Drucksache - 0005/XVIII
Begründung: Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-207 war die Absicht die Grundstücke Hauptstraße 90-91 einer neuen Nutzung zuzuführen. Der angestrebte Neubau einer Tankstelle mit Waschanlage stellte keine städtebaulich befriedigende Lösung dar. Aus diesem Grund sollte eine Blockrandschließung planungsrechtlich festgesetzt werden. Die bereits vorhandene blockbegleitende Bebauung sollte planungsrechtlich bestätigt werden. Als Nutzungsart wurde eine gebietsverträgliche Wohn- und Mischgebietsausweisung angestrebt. Hiermit sollte auch der Wohnungsknappheit in Berlin Rechnung getragen werden. Gleichzeitig mit dem Beschluss zur Aufstellung des XI-207 wurde der Geltungsbereich des zwischenzeitlich festgesetzten Bebauungsplanes XI- B 3 um die in Rede stehenden Grundstücke reduziert. Dieser Bebauungsplan XI- B 3 hat insbesondere den Ausschluss von Spielhallen zum Gegenstand. Der Entwurf zum XI-207 übernahm die textliche Festsetzung für den Ausschluss von Spielhallen im Mischgebiet. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde im Herbst 1989, die
Trägerbeteiligung im Herbst 1990 und die Offenlegung im Herbst 1992
durchgeführt. Der Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs im Jahre 1994 standen
rechtliche Bedenken der zuständigen Senatsverwaltung entgegen. Der
überarbeitete Planentwurf wurde im September 1995 erneut offengelegt. Danach ruhte das Bebauungsplanverfahren, da der Eigentümers
von seinen Bebauungsabsichten Abstand genommen hatte. Im Jahre 2004 wurde das Grundstück Hauptstraße 90 mit
eingeschossigen Einzelhandelsgeschäft (Getränkemarkt) bebaut. Die Genehmigung
erfolgte auf der Grundlage geltenden Rechts. Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses gilt wieder
der Baunutzungsplan aus dem Jahre 1960 in Verbindung mir der Bauordnung 1958 und
den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien: -
Gemischtes
Gebiet der Baustufe V/3 in einer Tiefe von 40 m parallel zur Hauptstraße -
Allgemeines
Wohngebiet der Baustufe IV/3 im rückwärtigen Bereich -
bestandsorientierte
Straßen- und Baufluchtlinien -
zulässige
Nutzungen und Bebauungstiefen Spielhallen sind im gemischten
Gebiet allgemein zulässig. Der angedachte Ausschluss von Spielhallen für die in
Rede stehenden Grundstücke entfällt mit Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens. Ein städtebauliches Problem ergibt sich hieraus jedoch
nicht, da seit Ende der 1990 er Jahre ein Rückgang von Spielhallen eingetreten
ist. Eine Gefährdung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist nicht zu
befürchten. Die städtebauliche Erforderlichkeit, die vor 17 Jahre die Aufstellung des Bebauungsplans XI-207 begründete, liegt nicht mehr vor und macht somit die Planung aus dem Jahre 1989 entbehrlich. Das geltende Planungsrecht ist ausreichend, um die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu regeln. Vor diesem Hintergrund ist derzeit
für den in Rede stehenden Bereich kein Planerfordernis erkennbar. Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB
wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame
Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt. Rechtsgrundlagen: -
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.
1818, 1824) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine |
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