Drucksache - 0166/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 22.07.1991 zur Aufstellung des B-Planes XIII-269 für die Grundstücke Nuthestr. 46-57 und den rückwärtigen Geländestreifen bis zur Berlin-Dresdener Eisenbahn sowie für Teilflächen der Grundstücke Steinstr.37-40un die berlineigenen Flächen beiderseits des Einmündungsbereichs der Nuthestr. in die Steinstr. im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
11.04.2007 
6. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.03.2007 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK 21.03.2007

Begründung:

 

Begründung:

 

Veranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-269 war eine Versorgungsanalyse zur sozialen Infrastruktur im Ortsteil Lichtenrade, die für Ende der 1980 er Jahre ein erhebliches Schulraumdefizit ergab. Ein Zuzug von Familien nach Lichtenrade erhöhte die Nachfrage. Vor diesem Hintergrund sollte an der Nuthestraße ein zusätzlicher Gemeinbedarfs-Schulstandort planungsrechtlich gesichert werden.

Darüber hinaus bestand ein Defizit an Kindertagesstättenplätzen, welcher ebenfalls durch entsprechende Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befriedigt werden sollte.

In Verbindung mit dem damals von der Bahn geplanten Nordausgang des S-Bahnhofes Lichtenrade sollte eine Fußwegeverbindung und ein P+R-Parkplatz an der Nuthestraße planungsrechtlich gesichert werden.

Die Umsetzung der Planung hätte umfangreichen Flächenankauf sowie Altlastensanierungen vorausgesetzt.

 

Im Sommer 1996 fand als letzter Verfahrensschritt die Beteiligung der bezirklichen Ämter als erster Schritt der Trägerbeteiligung statt. Seit über zehn Jahren ruht somit das Bebauungsplanverfahren.

 

Verschiedene Rahmenbedingungen stehen der Festsetzung des Bebauungsplanes XIII-269 entgegen:

-          Rückläufige Kinder- und Schülerzahlen stehen einem Festhalten an der Planung entgegen. (Auf Nachfrage wurde dies vom bezirklichen Schulamt und Jugendamt im Jahre 2003 bestätigt.)

-          Die ungeklärte Finanzierung für den Flächenerwerb der geplanten Gemeinbedarfseinrichtungen, für mögliche Altlastensanierung, für die Errichtung und Unterhaltung der geplanten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Kindertagesstätte, Schule Parkanlage mit Spielplatz) einschließlich Abschirmungsmaßnahmen zum Bahn- und Mischgebietnutzungen.

-          Die Aufgabe der Planung eines nördlichen S-Bahnhofausganges steht der Sicherung einer Fuß- und Radwegeverbindung sowie eines P+R-Parkplatzes entgegen.

-          Bei Teilflächen des Geltungsbereichs (Randstreifen und Wegeverbindungen) handelt es sich um planfestgestelltes Bahngelände, dessen Entlassung aus der Planfeststellung derzeit unklar ist.

 

 

Die sich in den letzten zehn Jahren geänderten Rahmenbedingungen führten zur Obsoleszenz der Ziele des Bebauungsplans XIII-269. Der Bebauungsplan kann somit eingestellt werden.

 

Der Flächennutzungsplan (Stand 2004) stellt das nördliche Plangebiet als Wohnbaufläche W 3 (GFZ bis 1,5) dar; den südlichen und westlichen Teil des Plangebietes als gemischte Baufläche M 2.

 

Mit Aufhebung des o.g. Bebauungsplanverfahrens gelten die Ausweisungen des Baunutzungsplanes aus dem Jahre 1960 in Verbindung mit den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien aus den Jahren 1911 und 1925 uneingeschränkt weiter:

Überwiegend beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe II/2; ein kleiner Teil nördlich der Einmündung ist als allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2.

 

Fazit: Das geltende Planungsrecht trägt zwar nicht den aktuellen gesamtstädtischen Zielen des Flächennutzungsplanes Rechnung, da jedoch kein Veränderungsdruck auf den Flächen im Plangebiet noch auf den nördlich angrenzenden Flächen, die ebenfalls als beschränktes Arbeitsgebiet im Baunutzungsplan ausgewiesen sind, lastet, ist derzeit kein Planerfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ersichtlich. Bei Vorliegen eines städtebaulichen Erfordernisses kann jederzeit ein neuer Bebauungsplan mit den dann erforderlichen Zielen und Inhalten aufgestellt werden. Auch die vorhandenen Nutzungen lassen konkrete Nutzungskonflikte erwarten.

Unabhängig hiervon stellt § 10 Abs. 6 AGBauGB einen Schutz der gesamtstädtischen Ziele, wie sie im Flächennutzungsplan festgelegt sind, dar.

 

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 
 

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