Drucksache - 0520/XVIII
Das
Bezirksamt bittet, den folgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen: Das
Bezirksamt hat Handlungsoption unter wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen
und funk- tinalen
Aspekten eingehend geprüft. Die
ehemalige Revierunterkunft im Rudolph-Wilde-Park befindet sich nach den
Festlegungen des Baunutzungsplanes vom 28. 12. 1960 im Nichtbaugebiet. Da dies
keine Festsetzung gem. § 9 BauGB ist, wurde sie nicht gem. §173 BBauG
übergeleitet. Es existiert somit hier kein verbindliches Planungsrecht.
Vorhaben auf dieser Fläche sind nach den Planersatzbestimmungen der §§ 34 oder
35 BauGB zu beurteilen. In Anbetracht der stadträumlichen Situation der Fläche
als Teil eines sehr langgezogenen Grünzuges, der durchgehend ca. 100 m breit
ist, hier sogar ein Abstand von rd. 230 m zwischen der nördlich und südlich
angrenzenden Bebauung gegeben ist, stellt sich die Fläche als Außenbereich gem.
§ 35 BauGB dar. Bei der
Prüfung möglicher Zulässigkeitsoptionen gem. § 35 BauGB wurde festgestellt,
dass die Absätze 1 (privilegierte Vorhaben), 4 (Nutzungsänderung eines bisher
landwirtschaftlich genutzten Gebäudes) und 5 (Nutzungsänderung eines die
Kulturlandschaft prägenden Gebäudes) nicht heranzuziehen sind. Gem. § 35 Abs. 2
BauGB können in Verbindung mit Abs. 3 im Einzelfall sonstige Vorhaben
zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt werden; insbesondere muss ein Vorhaben in Übereinstimmung
mit dem FNP stehen. Der
Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt diese Fläche als Grünfläche (hier:
Parkanlage) dar. Insofern ist hier nur ein Umnutzungsvorhaben zulässig, welches
im Einklang mit der öffentlichen Parkanlagennutzung steht, diese ggf. sogar
unterstützt. Vorbehaltlich einer Einzelprüfung ist z. B. eine Nutzung als
Bistro grundsätzlich möglich. Bei der konkreten Ausge-staltung eines in diesem
Sinne zulässigen Umnutzungsvorhabens wäre im Einzelfall zu prüfen, ob das
Vorhaben sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Parknutzung darf
selbstverständlich nicht beeinträchtigt werden. So ist z.B. die Anlage von
Stellplätzen keinesfalls denkbar. Eine
sonstige Nutzung des Gebäudes ist planungsrechtlich unzulässig. Auch die im
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 18.6.2008 beispielhaft genannte
Nutzung durch die DLRG ist unzulässig, da ein Zusammenhang dieser Nutzung mit
der öffentlichen Grünfläche nicht erkennbar ist. Darüber hinaus wünscht die
DLRG ausschließlich eine unentgeltliche Nutzung des Objektes, die für das
Bezirksamt nicht in Betracht kommt. -
2 - Auch eine
Spielplatznutzung, wie im o.a. Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung ebenfalls angeführt, wäre nach Abriss
des Gebäudes planungsrechtlich zulässig. Hingegen
wird aus fachlicher Sicht die Errichtung eines Spielplatzes und demzufolge die
Rückübertragung der Fläche aus dem Finanzvermögen in das Fachvermögen des
Fachbereiches Natur von diesem nicht mitgetragen, da der hierfür nutzbare
Grundstücksbereich für eine zweckmäßige Spielplatzgestaltung deutlich zu klein
ist und somit nur ein weiterer Kleinkinderspielplatz gestaltet werden könnte.
Benötigt wird jedoch ein Spielangebot für ältere Kinder. Letztlich wäre für die Schaffung eines
Spielplatzes nicht nur mit den üblichen Investitionskosten, sondern auch mit
zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. 70 T € für den Abriss der vorhandenen
Baulichkeiten , denen durchaus noch ein vermarktungsfähiger Wert beizumessen
ist, zu rechnen. Der für die
Parkanlage zuständige Vermögensträger, die Abt. Bürgerdienste,
Ordnungsauf-gaben, Natur und Umwelt – Fachbereich Natur – hat
inzwischen der grundbuchlichen Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes
von der Fritz-Elsas-Sraße her bis zum Grundstück der ehemaligen
Revierunterkunft im Rudolph-Wilde-Park zugestimmt. Damit gilt das Grundstück
als erschlossen und kann verkauft werden. Schließlich
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit (Senkung laufender
Infrastrukturkosten) hat das Bezirksamt daher beschlossen, den Verkauf des
Grundstücks über den Liegenschaftsfonds Berlin durchführen zu lassen. Dabei
wird das Bezirksamt darauf hinwirken, dass im Hinblick auf die Stellung des
Rudolph-Wilde-Parks als Gartendenkmal einem potentiellen Erwerber in geeigneter
Weise auferlegt wird, eine erhöhte Lärmimmission - z.B. durch Lieferfahrzeuge -
sowie eine Verschmutzung der Parkanlage zu vermeiden. |
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