Drucksache - 0090/XVIII  

 
 
Betreff: Bessere Leistungen für Menschen mit Behinderung im JobCenter Tempelhof-Schöneberg!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Jobcenter Entscheidung
22.02.2007 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Jobcenter ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.01.2007 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales und Jobcenter Entscheidung
27.09.2007 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Jobcenter mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.03.2007 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.06.2007 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD v. 08.01.07
beschl.empf. 22.2.2007
MzK

Die BVV ersucht das Bezirksamt, sich in der Trägervertretung des JobCenters Tempelhof-Schöneberg für die Erarbeitung eines Konzepts einzusetzen, wie die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung und von Behinderun

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

 

Allgemeines

 

Einer der Grundgedanken des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz IV) war die Integration der psycho-sozialen Dienstleistungen und der sonstigen Instrumente des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III), dazu gehören auch die Reha-Leistungen, sowie die entsprechende Beratung über Fördermaßnahmen in die Leistungen des SGB II. Durch das Fallmanagement sollten in den JobCentern sämtliche Leistungen, die der Integration von Leistungsbezieher/innen mit besonderem Förderbedarf in den Arbeitsmarkt dienen, aus einer Hand erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Schnittstellen zu den entsprechenden Abteilungen und Bereichen des Bezirksamtes (insbesondere Soziales, Gesundheit und Jugend), des Landes und des Bundes funktionieren, sämtliche Träger miteinander kooperieren und die Fallmanager/innen eine entsprechende Beratungskompetenz aufweisen.

Das SGB II sieht keine spezielle Ansprechpartner/innen bzw. ein gesondertes Fallmanagement für Behinderte vor. Die Jobcenter können jedoch im eigenen Ermessen solche Ansprechpartner/innen bzw. ein gesondertes Fallmanagement einführen.

 

 

Menschen mit Behinderung im Jobcenter Tempelhof/Schöneberg

 

Grundvoraussetzung für die Zuständigkeit des JobCenters ist die Erwerbsfähigkeit der Kunden.

 

Im maßgeblichen § 8 SGB VI (1) heißt es: “Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,

 

unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.”

 


 

 

 

Dem Gesetz nach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50%. Um den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen sichern zu helfen, können diesem Personenkreis und den Arbeitgebern persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen gewährt werden.

 

Rehabilitand/innen sind im Sinne des SGB IX ebenfalls behinderte Menschen, die einen Beruf haben oder gehabt haben, den sie durch die eingetretene Behinderung nicht mehr ausüben können.

 

Die Entscheidung, ob es sich um einen behinderten Menschen – also einen Reha-Fall – handelt, trifft ausschließlich der/die Rehaberater/in.

 

Im Rahmen der Beratungsarbeit müssen die persönlichen Ansprechpartner/innen (pAp) und Fallmanager/innen (FM) des Jobcenters Faktoren beachten, die Indikatoren für einen Rehabilitationsbedarf (Rehabedarf) sein können:

 

-          Abgänger/innen von Förderschulen

-          Arbeitsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen

-          Vorsprache nach Abschluss einer medizinischen Reha

-          Vorsprache nach längerer, stationärer Unterbringung (auch Tagesklinik)

-          Sehr lange Arbeitsunfähigkeit (AU)

-          Menschen mit schwerer Körper- oder Sinnesbehinderung

-          Vorlage medizinischer Unterlagen, die einer Wiedereingliederung im Beruf entgegenstehen (z.B. die Mehlallergie eines Bäckers)

 

 

 

Menschen mit (noch) nicht anerkannter Behinderung bzw. psychisch oder physisch beeinträchtigte Menschen

 

Dieser Personenkreis ist wohl derjenige, der am häufigsten “übersehen” wird. Dazu zählen Menschen, die sich ihrer vorhandenen persönlichen Schwierigkeiten schämen, diese nicht wahrnehmen können oder wollen (z.B. körperliche und psychische Beeinträchtigungen, Analphabetismus, Sucht- und Drogenabhängigkeit usw.).Die Grenze zwischen sozialen und psychischen Problemlagen ist fließend.

 

 

Feststellung des erforderlichen Hilfebedarfs eines Menschen mit Behinderung und Sensibilisierung der KollegInnen des Jobcenters

 

Sofern bei Menschen mit Behinderung von einer vorhandenen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, liegt die Zuständigkeit zur Erkennung und Erlangung des erforderlichen Hilfebedarfs beim JobCenter.

 

Ist ein möglicher Reha-Fall erkannt, werden die Kunden/innen an das Reha-Team der Arbeitsagentur überwiesen. Das Reha-Team übernimmt die Reha-Prüfung und stellt verbindlich fest, ob der Kunde / die Kundin ein Reha-Fall ist und ob ein Reha-Bedarf (Notwendigkeit besonderer Hilfen, d.h. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die über die normalen Förderinstrumente hinausgehen) besteht. Der zuständige Reha-Träger erstellt den Eingliederungsvorschlag und trägt die Kosten der erforderlichen Maßnahmen. Die Regelversorgung verbleibt beim Jobcenter. Die Arbeitslosengeld II (ALG II) Kunden erhalten in diesen Fällen sozusagen eine Doppelbetreuung, denn sie werden weiterhin von ihren persönlichen Ansprechpartner/innen betreut.

 

Aus den Diskussionen in der Fachgruppe Arbeit der PSAG (Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft des Bezirkes Tempelhof-Schöneberg – das sind nach § 7 des Gesetzes für psychisch Kranke alle an der psychosozialen Versorgung Beteiligten) ist abzulesen, dass beim Umgang mit “Problemklient/innen” eine größere Sensibilität der Mitarbeiter/innen des Jobcenters verbunden mit einer zielgenaueren Einschätzung der Klient/innen gewünscht wird. Eine nicht repräsentative Umfrage ergab, dass insgesamt die Kooperation mit den Mitarbeiter/innen des Jobcenters gut funktioniert, man stets um Lösungen bemüht ist, es allerdings vielfach an speziellem Wissen fehlt. Die Möglichkeit einer möglichen psychischen oder sonstigen Beeinträchtigung wird zu oft ausgeblendet oder erst zu spät erkannt. Das Erkennen des Reha-Bedarfs erscheint noch ausbaufähig. Der Informationsfluss zum Reha-Team könnte beschleunigt werden. Die Mitarbeiter/innen des Jobcenters sollten besser dafür sensibilisiert werden, Menschen mit psychischen Auffälligkeiten, Sucht- und anderen Problemen an spezielle Einrichtungen weiter"zugeben". Es wird allgemein als notwendig erachtet, für diesen speziellen Personenkreis spezielle Maßnahmen mit speziellen Mitarbeiter/innen zu stricken. Spezielle Teams für Menschen mit Beeinträchtigungen, erscheinen sinnvoll.

 

Das Jobcenter plant insbesondere durch gezielte regelmäßige Fort- und Weiterbildung die KollegInnen weiter zu sensibilisieren und zu befähigen, Reha-Bedarfe zu erkennen. Für die Schulung und Einarbeitung neuer Kollegen/innen (dreimonatige Einarbeitungsphase) konnte ein Mitarbeiter, der zuvor bei der Agentur für Arbeit im Reha-Bereich tätig war, gewonnen werden. Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Fallbesprechung bzw. Auswertung ärztlicher Gutachten in Zusammenarbeit mit diesem Kollegen. Anfang 2006 fand eine Informationsveranstaltung statt, bei denen sich die Reha-Berater/innen vorstellten und Fragen geklärt werden konnten. Im März 2007 wurde dies für die neuen KollegInnen wiederholt.

 

Weiterhin erfolgte durch die im November 2006 unterzeichnete Kooperationsvereinbarung zwischen dem JobCenter Tempelhof-Schöneberg und dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin eine Regelung für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Aufgaben des kommunalen Trägers gem. § 16 Abs.2 SGB II (Leistungen zur Eingliederung).

 

Das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg plant nach eigener Auskunft derzeit keine Einrichtung einer eigenen Fachstelle für Menschen mit Behinderung und Rehabilitand/innen. Dies auch auf dem Hintergrund, dass aufgrund der Fallzahlen weitere zusätzliche Mitarbeiter/innenstellen zu besetzen wären. Ca. 40% der Kolleg/innen des Jobcenters verfügen nur über Zeitarbeitsverträge. Diese Beschäftigungssituation erschwert die Stärkung der fachlichen Kompetenz und die Sensibilisierung der Beschäftigten des JobCenters.

 

 
 

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