Drucksache - 0007/XVIII
Begründung: Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-215 im September 1992 waren Nachverdichtungsabsichten von Grundstückseigentümern. Der Bebauungsplan war erforderlich, um einen städtebaulich und stadtgestalterisch uneinheitlichen Bereich an der Schöneberger Dorfaue neu zu ordnen. Seit
Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Herbst 1992 ruht das
Bebauungsplanverfahren bis dato. Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses gilt wieder der Baunutzungsplan aus dem Jahre 1960 und i.V.m. den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien bzw. der Bebauungsplan XI-88 (festgesetzt 1959): Das Grundstück Dominicusstraße 29/35 / Hauptstraße 113-115 wurde im XI-88 als Gemischtes Gebiet gemäß der BauO 1958 ausgewiesen. Als Nutzungsmaß wurde eine Grundflächenzahl von 0,3 bei sechs zulässigen Vollgeschossen festgesetzt. Bzgl. des Nutzungsmaßes sind Ausnahmen textlich formuliert. Mitte der 1960 er Jahre wurde hier eine neun- bzw. dreigeschossige Neubebauung realisiert. Das Grundstück Hauptstraße liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes aus dem Jahre 1960 (Gemischtes Gebiet; Baustufe V/3) und ist mit einem eingeschossigen Kino bestanden. Die städtebauliche Erforderlichkeit, die vor 14 Jahre die Aufstellung des Bebauungsplans XI-215 begründete, liegt nicht mehr vor und macht somit die Planung aus dem Jahre 1992 entbehrlich. Das geltende Planungsrecht ist ausreichend, um die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu regeln. Eine Nachverdichtung auf dem bereits seit 40 Jahren intensiv genutzten Grundstück Dominicusstraße 29/35 / Hauptstraße 113-115 ist städtebaulich weder gewünscht noch sinnvoll. Eine Neu- bzw. Ergänzungsbebauung auf dem Grundstück Hauptstraße 116 ist nach geltendem Recht städtebaulich sinnvoll möglich. Die städtebauliche Situation im in Rede stehenden Gebiet ist weiterhin als unbefriedigend einzustufen. Die verbindliche Bauleitplanung ist jedoch hier, vor dem Hintergrund der vorhandenen Bebauung auf dem Eckgrundstück und einer fehlenden Investitionsbereitschaft, nicht das geeignete Instrument. Vor diesem
Hintergrund ist derzeit für den in Rede stehenden Bereich kein Planerfordernis
erkennbar. Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung
Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens
unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat
wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt. Rechtsgrundlagen: -
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.
1818, 1824) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine |
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