Drucksache - 0520/XVIII  

 
 
Betreff: Ehemalige Revierunterkunft im Rudolph-Wilde-Park
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung Vorberatung
06.02.2008 
17. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
05.03.2008 
18. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
02.04.2008 
19. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
23.04.2008 
20. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
04.06.2008 
21. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.01.2008 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung Entscheidung
01.07.2009 
35. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
20.07.2009 
36. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung vertagt   
07.10.2009 
42. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.06.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.06.2009 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Facility Management, Hochbau und Liegenschaften Entscheidung
16.09.2009 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Facility Management, Hochbau und Liegenschaften zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
BE HA
Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt, vom 09.06.09

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet, den folgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat Handlungsoption unter wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und funk-

tinalen Aspekten eingehend geprüft.

 

Die ehemalige Revierunterkunft im Rudolph-Wilde-Park befindet sich nach den Festlegungen des Baunutzungsplanes vom 28. 12. 1960 im Nichtbaugebiet. Da dies keine Festsetzung gem. § 9 BauGB ist, wurde sie nicht gem. §173 BBauG übergeleitet. Es existiert somit hier kein verbindliches Planungsrecht. Vorhaben auf dieser Fläche sind nach den Planersatzbestimmungen der §§ 34 oder 35 BauGB zu beurteilen. In Anbetracht der stadträumlichen Situation der Fläche als Teil eines sehr langgezogenen Grünzuges, der durchgehend ca. 100 m breit ist, hier sogar ein Abstand von rd. 230 m zwischen der nördlich und südlich angrenzenden Bebauung gegeben ist, stellt sich die Fläche als Außenbereich gem. § 35 BauGB dar.

 

Bei der Prüfung möglicher Zulässigkeitsoptionen gem. § 35 BauGB wurde festgestellt, dass die Absätze 1 (privilegierte Vorhaben), 4 (Nutzungsänderung eines bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes) und 5 (Nutzungsänderung eines die Kulturlandschaft prägenden Gebäudes) nicht heranzuziehen sind. Gem. § 35 Abs. 2 BauGB können in Verbindung mit Abs. 3 im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden; insbesondere muss ein Vorhaben in Übereinstimmung mit dem FNP stehen.

 

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt diese Fläche als Grünfläche (hier: Parkanlage) dar. Insofern ist hier nur ein Umnutzungsvorhaben zulässig, welches im Einklang mit der öffentlichen Parkanlagennutzung steht, diese ggf. sogar unterstützt. Vorbehaltlich einer Einzelprüfung ist z. B. eine Nutzung als Bistro grundsätzlich möglich. Bei der konkreten Ausge-staltung eines in diesem Sinne zulässigen Umnutzungsvorhabens wäre im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Parknutzung darf selbstverständlich nicht beeinträchtigt werden. So ist z.B. die Anlage von Stellplätzen keinesfalls denkbar.

 

Eine sonstige Nutzung des Gebäudes ist planungsrechtlich unzulässig. Auch die im Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 18.6.2008 beispielhaft genannte Nutzung durch die DLRG ist unzulässig, da ein Zusammenhang dieser Nutzung mit der öffentlichen Grünfläche nicht erkennbar ist. Darüber hinaus wünscht die DLRG ausschließlich eine unentgeltliche Nutzung des Objektes, die für das Bezirksamt nicht in Betracht kommt.

 

-          2  -

 

Auch eine Spielplatznutzung, wie im o.a. Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung          ebenfalls angeführt, wäre nach Abriss des Gebäudes planungsrechtlich zulässig.

 

Hingegen wird aus fachlicher Sicht die Errichtung eines Spielplatzes und demzufolge die Rückübertragung der Fläche aus dem Finanzvermögen in das Fachvermögen des Fachbereiches Natur von diesem nicht mitgetragen, da der hierfür nutzbare Grundstücksbereich für eine zweckmäßige Spielplatzgestaltung deutlich zu klein ist und somit nur ein weiterer Kleinkinderspielplatz gestaltet werden könnte. Benötigt wird jedoch ein Spielangebot für ältere Kinder.  Letztlich wäre für die Schaffung eines Spielplatzes nicht nur mit den üblichen Investitionskosten, sondern auch mit zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. 70 T € für den Abriss der vorhandenen Baulichkeiten , denen durchaus noch ein vermarktungsfähiger Wert beizumessen ist, zu rechnen.

 

Der für die Parkanlage zuständige Vermögensträger, die Abt. Bürgerdienste, Ordnungsauf-gaben, Natur und Umwelt – Fachbereich Natur – hat inzwischen der grundbuchlichen Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes von der Fritz-Elsas-Sraße her bis zum Grundstück der ehemaligen Revierunterkunft im Rudolph-Wilde-Park zugestimmt. Damit gilt das Grundstück als erschlossen und kann verkauft werden.

 

Schließlich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit (Senkung laufender Infrastrukturkosten) hat das Bezirksamt daher beschlossen, den Verkauf des Grundstücks über den Liegenschaftsfonds Berlin durchführen zu lassen. Dabei wird das Bezirksamt darauf hinwirken, dass im Hinblick auf die Stellung des Rudolph-Wilde-Parks als Gartendenkmal einem potentiellen Erwerber in geeigneter Weise auferlegt wird, eine erhöhte Lärmimmission - z.B. durch Lieferfahrzeuge - sowie eine Verschmutzung der Parkanlage zu vermeiden.

 

 
 

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