Drucksache - 1888/XVII
Begründung
Im Jahre
1963 wurde das Gebiet um den “Bülowbogen” im Rahmen des Ersten
Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Am 6.
Juli 1971 hat das Bezirksamt Schöneberg beschlossen, für dieses
Sanierungsgebiet Bebauungspläne aufzustellen. Mit Inkrafttreten
des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde das “Sanierungsgebiet
Schöneberg-Bülowstraße” 1972 förmlich festgelegt. Zum
Zeitpunkt der Ausweisung als Sanierungsgebiet galten für die Grundstücke
Bülowstraße 58-67 die Ausweisung des Baunutzungsplanes von 1960 (“
Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3”) und für die angrenzenden Grundstücke
Bülowstraße 57, und die in Privateigentum befindliche Hinterlandfläche des
Grundstücks Bülowstraße 56 die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
XI-92 vom 15.12.1960, der einen Standort für eine Kindertagesstätte und ein
Jugendfreizeitheim festsetzt. Die Planung der
Gemeinbedarfseinrichtung konnte nicht umgesetzt werden, weil der Erwerb des
Grundstücks durch Berlin scheiterte und der Nachweis der genannten Einrichtungen an
andere Stelle verlegt wurde. Seit etwa 1965 sind eingehende Untersuchungen für das
Sanierungsgebiet Schöneberg, so auch in diesem Block, durchgeführt worden. Mit
der Zielsetzung die Neuordnung dieses Gebietes nach Aufgabe des genannten
Standortes weitgehend zu ändern, hat das Bezirksamt Schöneberg am 15. Januar
1968 beschlossen, den festgesetzten Bebauungsplan XI-92 durch den
Bebauungsplanentwurf XI-134 für die Grundstücke Bülowstraße 56-67 zu ersetzen. Der Bebauungsplan XI-134 sollte im
Wesentlichen die Voraussetzungen für den geplanten Ausbau des Straßenzuges
schaffen und zugleich die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke neu
regeln. Wegen der Dringlichkeit eines konkreten Bauvorhabens, einem
Wohn- und Geschäftshaus mit Lagergebäude auf den Grundstücken Bülowstraße 56
und 57, sollte der bisherige
Bebauungsplanentwurf XI-134 in zwei Bereiche (XI-134a und 134b) aufgeteilt
werden. Das beschleunigt durchgeführte Bebauungsplanverfahren XI-134a für die
Grundstücke Bülowstraße 56 und 57 (vormals auch XI-92) fand mit der Festsetzung
am 22. Mai 1973 seinen Abschluss. Für den verbliebenen Teil des XI-134, der als
Bebauungsplanentwurf mit der vorgesehenen Bezeichnung XI-134b für die
Grundstücke Bülowstraße 58-67 weitergeführt werden sollte, ist kein
Aufstellungsbeschluss gefasst worden, d.h. ein Verfahren wurde für den XI-134b
nicht eingeleitet. Laut Entscheidung der damaligen Senatsverwaltung ist das
Bebauungsplanverfahren XI-134b nicht weiter betrieben worden, weil die
Neubebauung bzw. Sanierung zum selben Zeitpunkt noch nicht den Bestimmungen des
Städtebauförderungsgesetzes entsprechend festgelegt werden konnte. Das
Bebauungsplanverfahren XI-134 wurde mit BA-Beschluss v. 06.04.2004 eingestellt. Als die Abwicklung der zum Teil bereits begonnenen und im
Wohnungsbauprogramm 1979/1980 enthaltenen Sanierungsmaßnahmen rechtliche
Voraussetzungen erforderlich werden ließen, hat am 9. Dezember 1980 das
Bezirksamt Schöneberg den Beschluss (Nr. 281) gefasst, für die Grundstücke
Bülowstraße 58-67 auf der Grundlage des modifizierten Konzeptes den
Bebauungsplan mit der Bezeichnung XI-101f aufzustellen. Da die Sanierungsziele weitgehend vor Ort umgesetzt worden
sind wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße durch die Vierte
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 17. Juni 1999 (GVBl. S. 345) aufgehoben. In diesem Zusammenhang besteht die Absicht, in Bereichen in
denen die Sanierungsziele erreicht und soweit das bestehende Planungsrecht dem
endgültigen Planungsziel nicht entgegensteht bzw. eine planungsrechtliche
Sicherung durch neue Bebauungspläne nicht unbedingt notwendig wird, laufende
Bebauungsplanverfahren einzustellen. Die Voraussetzung für die Einstellung der
Bebauungsplanverfahren im aufgegebenen Sanierungsgebiet bildet der
Bezirksamtsbeschluss vom 01.03.2005, der den Da der Bestand auf den Grundstücken Bülostraße 58-67weitgehend den Sanierungszielen des Bebauungsplanentwurfes XI-101f entspricht kann auf die Weiterführung des Planverfahrens verzichtet werden. Mit der Einstellung des Verfahrens gelten die o.g. planungsrechtlichen Festsetzungen des Baunutzungsplanes weiter. Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen, noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33 BauGB genehmigt worden, die die Einstellung des Verfahrens verbieten. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14.
Dezember 2005 (GVBl.2006 S. 2) geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli
2006 (GVBl. S. 819) |
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