Drucksache - 0007/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 01.09.1992 zur Aufstellung des B-Planes XI-215 für die Grundstücke Dominicusstraße 35/29, Hauptstraße 113-116 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.11.2006 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
21.12.2006 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK 31.10.06

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

Begründung:

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-215 im September 1992 waren Nachverdichtungsabsichten von Grundstückseigentümern. Der Bebauungsplan war erforderlich, um einen städtebaulich und stadtgestalterisch uneinheitlichen Bereich an der Schöneberger Dorfaue neu zu ordnen.

 

Seit Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Herbst 1992 ruht das Bebauungsplanverfahren bis dato.

 

Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses gilt wieder der Baunutzungsplan aus dem Jahre 1960 und i.V.m. den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien bzw. der Bebauungsplan XI-88 (festgesetzt 1959):

Das Grundstück Dominicusstraße 29/35 / Hauptstraße 113-115 wurde im XI-88 als Gemischtes Gebiet gemäß der BauO 1958 ausgewiesen. Als Nutzungsmaß wurde eine Grundflächenzahl von 0,3 bei sechs zulässigen Vollgeschossen festgesetzt. Bzgl. des Nutzungsmaßes sind Ausnahmen textlich formuliert. Mitte der 1960 er Jahre wurde hier eine neun- bzw. dreigeschossige Neubebauung realisiert.

Das Grundstück Hauptstraße liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes aus dem Jahre 1960 (Gemischtes Gebiet; Baustufe V/3) und ist mit einem eingeschossigen Kino bestanden.

 

Die städtebauliche Erforderlichkeit, die vor 14 Jahre die Aufstellung des Bebauungsplans XI-215 begründete, liegt nicht mehr vor und macht somit die Planung aus dem Jahre 1992 entbehrlich. Das geltende Planungsrecht ist ausreichend, um die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu regeln. Eine Nachverdichtung auf dem bereits seit 40 Jahren intensiv genutzten Grundstück Dominicusstraße 29/35 / Hauptstraße 113-115 ist städtebaulich weder gewünscht noch sinnvoll. Eine Neu- bzw. Ergänzungsbebauung auf dem Grundstück Hauptstraße 116 ist nach geltendem Recht städtebaulich sinnvoll möglich.

Die städtebauliche Situation im in Rede stehenden Gebiet ist weiterhin als unbefriedigend einzustufen. Die verbindliche Bauleitplanung ist jedoch hier, vor dem Hintergrund der vorhandenen Bebauung auf dem Eckgrundstück und einer fehlenden Investitionsbereitschaft, nicht das geeignete Instrument.

 

Vor diesem Hintergrund ist derzeit für den in Rede stehenden Bereich kein Planerfordernis erkennbar.

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 
 

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