Drucksache - 1699/XVII
Das Bezirksamt hat sich zuständigkeitshalber an die
Verkehrslenkung Berlin (VLB) gewandt und folgende Antwort erhalten: “Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet über
die Notwendigkeit von Verkehrsbeschränkungen -darunter fallen auch
Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit- nach § 45 Abs. 1 StVO. Der
Entscheidung liegt eine sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Interessen
zu Grunde. Eine Anordnung erfolgt nur, wenn für diese Beschränkung eine
zwingende Notwendigkeit besteht. Die Anpassungen der Lichtzeichenanlagen sind eine
Folge der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde und daher im Nachgang
vorzunehmen. Die Umsetzung der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und die
Anpassung der Lichtzeichenanlagen werden zeitlich aufeinander
abgestimmt.” |
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