Drucksache - 0523/XVIII
Begründung: Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes sollte zu Beginn der 1990er Jahre die planungsrechtliche Grundlage für die bedarfsorientierte Erweiterung des Schulstandortes (Grundschule und Gymnasium) an der Mettestraße geschaffen werden. Als letzter Verfahrenschritt wurde im Herbst 1993 die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Als Ergebnis wurde
der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert. Gescheiterte Verhandlungen um Schulerweiterungsflächen sowie
die ungeklärte Finanzierung für die geplanten öffentlichen Maßnahmen
(Flächenerwerb und Hochbaumaßnahmen) waren Ursache dafür, dass das
Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt werden konnte und nunmehr
eingestellt wird. Lage, Größe und Art der Schulerweiterungsflächen änderten
sich im Laufe des Bebauungsplanverfahrens verschiedentlich. Ob und in welchem
Umfang zusätzliche Flächen (nunmehr nur für eine Schulsporthalle) benötigt
werden, kann gemäß aktueller Auskunft des Schulamtes erst in einem halben Jahr abschließend
festgelegt werden. Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses werden die
Bebauungspläne XI-68 (festgesetzt 1967) sowie XI-144 (festgesetzt 1972)
uneingeschränkt mit folgenden Inhalten weitergelten: -
Erfurter
Straße 2: Stellplatzanlage -
Mettestraße
8: Gemeinbedarfsfläche “Schule”; es wird zwischen überbaubarer (5
zulässige Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, GRZ 0,2 und GFZ 1,5) und nicht
überbaubarer Fläche unterschieden -
Erfurter
Straße 7-8: Gemeinbedarfsfläche “Verwaltungen und Anlagen für soziale und
gesundheitliche Fläche” -
Wexstraße
8: Stellplatzanlage Die Festsetzungen dieser Bebauungspläne
tragen insbesondere dem Bestand Rechnung. Teilflächen des Grundstücks Erfurter
Straße 2 (nunmehr Teil des Deutschlandradiogrundstücks Fritz-Elsas-Straße 7-10,
Kufsteinerstraße 69, Mettestr. 9-10) wurden jedoch im Rahmen einer Befreiung
für die Errichtung eines Hörspielstudios in Anspruch genommen; die übrigen
Flächen wurden als Ausgleichsmaßnahme begrünt. Die auf Teilflächen der
Schöneberger Gesundheitshausgrundstücks Erfurter Straße 7-8 und auf dem
Grundstück Wexstraße 8 errichteten Asylantenwohnheime werden befristet als
Jugendhotel genutzt. (Dieser Zwischennutzung wurde aufgrund der ungeklärten
Finanzierung für die Schulerweiterung zugestimmt.) Ein Planerfordernis für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung liegt nicht vor. Soweit die Schulerweiterung
in den nächsten Jahren noch erforderlich und dann finanzierbar ist, kann ein
neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden; und zwar mit dem dann
erforderlichen Geltungsbereich. Das geltende Planungsrecht ist
ausreichend um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Geltungsbereich
des XI-224 sicherzustellen. Ein Planerfordernis liegt derzeit nicht vor. Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden weder Bedenken noch Hinweise mitgeteilt. Rechtsgrundlagen: -
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3316) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine |
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