Drucksache - 1888/XVII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-101f für die Grundstücke Bülowstraße 58-67 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
10.10.2006 
50. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.09.2006 
59. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK v. 19.09.06

Den Inhalt entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage
Begründung

 

Im Jahre 1963 wurde das Gebiet um den “Bülowbogen” im Rahmen des Ersten Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen.

 

Am 6. Juli 1971 hat das Bezirksamt Schöneberg beschlossen, für dieses Sanierungsgebiet Bebauungspläne aufzustellen.

 

Mit Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde das “Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße” 1972 förmlich festgelegt.

 

Zum Zeitpunkt der Ausweisung als Sanierungsgebiet galten für die Grundstücke Bülowstraße 58-67 die Ausweisung des Baunutzungsplanes von 1960 (“ Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3”) und für die angrenzenden Grundstücke Bülowstraße 57, und die in Privateigentum befindliche Hinterlandfläche des Grundstücks Bülowstraße 56 die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes XI-92 vom 15.12.1960, der einen Standort für eine Kindertagesstätte und ein Jugendfreizeitheim festsetzt.

 Die Planung der Gemeinbedarfseinrichtung konnte nicht umgesetzt werden, weil der

 Erwerb des Grundstücks durch Berlin scheiterte und der Nachweis der genannten

 Einrichtungen an andere Stelle verlegt wurde.

 

Seit etwa 1965 sind eingehende Untersuchungen für das Sanierungsgebiet Schöneberg, so auch in diesem Block, durchgeführt worden. Mit der Zielsetzung die Neuordnung dieses Gebietes nach Aufgabe des genannten Standortes weitgehend zu ändern, hat das Bezirksamt Schöneberg am 15. Januar 1968 beschlossen, den festgesetzten Bebauungsplan XI-92 durch den Bebauungsplanentwurf XI-134 für die Grundstücke Bülowstraße 56-67 zu ersetzen.

 

Der Bebauungsplan XI-134 sollte im Wesentlichen die Voraussetzungen für den geplanten Ausbau des Straßenzuges schaffen und zugleich die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke neu regeln.

 

Wegen der Dringlichkeit eines konkreten Bauvorhabens, einem Wohn- und Geschäftshaus mit Lagergebäude auf den Grundstücken Bülowstraße 56 und 57, sollte  der bisherige Bebauungsplanentwurf XI-134 in zwei Bereiche (XI-134a und 134b) aufgeteilt werden. Das beschleunigt durchgeführte Bebauungsplanverfahren XI-134a für die Grundstücke Bülowstraße 56 und 57 (vormals auch XI-92) fand mit der Festsetzung am 22. Mai 1973 seinen Abschluss.

 

Für den verbliebenen Teil des XI-134, der als Bebauungsplanentwurf mit der vorgesehenen Bezeichnung XI-134b für die Grundstücke Bülowstraße 58-67 weitergeführt werden sollte, ist kein Aufstellungsbeschluss gefasst worden, d.h. ein Verfahren wurde für den XI-134b nicht eingeleitet. Laut Entscheidung der damaligen Senatsverwaltung ist das Bebauungsplanverfahren XI-134b nicht weiter betrieben worden, weil die Neubebauung bzw. Sanierung zum selben Zeitpunkt noch nicht den Bestimmungen des Städtebauförderungsgesetzes entsprechend festgelegt werden konnte. Das Bebauungsplanverfahren XI-134 wurde mit BA-Beschluss v. 06.04.2004 eingestellt.

 

Als die Abwicklung der zum Teil bereits begonnenen und im Wohnungsbauprogramm 1979/1980 enthaltenen Sanierungsmaßnahmen rechtliche Voraussetzungen erforderlich werden ließen, hat am 9. Dezember 1980 das Bezirksamt Schöneberg den Beschluss (Nr. 281) gefasst, für die Grundstücke Bülowstraße 58-67 auf der Grundlage des modifizierten Konzeptes den Bebauungsplan mit der Bezeichnung XI-101f aufzustellen.

 

Da die Sanierungsziele weitgehend vor Ort umgesetzt worden sind wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße durch die Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17. Juni 1999 (GVBl. S. 345) aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang besteht die Absicht, in Bereichen in denen die Sanierungsziele erreicht und soweit das bestehende Planungsrecht dem endgültigen Planungsziel nicht entgegensteht bzw. eine planungsrechtliche Sicherung durch neue Bebauungspläne nicht unbedingt notwendig wird, laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen.

 

Die Voraussetzung für die Einstellung der Bebauungsplanverfahren im aufgegebenen Sanierungsgebiet bildet der Bezirksamtsbeschluss vom 01.03.2005, der den
generellen Bezirksamtsbeschluss Nr. 36 vom 6.Juli 1971 “über die Aufstellung von
Bebauungsplänen für das Sanierungsgebiet Schöneberg auf Grundlage des
Strukturplanes vom 21.08.1970”, aufgehoben hat.

 

Da der Bestand auf den Grundstücken Bülostraße 58-67weitgehend den Sanierungszielen des Bebauungsplanentwurfes XI-101f entspricht kann auf die Weiterführung des Planverfahrens verzichtet werden. Mit der Einstellung des Verfahrens gelten die o.g. planungsrechtlichen Festsetzungen des Baunutzungsplanes weiter. Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen, noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33 BauGB genehmigt worden, die die Einstellung des Verfahrens verbieten.

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818,

1824)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom

7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom

3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl.2006

S. 2) geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

 
 

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