Drucksache - 0523/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 01.09.1992 zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-224 für die Grundstücke Mettestraße 8, Erfurter Straße 2, 7-8, Wexstraße 8 sowie Teilflächen der Mettestraße und Heylstraße (Flurstücke 35, 27/10 u. 58/10) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
09.04.2008 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

Begründung:

 

Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes sollte zu Beginn der 1990er Jahre die planungsrechtliche Grundlage für die bedarfsorientierte Erweiterung des Schulstandortes (Grundschule und Gymnasium) an der Mettestraße geschaffen werden.

 

Als letzter Verfahrenschritt wurde im Herbst 1993 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Als Ergebnis wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert.

 

Gescheiterte Verhandlungen um Schulerweiterungsflächen sowie die ungeklärte Finanzierung für die geplanten öffentlichen Maßnahmen (Flächenerwerb und Hochbaumaßnahmen) waren Ursache dafür, dass das Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt werden konnte und nunmehr eingestellt wird. Lage, Größe und Art der Schulerweiterungsflächen änderten sich im Laufe des Bebauungsplanverfahrens verschiedentlich. Ob und in welchem Umfang zusätzliche Flächen (nunmehr nur für eine Schulsporthalle) benötigt werden, kann gemäß aktueller Auskunft des Schulamtes  erst in einem halben Jahr abschließend festgelegt werden.

 

Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses werden die Bebauungspläne XI-68 (festgesetzt 1967) sowie XI-144 (festgesetzt 1972) uneingeschränkt mit folgenden Inhalten weitergelten:

-          Erfurter Straße 2: Stellplatzanlage

-          Mettestraße 8: Gemeinbedarfsfläche “Schule”; es wird zwischen überbaubarer (5 zulässige Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, GRZ 0,2 und GFZ 1,5) und nicht überbaubarer Fläche unterschieden

-          Erfurter Straße 7-8: Gemeinbedarfsfläche “Verwaltungen und Anlagen für soziale und gesundheitliche Fläche”

-          Wexstraße 8: Stellplatzanlage

 

Die Festsetzungen dieser Bebauungspläne tragen insbesondere dem Bestand Rechnung. Teilflächen des Grundstücks Erfurter Straße 2 (nunmehr Teil des Deutschlandradiogrundstücks Fritz-Elsas-Straße 7-10, Kufsteinerstraße 69, Mettestr. 9-10) wurden jedoch im Rahmen einer Befreiung für die Errichtung eines Hörspielstudios in Anspruch genommen; die übrigen Flächen wurden als Ausgleichsmaßnahme begrünt. Die auf Teilflächen der Schöneberger Gesundheitshausgrundstücks Erfurter Straße 7-8 und auf dem Grundstück Wexstraße 8 errichteten Asylantenwohnheime werden befristet als Jugendhotel genutzt. (Dieser Zwischennutzung wurde aufgrund der ungeklärten Finanzierung für die Schulerweiterung zugestimmt.)

 

Ein Planerfordernis für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung liegt nicht vor. Soweit die Schulerweiterung in den nächsten Jahren noch erforderlich und dann finanzierbar ist, kann ein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden; und zwar mit dem dann erforderlichen Geltungsbereich.

 

Das geltende Planungsrecht ist ausreichend um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Geltungsbereich des XI-224 sicherzustellen. Ein Planerfordernis liegt derzeit nicht vor.

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden weder Bedenken noch Hinweise mitgeteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

Keine

 
 

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