Drucksache - 0084/XVIII
Das Bezirksamt teilt zu der
o.g. Drucksache folgendes mit: Der Fahrausweis
“Berlin-Ticket S” ist ein Angebot des Landes Berlin an bedürftige
Bürgerinnen und Bürger. Grundsätzlich kann ein solches Ticket ausgestellt
werden, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II
– Grundsicherung für Arbeitssuchende) gewährt werden. Auch Mitglieder
einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Ehegatten oder minderjährige Kinder) können
diese Leistung erhalten. Das Ausstellen eines
“Berlin-Tickets S” ist allerdings immer dann nicht möglich, wenn
die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einen anderen, günstigeren
Ermäßigungstarif des Verkehrverbunds Berlin-Brandenburg GmbH (VBB) in Anspruch
nehmen können (z.B.Schülerticket, Geschwisterkarte, Semesterticket). Die Ausgabe des
Fahrausweises “Berlin-Ticket S” ist durch die Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales geregelt. Die JobCenter sind hierbei als
Leistungsstelle lediglich ausführende Stelle. Die Regelungen der
Senatsverwaltung sind hier bindend. Danach kann an Personen, die
einen Anspruch auf andere, günstigere VBB-Tarife als das “Berlin-Ticket
S” haben, keine Trägerkarte ausgegeben werden. Auch ein Entwerten des Tickets
zur ausschließlichen Nutzung als Berechtigungsnachweis für bestimmte
Vergünstigungen ist für diesen Personenkreis nicht zulässig. Die Senatsverwaltung
verweist hier auf die Möglichkeit, durch Vorlage von Schüler- bzw.
Studentenausweis die Berechtigung von Ermäßigungstarifen bei Schwimmbädern,
Theatern usw. nachzuweisen. Die Senatsverwaltung hat auf
Anfrage mitgeteilt, dass sie an einer Überarbeitung des betreffenden
Rundschreibens arbeite und dabei auch diese Regelung erneut prüfen werde, dabei
allerdings zum Zeitpunkt der Überarbeitung keine näheren Angaben gemacht. |
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