Drucksache - 1778/XVII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 03.05.1999 zur Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-302 für die Grundstücke Tempelhofer Damm 104/106 und Hoeppnerstraße 1, die östliche Teilfläche des Grundstücks Hoeppnerstraße 3/13 und Abschnitte des Tempelhofer Damms und der Hoeppnerstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.06.2006 
57. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
22.08.2006 
49. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK BA v. 09.05.06

Begründung:

 

Begründung:

 

Auch im Hinblick auf die anstehenden Schließung des Flughafens Tempelhof, wurde der Bebauungsplan XIII-302 mit dem Ziel, einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets aufgestellt, da die vorhandene Bau- und .Nutzungsstruktur der neuen Lagegunst nicht gerecht zu werden schien. Mit der geplanten Festsetzung eines Kerngebiets mit einer GFZ von 2,4 in Baukörperausweisung, sollte die Versorgungsfunktion des Gebiets gestärkt und insgesamt eine dauerhafte Attraktivitätssteigerung dieses Bereichs im unmittelbaren Umfeld des S- und U-Bahnhofs Tempelhof sichergestellt werden.

 

Das anfänglich große Interesse potenter Investoren hat sich im Laufe des Verfahrens, teils wegen des problematischen Grundstückzuschnitts, teils wegen der allgemein problematischen Lage am Baumarkt, nahezu völlig verloren. Nachgefragt wurde lediglich die Genehmigungsfähigkeit von SB-Märkten, die jedoch mit den Planungszielen des Bebauungsplans XIII-302 unvereinbar waren.

 

Folgerichtig soll das Verfahren mit den z.Z. nicht realisierbaren Planungszielen eingestellt werden und die planungsrechtliche Beurteilung auf der Basis der Ausweisung des Baunutzungsplans (allgemeines Wohngebiet der Baustufe III/3) erfolgen. Ein Planerfordernis ist derzeit nicht ersichtlich.

 

 

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 sind die zuständige Senatsstelle und die Gemeinsame Landesplanung (GL) über die beabsichtigte Einstellung des Bebauungsplane XIII-302 unterrichtet worden. Bedenken dass gegen die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Bedenken bestehen nicht

 

 

Rechtsgrundlagen:    

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

 

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

 

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 
 

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