Drucksache - 0005/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 22.08.1989 zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-207 die Grundstücke Sponholzstraße 55-56, Hauptstraße 90-91, Traegerstraße 1 und Ceciliengärten 1 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.11.2006 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
21.12.2006 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK 24.10.06

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Begründung:

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-207 war die Absicht die Grundstücke Hauptstraße 90-91 einer neuen Nutzung zuzuführen. Der angestrebte Neubau einer Tankstelle mit Waschanlage stellte keine städtebaulich befriedigende Lösung dar. Aus diesem Grund sollte eine Blockrandschließung planungsrechtlich festgesetzt werden. Die bereits vorhandene blockbegleitende Bebauung sollte planungsrechtlich bestätigt werden. Als Nutzungsart wurde eine gebietsverträgliche Wohn- und Mischgebietsausweisung angestrebt. Hiermit sollte auch der Wohnungsknappheit in Berlin Rechnung getragen werden.

 

Gleichzeitig mit dem Beschluss zur Aufstellung des XI-207 wurde der Geltungsbereich des zwischenzeitlich festgesetzten Bebauungsplanes XI- B 3 um die in Rede stehenden Grundstücke reduziert. Dieser Bebauungsplan XI- B 3 hat insbesondere den Ausschluss von Spielhallen zum Gegenstand. Der Entwurf zum XI-207 übernahm die textliche Festsetzung für den Ausschluss von Spielhallen im Mischgebiet.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde im Herbst 1989, die Trägerbeteiligung im Herbst 1990 und die Offenlegung im Herbst 1992 durchgeführt. Der Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs im Jahre 1994 standen rechtliche Bedenken der zuständigen Senatsverwaltung entgegen. Der überarbeitete Planentwurf wurde im September 1995 erneut offengelegt.

Danach ruhte das Bebauungsplanverfahren, da der Eigentümers von seinen Bebauungsabsichten Abstand genommen hatte.

 

Im Jahre 2004 wurde das Grundstück Hauptstraße 90 mit eingeschossigen Einzelhandelsgeschäft (Getränkemarkt) bebaut. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage geltenden Rechts.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses gilt wieder der Baunutzungsplan aus dem Jahre 1960 in Verbindung mir der Bauordnung 1958 und den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien:

-          Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3 in einer Tiefe von 40 m parallel zur Hauptstraße

-          Allgemeines Wohngebiet der Baustufe IV/3 im rückwärtigen Bereich

-          bestandsorientierte Straßen- und Baufluchtlinien

-          zulässige Nutzungen und Bebauungstiefen

 

Spielhallen sind im gemischten Gebiet allgemein zulässig. Der angedachte Ausschluss von Spielhallen für die in Rede stehenden Grundstücke entfällt mit Einstellung des Bebauungsplanverfahrens. Ein städtebauliches Problem ergibt sich hieraus jedoch nicht, da seit Ende der 1990 er Jahre ein Rückgang von Spielhallen eingetreten ist. Eine Gefährdung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist nicht zu befürchten.

 

Die städtebauliche Erforderlichkeit, die vor 17 Jahre die Aufstellung des Bebauungsplans XI-207 begründete, liegt nicht mehr vor und macht somit die Planung aus dem Jahre 1989 entbehrlich. Das geltende Planungsrecht ist ausreichend, um die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu regeln.

 

Vor diesem Hintergrund ist derzeit für den in Rede stehenden Bereich kein Planerfordernis erkennbar.

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 
 

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