Drucksache - 0084/XVIII  

 
 
Betreff: Trägerkarten zum Berlin Ticket S auch für Schüler
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV GindraBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.01.2007 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales und Jobcenter Entscheidung
25.01.2007 
1. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Jobcenter mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.02.2007 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.05.2007 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales und Jobcenter Entscheidung
24.05.2007 
5. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Jobcenter vertagt   
28.06.2007 
6. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Jobcenter zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschl.Empf.
MzK

Die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg wolle beschließen:

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Der Fahrausweis “Berlin-Ticket S” ist ein Angebot des Landes Berlin an bedürftige Bürgerinnen und Bürger. Grundsätzlich kann ein solches Ticket ausgestellt werden, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) gewährt werden. Auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Ehegatten oder minderjährige Kinder) können diese Leistung erhalten.

 

Das Ausstellen eines “Berlin-Tickets S” ist allerdings immer dann nicht möglich, wenn die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einen anderen, günstigeren Ermäßigungstarif des Verkehrverbunds Berlin-Brandenburg GmbH (VBB) in Anspruch nehmen können (z.B.Schülerticket, Geschwisterkarte, Semesterticket).

 

Die Ausgabe des Fahrausweises “Berlin-Ticket S” ist durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales geregelt. Die JobCenter sind hierbei als Leistungsstelle lediglich ausführende Stelle. Die Regelungen der Senatsverwaltung sind hier bindend.

 

Danach kann an Personen, die einen Anspruch auf andere, günstigere VBB-Tarife als das “Berlin-Ticket S” haben, keine Trägerkarte ausgegeben werden. Auch ein Entwerten des Tickets zur ausschließlichen Nutzung als Berechtigungsnachweis für bestimmte Vergünstigungen ist für diesen Personenkreis nicht zulässig.

 

 

 

Die Senatsverwaltung verweist hier auf die Möglichkeit, durch Vorlage von Schüler- bzw. Studentenausweis die Berechtigung von Ermäßigungstarifen bei Schwimmbädern, Theatern usw. nachzuweisen.

 

Die Senatsverwaltung hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sie an einer Überarbeitung des betreffenden Rundschreibens arbeite und dabei auch diese Regelung erneut prüfen werde, dabei allerdings zum Zeitpunkt der Überarbeitung keine näheren Angaben gemacht.

 

 
 

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