Drucksache - 0090/XVIII
Das Bezirksamt teilt zu der
o.g. Drucksache folgendes mit: Allgemeines Einer der Grundgedanken des
vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz IV) war die
Integration der psycho-sozialen Dienstleistungen und der sonstigen Instrumente
des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III), dazu gehören auch die
Reha-Leistungen, sowie die entsprechende Beratung über Fördermaßnahmen in die
Leistungen des SGB II. Durch das Fallmanagement sollten in den JobCentern
sämtliche Leistungen, die der Integration von Leistungsbezieher/innen mit
besonderem Förderbedarf in den Arbeitsmarkt dienen, aus einer Hand erfolgen.
Dies setzt voraus, dass die Schnittstellen zu den entsprechenden Abteilungen
und Bereichen des Bezirksamtes (insbesondere Soziales, Gesundheit und Jugend),
des Landes und des Bundes funktionieren, sämtliche Träger miteinander
kooperieren und die Fallmanager/innen eine entsprechende Beratungskompetenz
aufweisen. Das SGB II sieht keine
spezielle Ansprechpartner/innen bzw. ein gesondertes Fallmanagement für
Behinderte vor. Die Jobcenter können jedoch im eigenen Ermessen solche
Ansprechpartner/innen bzw. ein gesondertes Fallmanagement einführen. Menschen mit Behinderung
im Jobcenter Tempelhof/Schöneberg Grundvoraussetzung für die
Zuständigkeit des JobCenters ist die Erwerbsfähigkeit der Kunden. Im maßgeblichen § 8 SGB VI
(1) heißt es: “Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbsfähig zu sein.” Dem Gesetz nach sind
Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehinderte Menschen im
Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens
50%. Um den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen sichern zu helfen,
können diesem Personenkreis und den Arbeitgebern persönliche Hilfen und
finanzielle Leistungen gewährt werden. Rehabilitand/innen sind im
Sinne des SGB IX ebenfalls behinderte Menschen, die einen Beruf haben oder
gehabt haben, den sie durch die eingetretene Behinderung nicht mehr ausüben
können. Die Entscheidung, ob es sich
um einen behinderten Menschen – also einen Reha-Fall – handelt,
trifft ausschließlich der/die Rehaberater/in. Im Rahmen der
Beratungsarbeit müssen die persönlichen Ansprechpartner/innen (pAp) und
Fallmanager/innen (FM) des Jobcenters Faktoren beachten, die Indikatoren für
einen Rehabilitationsbedarf (Rehabedarf) sein können: -
Abgänger/innen von
Förderschulen -
Arbeitsaufgabe aus
gesundheitlichen Gründen -
Vorsprache nach
Abschluss einer medizinischen Reha -
Vorsprache nach
längerer, stationärer Unterbringung (auch Tagesklinik) -
Sehr lange
Arbeitsunfähigkeit (AU) -
Menschen mit schwerer
Körper- oder Sinnesbehinderung -
Vorlage medizinischer
Unterlagen, die einer Wiedereingliederung im Beruf entgegenstehen (z.B. die
Mehlallergie eines Bäckers) Menschen mit (noch)
nicht anerkannter Behinderung bzw. psychisch oder physisch beeinträchtigte
Menschen Dieser Personenkreis ist
wohl derjenige, der am häufigsten “übersehen” wird. Dazu zählen
Menschen, die sich ihrer vorhandenen persönlichen Schwierigkeiten schämen,
diese nicht wahrnehmen können oder wollen (z.B. körperliche und psychische
Beeinträchtigungen, Analphabetismus, Sucht- und Drogenabhängigkeit usw.).Die
Grenze zwischen sozialen und psychischen Problemlagen ist fließend. Feststellung des
erforderlichen Hilfebedarfs eines Menschen mit Behinderung und Sensibilisierung
der KollegInnen des Jobcenters Sofern bei Menschen mit
Behinderung von einer vorhandenen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann,
liegt die Zuständigkeit zur Erkennung und Erlangung des erforderlichen
Hilfebedarfs beim JobCenter. Ist ein möglicher Reha-Fall
erkannt, werden die Kunden/innen an das Reha-Team der Arbeitsagentur
überwiesen. Das Reha-Team übernimmt die Reha-Prüfung und stellt verbindlich
fest, ob der Kunde / die Kundin ein Reha-Fall ist und ob ein Reha-Bedarf
(Notwendigkeit besonderer Hilfen, d.h. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die
über die normalen Förderinstrumente hinausgehen) besteht. Der zuständige
Reha-Träger erstellt den Eingliederungsvorschlag und trägt die Kosten der
erforderlichen Maßnahmen. Die Regelversorgung verbleibt beim Jobcenter. Die
Arbeitslosengeld II (ALG II) Kunden erhalten in diesen Fällen sozusagen eine
Doppelbetreuung, denn sie werden weiterhin von ihren persönlichen
Ansprechpartner/innen betreut. Aus den Diskussionen in der
Fachgruppe Arbeit der PSAG (Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft des Bezirkes
Tempelhof-Schöneberg – das sind nach § 7 des Gesetzes für psychisch
Kranke alle an der psychosozialen Versorgung Beteiligten) ist abzulesen, dass
beim Umgang mit “Problemklient/innen” eine größere Sensibilität der
Mitarbeiter/innen des Jobcenters verbunden mit einer zielgenaueren Einschätzung
der Klient/innen gewünscht wird. Eine nicht repräsentative Umfrage ergab, dass
insgesamt die Kooperation mit den Mitarbeiter/innen des Jobcenters gut
funktioniert, man stets um Lösungen bemüht ist, es allerdings vielfach an
speziellem Wissen fehlt. Die Möglichkeit einer möglichen psychischen oder
sonstigen Beeinträchtigung wird zu oft ausgeblendet oder erst zu spät erkannt.
Das Erkennen des Reha-Bedarfs erscheint noch ausbaufähig. Der Informationsfluss
zum Reha-Team könnte beschleunigt werden. Die Mitarbeiter/innen des Jobcenters
sollten besser dafür sensibilisiert werden, Menschen mit psychischen
Auffälligkeiten, Sucht- und anderen Problemen an spezielle Einrichtungen
weiter"zugeben". Es wird allgemein als notwendig erachtet, für diesen
speziellen Personenkreis spezielle Maßnahmen mit speziellen Mitarbeiter/innen
zu stricken. Spezielle Teams für Menschen mit Beeinträchtigungen, erscheinen
sinnvoll. Das Jobcenter plant
insbesondere durch gezielte regelmäßige Fort- und Weiterbildung die KollegInnen
weiter zu sensibilisieren und zu befähigen, Reha-Bedarfe zu erkennen. Für die
Schulung und Einarbeitung neuer Kollegen/innen (dreimonatige
Einarbeitungsphase) konnte ein Mitarbeiter, der zuvor bei der Agentur für
Arbeit im Reha-Bereich tätig war, gewonnen werden. Weiterhin gibt es die
Möglichkeit der Fallbesprechung bzw. Auswertung ärztlicher Gutachten in
Zusammenarbeit mit diesem Kollegen. Anfang 2006 fand eine Informationsveranstaltung
statt, bei denen sich die Reha-Berater/innen vorstellten und Fragen geklärt
werden konnten. Im März 2007 wurde dies für die neuen KollegInnen wiederholt. Weiterhin erfolgte durch die
im November 2006 unterzeichnete Kooperationsvereinbarung zwischen dem JobCenter
Tempelhof-Schöneberg und dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin eine
Regelung für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Aufgaben des
kommunalen Trägers gem. § 16 Abs.2 SGB II (Leistungen zur Eingliederung). Das Jobcenter
Tempelhof-Schöneberg plant nach eigener Auskunft derzeit keine Einrichtung
einer eigenen Fachstelle für Menschen mit Behinderung und Rehabilitand/innen.
Dies auch auf dem Hintergrund, dass aufgrund der Fallzahlen weitere zusätzliche
Mitarbeiter/innenstellen zu besetzen wären. Ca. 40% der Kolleg/innen des
Jobcenters verfügen nur über Zeitarbeitsverträge. Diese Beschäftigungssituation
erschwert die Stärkung der fachlichen Kompetenz und die Sensibilisierung der
Beschäftigten des JobCenters. |
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