Drucksache - 0496/XVIII
des
Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Beschluss der BVV
(Drucks. Nr. 0496/XVIII) vom 27.5.2009 betr.: „Wohnungsprostitution und
Kleinbordelle in Wohn- und Mischgebieten nach neuester Rechtssprechung
bewerten“
Die BVV
fasste auf ihrer Sitzung am 27.5.2009 folgenden Beschluss: „Das
Bezirksamt wird ersucht, die in Berlin anhängigen Rechtsverfahren zur
Wohnungsprostitution und Prostitution in Kleinbordellen abzuwarten und die sich
daraus ergebenden Konsequenzen sorgfältig zu prüfen. Allein aus Kostengründen
ist es nicht geboten, vorzeitig Nutzungsuntersagungen auszusprechen und damit
eine Reihe von Rechtsverfahren auszulösen.“ Das
Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Das
Bezirksamt geht davon aus, dass mit der in dem Beschluss genannten neuesten
Rechtsprechung insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin –
VG 19 A 91.07- vom 5.Mai 2009 gemeint ist, welches zwischenzeitlich
rechtskräftig wurde, da das beklagte Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf eine
–vom VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassene -
Berufung nicht eingelegt hat. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass es sich bei einem Bordell in der R.-Straße um einen ausnahmsweise in einem gemischten Gebiet zulässigen gewerblichen Betrieb handelt, der aufgrund vom Verwaltungsgericht ermittelter betrieblicher Besonderheiten keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen kann. Damit hat sich das VG in diesem Fall von einer in der bisherigen Rechtssprechung vorherrschenden typisierenden Betrachtungsweise von Bordellen und bordellartigen Betrieben wegbegeben hin zu einer Einzelfallbetrachtung. Weitere Erkenntnisse sind möglicherweise aus einem weiteren noch anhängigen Verfahren zu gewinnen. Das Bezirksamt hat, ohne dass es dieses Beschlusses bedurft hätte, keine weiteren Nutzungsuntersagungen bzgl. prostitutiver Einrichtungen ausgesprochen. Das Verfahren, welches auch der BVV bekannt ist, wurde mittlerweile abgeschlossen. Dem Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung wurde unter Würdigung des genannten Urteils abgeholfen. Das o.a. Urteil des Verwaltungsgerichtes wird selbstverständlich sorgfältig geprüft. Über das Ergebnis berichtet das Bezirksamt in der Mitteilung zur Kenntnisnahme über den Beschluss der BVV vom 15.7.2009, Drucks.Nr. 1129/XVIII. |
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