die geplante Festsetzung eines Nahversorgungsbereichs im
Bebauungsplanverfahren 7-28VE steht im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplanverfahren 7-18 VE, welches für das nördlich vom Plangebiet
liegende Grundstück Lichtenrader Damm 219/223 ebenfalls die Sicherung eines
Nahversorgungsbereichs zum Ziel hat, sowie mit den geduldeten Dienstleistern
südlich des Plangebietes (Grundstück Nr. 243). Die Entwicklung aller bisher als
Grünflächen gesicherter Grundstücke (auch der Grundstücke 243/263) zu einer
Einzelhandelskonzentration für überwiegend motorisierte Kunden ist damit
absehbar. Diese Entwicklung kann grundsätzlich eine Konkurrenz aber auch eine
städtebauliche Ergänzung zum Ortsteilzentrum Bahnhofstraße darstellen. Wobei zu
beachten ist, dass das Ortsteilzentrum Bahnhofstraße gemäß dem StEP Zentren
nicht flächenmäßig erweitert werden soll. Eine Konkurrenz zur Bahnhofstraße wird mit Festsetzung des
geplanten Nahversorgungsbereichs nicht erwartet. Aufgrund der Lage des geplanten Nahversorgungsbereichs
sowie aufgrund der geplanten Festsetzungen (Einzelhandelsbetriebe mit einer
maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und Dienstleistungsbetriebe;
Stellplatzanlage) werden sich im Plangebiet andere Nutzer ansiedeln als im
Ortsteilzentrum mit einem vielfältigen Waren- und Dienstleistungsspektrum.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass insbesondere vorhandene Verkehrsströme
entlang des Lichtenrader Dammes (u.a. aus dem unzureichend fußläufig versorgten
Lichtenrader Süden) den Nahversorgungsstandort nutzen werden. Des Weiteren
liegt das Plangebiet auch fußläufig und für den Radverkehr günstig innerhalb
vorhandener, teilweise dicht besiedelter Wohngebiete. Auch wenn zusätzliche Verkaufsfläche am Lichtenrader Damm
andere solitäre Versorgungsstandorte schwächen können, muss berücksichtigt
werden, dass die Angebote von Lebensmitteldiscountern meist in Ergänzung zu
anderen Lebensmitteleinzelhändlern nachgefragt werden. Eine direkte Konkurrenz
besteht somit eher zu anderen Discountern in weiterer Entfernung. Wenn lokale
und nicht mehr weiter entfernte Discounter nachgefragt werden, ist mit einer
Reduzierung von Verkehren zu rechnen. Durch die Beschränkung der zulässigen Nutzungen (textliche
Festsetzung) auf Einzelhandelsbetriebe mit einer maximalen Verkaufsfläche von
800 m² und Dienstleistungsbetriebe sind schädliche Umwelteinwirkungen sowie
Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die
Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf die Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den
Naturhaushalt nicht zu erwarten ("Vermutungsregel" gemäß § 11 Abs. 3
BauNVO). Mögliche Nutzungskonflikte zwischen dem
Nahversorgungsbereich und den benachbarten Wohn- und Kleingartennutzungen
werden durch entsprechende Regelungen im Bebauungsplan bzw.
Durchführungsvertrag reduziert. (vgl. insbesondere unter II. 3 Umweltbericht) Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Geplant ist die Festsetzung des Standortes für die bauliche
Nutzung im südlichen Grundstücksbereich durch reine Baukörperausweisung. Dies
trägt sowohl den städtebaulichen Belangen Rechnung, indem der Abstand zur
historischen Dorfstraße ”Marienfelder Straße” sowie dem Baudenkmal
Lichtenrader Damm 225 weitestgehend groß gehalten wurde. Beeinträchtigungen von
Sichtbeziehungen werden dadurch möglichst gering gehalten. Darüber hinaus trägt
es der östlich angrenzenden Wohnnutzung Rechnung, da hier das Grundstück am
tiefsten ist und somit der Abstand zur Wohnbebauung am größten. Mögliche
Belästigungen durch Lärm, Sicht- und Lichtbeschränkungen werden hierdurch
gering gehalten. Die geplante Lage des Vorhabens direkt am Lichtenrader Damm
ohne Einhaltung eines Vorgartenstreifens trägt sowohl der gewerblichen Nutzung
Rechnung (direkt von der Straße zugänglich) als auch dem städtebaulichen Ziel,
den Lichtenrader Damm, wenn auch räumlich nicht zu fassen, so doch wenigstens
Raumkanten zu bilden. Die geplante Stellplatzanlage für 77 Pkw soll im nördlichen
Grundstücksbereich liegen. Durch zeichnerische Festsetzungen soll die Lage gesichert
werden. Die reine Baukörperausweisung sowie die Lage der Stellplatzfläche
orientieren sich am Vorhaben und somit an der Grundlage des Schall- und
Eingriffsgutachtens. Maß der baulichen Nutzung Aus der zeichnerischen Festsetzung der Grundfläche
(Baukörperausweisung) resultiert eine zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von
0,32. Gleichzeitig soll die Geschossfläche auf 1.660 m² begrenzt werden. Das geplante Nutzungsmaß liegt somit innerhalb der laut
Baunutzungsverordnung festgelegten Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 der
Baunutzungsverordnung für die Gebiete in denen ein Nahversorgungsbereich
zulässig wäre. Als Höchstmaß für die Gebäudeoberkante sollen 7,00 m über
Gehweg festgesetzt werden. Dies entspricht der Mindesthöhe für eingeschossige
Lebensmitteldiscounter. Faktisch entspricht dies der Höhe eines
zweigeschossigen Gebäudes. Somit fügt sich das Gebäude in die Höhenlandschaft
der Umgebung ein. Die geplante Stellplatzanlage einschließlich Zufahrten
ermöglicht eine Versiegelung von ca. 37 % des Grundstücks. Gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO darf die Grundfläche für Stellplätze und ihre Zufahrten nur um 50 % de
zulässigen Grundfläche überschritten werden; dies entspräche 16 %. Von der
Möglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen
zu treffen, soll durch zeichnerische Festsetzung Gebrauch gemacht werden. Die
Obergrenze gemäß Baunutzungsverordnung von 0,8 Grundflächenzahl wird
unterschritten. Die geplante Stellplatzanlage ist in der geplanten Größe
erforderlich, um dem Bedarf an ausreichenden Stellplätzen auch in Stoßzeiten
Rechnung tragen zu können und keinen Suchverkehr zu erzeugen. Immissionsschutz Auf der Grundlage des vorliegenden Schallgutachtens sollen
zum Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen entsprechende Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt werden In erster Linie ist eine 2,50 m hohe, beidseitig zu
begrünende Schallschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mehr als 20 dB(A) zu
errichten. Durch die Schallschutzwand wird garantiert, dass die Lärmobergrenzen
gemäß TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete auf den benachbarten Wohngrundstücken
eingehalten werden. Eventuell weitere notwendige Maßnahmen werden im Rahmen des
Verfahrens geklärt. Die geplanten Festsetzungen zum Erhalt vorhandener Bäume und
für Neuanpflanzungen werden ebenfalls zur Reduzierung vorhandener
Luftimmissionen durch den Lichtenrader Damm sowie durch zusätzliche Immissionen
der Stellplatzanlage beitragen. Eine Verschlechterung der Situation für die
Nachbargrundstücke wird nicht erwartet. Grünfestsetzungen Auf der Grundlage des vorliegenden
Eingriffgutachtensgutachtens sollen zum Ausgleich der planbedingten
naturschutzrechtlichen Eingriffe umfangreiche Maßnahmen zur Begrünung inkl.
Dachbegrünung erfolgen. Hierzu gehören insbesondere die Sicherung der nicht zu
versiegelnden Grundstücksflächen mit Bindung für Bepflanzung und Erhaltung bzw.
zum Anpflanzen sowie die Festsetzung einer Dachbegrünung. Die Festsetzung einer
maximalen Dachneigung soll die Realisierung der Dachflächenbegrünung
ermöglichen, welche eine notwendige Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der
Eingriffsbewältigung ist. Die Ausnahme für technische Einrichtungen trägt den
technischen Anforderungen Rechnung. Im weiteren Verfahren wird geklärt, ob und
in welchem Umfang weitergehende Regelungen und Maßnahmen durch Festsetzungen im
Bebauungsplan gesichert werden sollen oder Bestandteil des
Durchführungsvertrags zum Bebauungsplan werden. Die Vorgaben des Landschaftsschutz- und Artenschutzprogramms
bzgl. Landschaftsbildes können nicht vollständig berücksichtigt werden. Der
Obstbaumsiedlungscharakter kann nicht gewahrt werden, auch ist eine
Unterbrechung der Allee geplant. Werbeanlagen Die geplante textliche Festsetzung, dass freistehende
Werbeanlagen nur innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze zulässig sind,
dient dem Landschaftsbild und stellt sicher, dass die Flächen mit Bindung für
Bepflanzung und Erhaltung bzw. zum Anpflanzen nicht durch Werbeanlagen
reduziert bzw. beeinträchtigt werden. Straßenverkehrsfläche Die Regelung, dass die Einteilung der Straßenverkehrsfläche
nicht Gegenstand der Festsetzungen ist, ist klarstellender Art. Änderungen der
Fahrbahnaufteilung, insbesondere durch die geplante Abbiegespur im Bereich des
Mittelstreifens gemäß den Vorstellungen des Vorhabenträgers, sind im Durchführungsvertrag
zum Bebauungsplan zu regeln. Der Lichtenrader Damm wird durch den Nahversorgungsbereich
zusätzlich entstehende Verkehre bewältigen können. Außerkrafttreten verbindlicher Festsetzungen Die Festsetzungen des Bebauungsplans XIII-120 werden durch
die Festsetzungen dieses Bebauungsplans ersetzt und treten damit außer Kraft. III. Auswirkungen des Bebauungsplans Wird zur Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
ergänzt. IV. Verfahren Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. und §
3 Abs. 1 BauGB sollen zur Beschleunigung des Verfahrens vor Fassung des
Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan 7-28 VE durchgeführt werden, da der Bebauungsplan
7-15, welcher u.a. auch für das Plangebiet gilt, noch im Verfahren ist. V. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. November 2005 (GVBl. S. 692). Berlin, den 17. Dezember 2007 Reitmeyer Stellv. Leiter des Fachbereichs Planen |
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