Drucksache - 1667/XVII  

 
 
Betreff: Abwägungsbericht über Anregungen und Bedenken zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Landschaftsplan 7-L-2 Großbeerenstraße gemäß § 11 (2) NatSchBln
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Lawrentz, GerhardBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.03.2006 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Das Bezirksamt bittet gem

Das Bezirksamt bittet gem. § 15 BezVG um Kenntnisnahme

 

Abwägungsbericht über Anregungen und Bedenken zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Landschaftsplan 7-L-2 Großbeerenstraße gem. § 11(2) Berliner Naturschutzgesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S.194)

 

 

Verfahren

 

Die öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung sowie die Anhörung fand statt in der Zeit vom 24.10.2005 bis zum 24.11.2005.

 

Zum Landschaftsplan gingen 5 schriftliche Stellungnahmen ein, die sich folgendermaßen gliedern: 

 

1 Stellungnahme einer Einzelperson

 

1 Stellungnahme des Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (Verein anerkannt gem.

   §58 BNatSchG)

 

1 Stellungnahme der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (Verein anerkannt

   gem. §39 NatSchGBln) für weitere 7 anerkannte Verbände (NABU Deutschland LV

   Berlin, Bund für Umwelt und Naturschutz LV Berlin, Schutzgemeinschaft Deutscher

   Wald LV Berlin, Grüne Liga Berlin, Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin,

   Baumschutzgemeinschaft Berlin, Naturfreunde LV Berlin)

 

1 Stellungnahme der Schindler Deutschland Holding GmbH

 

1 Stellungnahme der DaimlerChrysler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

Die vorgebrachten Äußerungen und Bedenken beziehen sich zum einen auf Inhalte, die über Festsetzungen im weiteren Landschaftsplanverfahren geregelt werden und zum anderen auf Sachverhalte, die nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens sind und somit keiner Abwägung unterzogen werden.

 

Im Folgenden werden die vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit den Planungszielen des Landschaftsplanentwurfs in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen.

 

Abwägung der Anregungen und Bedenken

 

1. Allgemeine Ziele

 

1.1

Die Einführung des BFF für das Gewerbegebiet Großbeerenstraße wird begrüßt. (Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln)

Es bestehen keine Einwendungen gegen die Planung. (Verein anerkannt gem. §58 BNatSchG)

 

Stellungnahme:

Die Äußerung wird als Zustimmung gewertet und bedarf keiner weiteren Stellungnahme.

 

 

2. Baurechtliche Nutzung der Grundstücke

 

2.1

Geplante Umstrukturierungen auf dem Grundstück Ringstraße 44-66, die eine Einbeziehung bisher unbebauter Flächen erfordern, werden durch den BFF behindert. Dabei wird unterstellt, dass bei künftig zu schaffendem Baurecht durch den BFF die Richtung in der Weise vorgegeben wird, die GRZ auf 0,7 zu beschränken und die möglichen Obergrenzen gem. Baunutzungsverordnung nicht ausschöpfen zu können. (Schindler Deutschland Holding GmbH)


Stellungnahme:

Derzeit gilt der Baunutzungsplan (BNP) von 1960 für das o.g. Grundstück als verbindliches Planungsrecht. Um auf den zwischenzeitlich geänderten Planungsbedarf für diese Fläche zu reagieren, wird vom Fachbereich Planen angestrebt, einen auf das jeweils dort entstehende Vorhaben bezogenen Bebauungsplan zu erstellen. Im Rahmen dieser Planaufstellung werden dann gegebenenfalls in Abhängigkeit von Art und Maß der geplanten Nutzung in die Umweltprüfung alle umweltrelevanten Untersuchungen wie UVP und Eingriffsbewältigung integriert. Darin wird dann nach fachgerechter Abwägung ermittelt, welche Maßnahmen zur Minderung der negativen Umweltauswirkungen getroffen werden.

 

Gemäß den Grundsätzen der Bauleitplanung in §1a (2) BauGB wird auch bei dieser Planung u.a. das Ziel verfolgt, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Unab-

hängig von der dort geplanten GRZ werden somit die Vorgaben zur Versiegelungsbegrenzung

in diesem Fall nicht durch den BFF bestimmt, sondern sind Grundsätze städtebaulicher Planung.

 

Gemäß der dann geltenden Baunutzungsverordnung von 1990 wird es auch im Rahmen dieser Planung möglich sein, die Obergrenzen der Bebaubarkeit zu überschreiten.

 

Die Zielsetzung des BFF wird damit bei der künftigen Planung für das Gebiet bereits berücksichtigt. In welchem Maß Flächen in diesem Bereich gemäß aufzustellendem Bebauungsplan begrünt oder versickerungsfähig angelegt werden müssen, ist dann Gegenstand der Festsetzungen. Sollte das Maß der Bebauung mit einer GRZ von 0,8 so hoch gesetzt werden, dass voraussichtlich nicht genügend Flächen zur Erfüllung eines BFF-Wertes von 0,3 zur Verfügung stehen auch unter Einbeziehung von Fassaden und Dachflächen, kann der Wert dann gemäß dem Grundsatz, dass der Landschaftsplan dem Planungsrecht nicht widersprechen darf, gemindert werden.

 

Der BFF steht Umstrukturierungen somit nicht entgegen.

Der Planungsziele werden beibehalten.

 

 

2.2

Der FNP stellt für Teile des Grundstückes Ringstraße 44-46 Grünflächen dar, die durch die BEP konkretisiert werden. Es wird befürchtet, dass die eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten dieser Planungen durch die BFF-Festsetzung verstärkt werden. (Schindler Deutschland Holding GmbH)

 

Stellungnahme

Als vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP für Gesamt-Berlin die Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung dar. Er erlangt keine Rechtskraft nach außen und ist nur für die Behörde bindend. Die BEP ist auch behördenverbindlich und konkretisiet die gesamtstädtischen Ziele des FNP als informelle Planung auf der Bezirksebene. Als verbindlicher Bauleitplan enthält der Bebauungsplan das für jedermann verbindliche Planungsrecht. Dieser muß aus dem FNP entwickelt werden.

 

Da sich für das o.g. Grundstück mittlerweile ein neuer Planungsbedarf ergeben hat, wird für die Fläche bei Konkretisierung bestimmter Vorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt. Nach Rücksprache mir dem Fachbereich Planen wird für die im FNP dargestellten Grünflächen keine Realisierbarkeit mehr gesehen und somit werden diese nicht mehr Gegenstand der planerischen Festsetzungen sein. Planerisch wird dieses Vorgehen dann über eine Änderung des FNP geregelt.

 

Im Falle der Umsetzung neuer Strukturen auf der Fläche wird eine Einschränkung durch die oben aufgeführte FNP-Darstellung somit nicht gegeben sein.

 

Der Planungsziele werden beibehalten.

 

 

2.3

Es wird angenommen, dass der Baunutzungsplan (BNP) als verbindliches Planungsrecht für das Grundstück Ringstraße 44-66 nicht als Bebauungsplan gilt. Gem. §8(4) Berliner Naturschutzgesetz dürfen die Inhalte eines Landschaftsplanes aber denen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen. Da der BNP nicht als Bebauungsplan angesehen wird, darf der Landschaftsplan damit die Regelungen des BNP beschränken. So widerspricht er damit doch dem Baurecht. Damit wird die Möglichkeit, die Grundstücke bis zu 100 % zu versiegeln durch Anwendung der zum BNP geltenden Baunutzungsverordnung vor 1990 (Nebenanlagen und Stellplätze werden in die GRZ nicht einbezogen), durch den BFF eingeschränkt. Weiterhin wird festgestellt, dass gem. richterlicher Entscheidung auch das Planungsrecht in Gebieten, die nach §34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) beurteilt werden als verbindliches Planungsrecht anzusehen ist und die Festsetzungen eines Landschaftsplanes dem nicht entgegenstehen dürfen. (Schindler Deutschland Holding GmbH)

 

Stellungnahme:

Nach gängiger Rechtssprechung gelten die Festsetzungen des Baunutzungsplanes vom 28.12.1960 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958 und den förmlich festgestellten (ff.) Straßen– und Baufluchtlinien als übergeleiteter Bebauungsplan gem. §233 (3) BauGB. Somit dürfen die Festsetzungen eines Landschaftsplanes denen des Baunutzungsplanes unter den dargestellten Voraussetzungen nicht widersprechen und die Art und das Maß der Bebauung nicht eingeschränken. Ebenso verhält es sich, dass zum BNP die geltende Baunutzungsverordnung vor 1990 (Nebenanlagen und Stellplätze werden in die GRZ nicht einbezogen ) angewendet wird. Auch ist der Feststellung zuzustimmen, dass das Planungsrecht der Gebiete, die nach §34 BauGB beurteilt werden, als verbindlich anzusehen ist und auch diesem ein festgesetzter Landschaftsplan nicht widersprechen darf.

 

Die Planungsziele werden beibehalten.

 

 

2.4

Das geltende Planungsrecht für das Daimler Chrysler-Gelände im Bereich der Daimlerstraße läßt überwiegend eine GRZ von 0,8 zu, die über Befreiungen von der Baunutzungsverordnung noch höher liegen kann. Eine höchstmögliche Versiegelung wird für den Erhalt des Standortes für nötig gehalten. Daher wird es bezweifelt, dass ein BFF von 0,3 auch mit Einbeziehung von Dach- und Fassadenflächen bei einer GRZ von 0,8 und höher auf dem Daimler-Chrysler-Gelände erfüllt werden kann. Nach ersten Berechnungen kann der BFF nur zur Hälfte erbracht werden. Eine zwingende Umsetzung würde eine Beschränkung des Baurechtes darstellen und den Standort gefährden. (Daimler Chrysler Verwaltungsgesellschaft f. Grundbesitz mbH)

 

 

Stellungnahme

Das verbindliche Planungsrecht für das Daimler-Chrysler-Gelände darf gem. §8 Berliner Naturschutzgesetz (”Die Festsetzungen eines Landschaftsplanes dürfen denen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen”) nicht eingeschränkt werden durch den BFF. Das in den festgesetzten Bebauungsplänen und im Baunutzungsplan zugesicherte Planungsrecht kann voll ausgeschöpft werden.

 

Der BFF-Wert von 0,3 orientiert sich an einer durchschnittlichen GRZ von 0,6 auf den Grundstücken. Er leitet sich aus umfangreichen, gutachterlichen Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturhaushalts-wirksamen Maßnahmen dar, das auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist und die Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt. In der Regel kann dieser Wert also bei einer GRZ 0,6 erfüllt werden.

 

Ist in Einzelfällen ein höheres Bebauungsmaß als 0,6 auf den Grundstücken zulässig, so daß auch mit einem Ausweichen auf Dach- und Fassadenbegrünung der Wert 0,3 nicht mehr vollständig erfüllt werden kann, kann der BFF reduziert werden, da die zugesicherte Bebaubarkeit und Nutzbarkeit nicht beschränkt werden darf.

 

Dabei kommt dann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Trifft es somit zu, dass der BFF auf einem Grundstück nicht umgesetzt werden kann, weil die zulässige Nutzung oder das Baumaß Begrünungs- und Entsiegelungsmassnahmen im geforderten Umfang nicht zulassen oder aber die dafür aufzuwendenden Kosten nicht im Verhältnis zum Bauvorhaben stehen, dann wird der BFF-Wert reduziert. Die Bebaubarkeit und die Nutzbarkeit der Grundstücke wird damit nicht eingeschränkt.

 

In dieser Weise würde auch für das Daimler-Chrysler-Gelände verfahren werden. Da es jedoch immer eine Einzelfallentscheidung ist, kann Konkretes erst im Falle der tatsächlichen Bauabsicht gesagt werden.

Der Planungsziele werden beibehalten.

 

 

3. Höhe des festgesetzten BFF-Wertes

 

3.1

Im Falle der Festsetzung des BFF soll dieser in seinem Wert differenziert, auf die jeweilige Grundstückssituation bezogen, festgesetzt werden, da die Versiegelung der Grundstücke unterschiedlich hoch ist und teilweise denkmalgeschützte Gebäude vorhanden sind. Es besteht die Befürchtung, dass die Umsetzung sonst zu unangemessenen Anforderungen für die Grundstückseigentümer führt. (Schindler Deutschland Holding GmbH,)

 

 

Stellungnahme:

Der BFF wird bezogen auf einzelne Nutzungstypen und Nutzungsmaße wie Wohnen, Gemeinbedarf und Gewerbe im Wert unterschiedlich hoch festgesetzt. Der geringste Wert, der einer Nutzungsart gegeben wird, liegt wie beim Gewerbe bei 0,3. Dieser Wert wird als ökologischer Mindeststandard angesehen, der auf einem Grundstück wenigstens erfüllt werden soll und von dem noch eine Wirksamkeit auf den Naturhaushalt ausgehen kann. Man geht davon aus, dass dieser Wert auch bei hohen Überbauungsgraden und intensiver Freiflächennutzung in der Regel erfüllt werden kann. Er orientiert sich dabei an einer durchschnittlichen GRZ von 0,6 auf den Grundstücken. Er leitet sich aus umfangreichen, gutachterlichen Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturhaushalts-wirksamen Maßnahmen dar, das auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist und die Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt.

 

Eine Differenzierung bzw. Minderung des Wertes auf die jeweilige Grundstückssituation bezogen, kann bei der Umsetzung des BFF über die Anwendung der Ausnahmetatbestände erfolgen, die in der Rechtsverordnung zum Landschaftsplan verankert sind. Bei der BFF-Anwendung muß dabei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

 

-          Eine Minderung des geforderten BFF-Wertes kann aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgen. Der Denkmalschutz gibt häufig Restriktionen vor, sodass besonders im Dach- und Fassadenbereich der BFF nicht immer umzusetzen ist.

 

-          Eine Minderung des geforderten BFF-Wertes kann erfolgen, wenn die Grundstücks-nutzung gem. geltendem Baurecht (Betriebsnotwendigkeiten) sonst nicht möglich ist.

 

-          Eine Minderung des geforderten BFF-Wertes kann erfolgen, wenn die Bebaubarkeit gem. geltendem Baurecht (Nutzungsmaß) sonst nicht erfolgen kann.

 

-          Eine Minderung des geforderten BFF-Wertes kann erfolgen, wenn das Verhältnis der Aufwendung für die BFF-Maßnahmen zur Gesamt-Bausumme nicht angemessen ist (gem. Definition von SenStadt sind 2-4 % der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung für BFF-Maßnahmen anzusehen).

 

-          Eine Minderung des geforderten BFF-Wertes kann Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erfolgen.

 

Die Umsetzung kann damit den jeweiligen Grundstücksgegebenheiten angepaßt werden. Die Befürchtung, dass der BFF zu unangemessen hohen Forderungen für die Grundstückseigentümer führt, ist damit nicht zutreffend.

 

Die Planungsziele werden beibehalten.

 

 

4. Verhältnis Bebauungsplan / Landschaftsplan

 

4.1

Der BFF ist ein überflüssiges Instrument, weil Naturschutzbelange schon jetzt in der Bauleitplanung und in anderen Genehmigungsverfahren ausreichend berücksichtigt werden. Deswegen ist es unverständlich, weshalb noch ein zusätzliches Instrument geschaffen wird.(Schindler Deutschland Holding GmbH)

 

Stellungnahme:

Bebauungspläne setzen das Maß und die Art der Bebauung sowie die Erschließung des Gebietes fest. Viele Bebauungspläne, besonders die jüngeren Datums, enthalten auch Grünfestsetzungen. Bebauungspläne gibt es jedoch nicht flächendeckend, sondern nur für einzelne Bereiche. Für die übrigen Flächen kommt entweder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zur Anwendung oder aber sie fallen in den Geltungsbereich des Baunutzungsplanes (BNP), der auf Grund seiner Großmaßstäblichkeit (M. 1:25.000) und seiner Entstehungszeit (1960) keine Grünfestsetzungen zum Inhalt hat, für große Bereiche des Bezirkes jedoch als qualifizierter Bebauungsplan gilt.

 

Das verbindliche Planungsrecht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes wird ungefähr zur Hälfte durch Bebauungspläne und zur anderen Hälfte durch den Baunutzungsplan bestimmt.  Alle Bebauungspläne sind vor 1980 festgesetzt worden. Diese enthalten jedoch nur Grünfestsetzungen von geringem Ausmaß. Die Bebauungspläne, die heute aufgestellt werden setzen in der Regel Grün in dem gleichen Maß fest, wie es auch durch die Umsetzung des Biotpflächenfaktors (BFF) verlangt wird. Damit ist sichergestellt, dass Firmen, die sich im BFF-Gebiet ansiedeln nicht benachteiligt werden. Dabei hat der Unternehmer durch den BFF im Gegensatz zu den Festsetzungen im Bebauungsplan sogar den Vorteil, dass er sich aussuchen kann, wo er das Grün schafft, entweder als Vegetation auf dem Boden, als Dachbegrünung, als Fassadenbegrünung in der Vertikalen oder als Regenwasserversickerung. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen räumen diese Wahlfreiheit nicht ein, sondern fordern die Umsetzung der Grünforderungen ausschließlich auf dem Boden.

 

Durch die Aufstellung des Landschaftsplanes und die Festsetzung des BFF können somit Bereiche planerisch abgedeckt werden, für die es durch bestehendes Planungsrecht bisher keine Grünfestsetzungen gibt. In diesem Fall kommt der BFF voll zur Anwendung. Existieren jedoch in Bebauungsplänen Grünfestsetzungen, die unter dem durch den BFF festgesetzten Maß liegen, werden diese auf den Bestand angerechnet, und durch weitere Maßnahmen ist der BFF dann bis zum Wert 0,3 zu ergänzen. Gibt es einen Bebauungsplan, der Grün in dem Maß schon festschreibt, wie es auch der BFF verlangt, kommt der BFF gar nicht mehr zur Anwendung.

 

Somit kann der BFF nicht als überflüssiges Instrument angesehen werden, der Inhalte festsetzt, die schon abgedeckt sind, vielmehr füllt der BFF eine Lücke, wo andere Pläne und Vorschriften nicht greifen. Dabei darf der Landschaftsplan dem Bebauungsplan nicht widersprechen.

 

In der Annahme, dass mit ”weiteren Genehmigungsverfahren” im Schreiben zur Bürgerbeteiligung die Baumschutzverordnung und die Bauordnung gemeint sind, läßt sich folgendes dazu ausführen.

 

Die Baumschutzverordnung Berlin bezieht sich in ihrem Schutzziel ausschließlich auf Objekte also Bäume, (welche ab einem bestimmtem Stammumfang darunter fallen) nicht aber auf Flächen. Der BFF jedoch wird für das Gebiet an der Großbeerenstraße erlassen, um langfristig zur Verbesserung des Naturhaushaltes dieses großen, sehr stark versiegelten Gebiete beizutragen. Außerdem werden unversiegelte Baumscheiben in die Flächenbilanz des BFF einbezogen.

 

Die derzeit geltende Bauordnung Berlin wird mit Wirkung zum 1.2.06 durch Artikel I des Bauvereinfachungsgesetzes (BauVG Bln) vom 29.9.05 (GVBl. S. 495) geändert. Darin wird über §8 (1) geregelt, dass die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke versickerungsfähig anzulegen und zu erhalten sowie zu begrünen sind, sofern die baurechtlich festgesetzte Nutzung oder andere Rechtsverordnungen dem nicht entgegenstehen. Werden diese Forderungen im Rahmen des Bauvorhabens ausgeführt, können diese Flächen dann natürlich auf den BFF angerechnet werden. Es gibt Fälle, da ist durch diese Maßnahmen der BFF von 0,3 erfüllt, manchmal aber auch noch nicht.

 

Der BFF wird für Gebiete aufgestellt, für die auf Grund der starken Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes wie starke Versiegelung u.a. eine besondere Erfordernis besteht, mindernde Maßnahmen festzusetzen. Dieses ist in der Großbeerenstraße gegeben. Deswegen wird über

die Forderungen der Bauordnung hinaus ein bestimmter einzuhaltender Wert festgesetzt, der einen ökologischen Mindeststandard auf den Flächen garantiert. Die Auflagen des BFF beziehen sich neben dem Erhalt unversiegelter Bereiche wie in der Bauordnung darüber hinaus auch auf Maßnahmen an Fassaden, auf Dächern und auf Regenwasserversickerung. Die BFF-Festsetzung ergänzt somit für bestimmten Bereichen die für Gesamt-Berlin geltende Bauordnung.  

 

Die Planungsziele werden beibehalten.

 

 

4.2

Ökologische Verbesserungen werden begrüßt, jedoch darf der BFF den Gewerbestandort Großbeerenstraße in seiner Wettbewerbsfähigkeit nicht gefährden und keine Belastung für die Betriebe darstellen. (Daimler Chrysler Verwaltungsgesellschaft f. Grundbesitz mbH)

 

Stellungnahme:

 

Grundsätzlich darf ein Landschaftsplan den planungsrechtlichen Vorgaben durch die Bauleitplanung nicht widersprechen. Somit kann ein Landschaftsplan die planungsrechtlich festgesetzte Bebau- und Nutzbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer des Grundstückes darf die im Bebauungsplan oder Baunutzungsplan festgesetzte GRZ voll ausschöpfen.

 

 

Genauso wie ein BFF-Landschaftsplan kann auch ein Bebauungsplan Grün-Auflagen festschreiben. Dabei ist der BFF-Landschaftsplan jedoch weniger restriktiv, als der Bebauungsplan, da er bei der Umsetzung der Auflagen dem Bauherren beim Ort und der Art der Maßnahme eine Wahlmöglichkeit läßt. Im Verhältnis beider Plänen zueinander gibt es keine Doppelplanung bezüglich der Grün-Auflagen, sondern der BFF füllt mit seinen Auflagen ein Defizit aus, wo es veraltetes Planungsrecht gibt.

 

Auflagen des BFF-Landschaftsplanes füllen eine Lücke, wo andere Pläne und Vorschriften nicht greifen. Die Auflagen, die immer unter der Wahrung des geltenden Planungsrechtes zu sehen sind, beeinträchtigen somit auch nicht das Funktionieren des Industriegebietes und schränken seine Wettbewerbsfähigkeit nicht ein..

 

Grundsätzlich können mit planerischen Auflagen Mehrkosten bzw. Belastungen für ein Bauvorhaben verbunden sein, die sich aus den spezifischen Standortbedingungen heraus begründen. Dieses ist sowohl beim Landschaftsplan wie beim Bebauungsplan gegeben.

 

Belastungen durch Mehrkosten müssen nicht von vornherein auftreten, denn es besteht die Möglichkeit im Rahmen der Umsetzung von BFF-Maßnahmen wie Entsiegelung, Regenwasserversickerung, Dach- und Fassadenbegrünung erhebliche Kosten zu sparen. Beispiele:

 

-          Bei einem Entwässerungspreis von 1,47€/m²/a auf dem Grundstück kann sich die entsprechende Baumaßnahme zur Versickerung schon nach wenigen Jahren amortisiert haben.

 

-          Die Anlage einer Dachbegrünung spart Energiekosten für Heizung und Kühlung, spart Entwässerungskosten durch Regenrückhalt von Wasser auf dem Dach und verlängert die Lebenszeit und Reparaturanfälligkeit des Daches.

 

Die Planungsziele werden beibehalten.

 

 

5. Umsetzung des BFF

 

5.1.

Der BFF soll im gesamten Geltungsbereich sofort umgesetzt werden ohne Achtung des Bestandsschutzes. Bei der Umsetzung soll nicht verhältnismäßig vorgegangen werden, es soll keine Möglichkeit geben den geforderten Wert von 0,3 zu mindern.(Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln)

Die Umsetzung des BFF muß mit Augenmaß erfolgen. (Daimler Chrysler Verwaltungsgesellschaft f. Grundbesitz mbH)

 

Stellungnahme:

Die Aufstellung und Festsetzung des BFF-Landschaftsplanes 7-L-2 erfolgt auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes. Nach der Festsetzung erlangt der Plan Verbindlichkeit gegenüber jedermann. Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen kann jedoch nicht über das Berliner Naturschutzgesetz erfolgen. Diesem steht die Aussage des § 43a (5) entgegen. Darin

 

wird festgeschrieben, inwieweit bestimmte Maßnahmen privaten Eigentümern im Rahmen der

Zumutbarkeit auferlegt werden können. Danach ist es nur zumutbar, wenn dem Eigentümer u.a. durch die auferlegten Maßnahmen sofort wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung des BFF in der Regel nicht gegeben.

 

Somit findet bei der Umsetzung des BFF ein anderer Planungsgrundsatz Anwendung. Das leitet sich daraus ab, dass dem Landschaftsplan der Ansatz zu Grunde liegt, die Umsetzung des BFF an eine Baumaßnahme zu koppeln, d.h. entsprechende an die Bebauung geknüpfte Auflagen müssen erfüllt werden.

 

Die Pflicht zur Umsetzung der naturhaushaltwirksamen Maßnahmen beim BFF entsteht so ausschließlich bei Neubebauung oder baulicher Veränderung auf dem Grundstück. Grundstücke, auf denen keine Veränderungen erfolgen, haben Bestandsschutz. Somit ist es nicht möglich, Maßnahmen ohne bauliche Veränderungen auf dem Grundstück umzusetzen. Dabei kommt das Verursacherprinzip zu Anwendung. Dieses bedeutet, dass bei baulichen Veränderungen auf Grundstücken im Geltungsbereich, die den Anteil des überbauten und versiegelten Bodens erhöhen und somit zu einer Verschlechterung des Naturhaushaltes führen, Ausgleich geschaffen werden muß in Form von naturhaushaltwirksamen Maßnahmen. Die Gründe, die zur Aufstellung des Landschaftsplanes führten wie die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch großflächige Versiegelungen, rechtfertigen diese Kompensationsforderung.

 

Somit fällt die Pflicht zur Realisierung und die Finanzierung der naturhaushaltwirksamen Maßnahmen an den jeweiligen Verursacher der Baumaßnahme nämlich an den einzelnen Bauherren. Es erfolgt eine sukzessive grundstücksweise Umsetzung des BFF nach der jeweiligen Bautätigkeit im Geltungsbereich. Eigentümer ohne eine bauliche Veränderung auf ihrem Grundstück sofort zur Realisierung der Maßnahmen zu verpflichten, ist demnach im Rahmen der Zumutbarkeit nicht möglich.

 

Grundsätzlich unterliegt unsere Gesetzgebung wie sämtliches Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So fällt auch die Umsetzung des BFF darunter und die Verhältnismäßigkeit muß berücksichtigt werden.

 

Es liegen häufig Bedingungen vor, die auch die Umsetzung eines BFF von 0,3 auf einem Grundstück nicht ermöglichen. So kann es gegeben sein, dass die planugsrechtlich maximal mögliche Bebaubarkeit des Grundstückes, die betriebsnotwendige Nutzung der Freiflächen, Gründe des Boden- u. Grundwasserschutzes oder das Vorliegen eines Baudenkmales durch Fehlen ausreichender Flächen die Umsetzung nicht mehr ermöglicht. In diesen Fällen muß die BFF-Forderung dann reduziert oder kann in Ausnahmefällen auch erlassen werden. Eine Reduzierung des BFF kann auch gewährt werden, wenn die Kosten, die für die Begrünung aufgewendet werden müssen, nicht im Verhältnis zur Baumaßnahme auf dem Grundstück stehen.

 

 

Bei den geschilderten Tatbeständen handelt es sich um Ausnahmen. Eine Reduzierung bzw. Freistellung von der Umsetzung der Auflagen wird bei Zutreffen der jeweils geschilderten Bedingungen gewährt. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, werden beim Vorliegen bestimmter Gegebenheiten, die eine nicht beabsichtigte Härte darstellen würden, in Gesetzen grundsätzlich Ausnahmeregelungen eingeräumt. Somit haben diese ihre Berechtigung.

 

Hinzu kommt, dass gerade durch die Anwendung der Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitigem Ausschöpfen des Ermessensspielraumes, den die Verwaltung hat, die Akzeptanz dieses Instrumentes bei den Unternehmern erreicht werden kann. Die Umsetzung erfolgt somit mit ”Augenmaß”, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

 

Aus oben genannten Gründen werden die Ziele beibehalten.

 

 

6. Aufstellungserfordernis des Landschaftsplans

 

6.1

Das Aufstellungserfordernis des Landschaftsplanes wird in Frage gestellt, da die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung dargelegte klimatische Belastung im Geltungsbereich (”gegenüber Freilandverhältnissen liegen nur geringe oder mäßige klimatische Veränderungen im Geltungsbereich vor”) als nicht erheblich eingeschätzt wird. (Daimler Chrysler Verwaltungsgesellschaft f. Grundbesitz mbH)

 

Stellungnahme:

 

Es wird angenommen, dass im Schreiben zur Bürgerbeteiligung eine Aussage aus der Karte Stadtklimatische Zonen aus dem Umweltatlas Berlin wiedergegeben wurde. Die Karte beschreibt die Veränderungen der Parameter Luftfeuchte, Lufttempetatur und Windverhältnisse in Abhängigkeit von den verschiedenartigen Nutzungstypen der Stadt. Die Zonierung der Stadt soll Bereiche verschiedener klimatischer Veränderungen und die dort vorherrschende ökologische Situation beschreiben.

 

Die Karte sagt über den Geltungsbereich aus, dass dieser bei einer Skalierung der stadtklimatischen Zonen von 1 bis 4 zu 90% durch die zweithöchste Zone 3 ”mäßige klimatische Veränderungen im Vergleich zu Freilandverhältnissen” gekennzeichnet wird und nur zu 10% durch ”geringe klimatische Veränderungen im Vergleich zu Freilandverhältnissen”.

In Zone 3 ist die nächtliche Abkühlung herabgesetzt, besteht eine mäßige Schwülegefährdung und durch eine Reduzierung der Windgeschwindigkeit besteht eine schlechte Durchlüftung und Immissionsgefährdung.

 

 

In der Bestandserhebung für den Landschaftsplan wurde die Karte Klimafunktionen gemäß Umweltatlas Berlin (Ausgabe 2001) wiedergegeben. Die Abgrenzung in verschiedene Bereiche wie Be – und Entlastungsbereiche, entlastete Bereiche und Übergangsbereiche hat den Zweck, Stadtgebiete nach ihrer klimatischen Funktion und deren Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen zu bewerten. Die Belastungsbereiche untergliedern sich wiederum in Bereiche, die sehr hohen und mäßig bis hohen stadtklimatischen Veränderungen ausgesetzt sind. Auf dieser Grundlage ergeben sich Maßnamen für die Bereiche wie Entsiegelungen und Erhalt von Grünflächen.

 

In dieser Karte liegt der Geltungsbereich zu 90% in einem mäßig bis hohen klimatischen Belastungsbereich, der durch dichte Bebauung, hohe Versiegelung, einen geringen Vegetationsanteil, hohe Mitteltemperatur, geringe nächtliche Abkühlung, Schwülegefährdung, schlechte Ausstauschverhältnisse und hohe Empfindlichkeit gegenüber Nuzungsintensivierung gekennzeichnet ist. Der Geltungsbereich geht im Nordosten im Bereich des Teltowkanal in den innerstädtischen Bereich sehr hoher stadtklimatischer Belastung über.

 

Die Aussagen beider Karten besagen inhaltlich das Gleiche über den Geltungsbereich, es liegen den Karten vielmehr unterschiedliche Zielsetzungen zu Grunde. Der Inhalt aus der Karte Stadtklimatische Zonen wurde jedoch vom Einwender falsch interpretiert, denn nach den dargelegten Ausführungen liegen auch schon in der Zone ”mäßige klimatische Veränderungen im Vergleich zu Freilandverhältnissen” erhebliche Klimaveränderungen im Geltungsbereich vor. Die Karte Klimafunktionen wurde deswegen zur Bestandserhebung für den Landschaftsplan herangezogen, weil die dort vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen der Zielsetzung des BFF entsprechen.

 

Danach besteht für den Geltungsbereich eine erhebliche klimatische Veränderung. Als zweiter Parameter, der das Erfordernis der Planaufstellung begründet, tritt die sehr hohe Versiegelung des Geltungsbereichs hinzu. Beide Parameter sind gemäß §8 (1) Nr.3 Berliner Naturschutzgesetz (”Es sind u.a. Landschaftspläne für Bereiche aufzustellen, die Landschaftsschäden auf-

weisen oder befürchten lassen”) als Erfordernis ausreichend, um für dieses Gebiet einen Landschaftsplan aufzustellen.

 

Die Planungsziele werden beibehalten.

 

7. Geltungsbereich

 

7.1

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundstück Großbeerenstraße 159-133 außerhalb des Geltungsbereich liegt. (1 Einzelperson)

 

 

Stellungnahme:

Für das Grundstück Großbeerenstraße 135-159 wurde am 10.4.02001 beschlossen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-2 aufzustellen. Ziel des Planes ist es, für das dort inzwischen ansässige großflächige Einzelhandelsunternehmen Baumarkt Hornbach neues Planungsrecht zu schaffen. Der dort bislang geltende Bebauungsplan XIII-27 von 1964 hat die Errichtung der vorgesehenen Handelseinrichtung dort planungsrechtlich nicht ermöglicht.

 

Das Gesetz zur Umweltverträglichkeit schreibt für großflächige Einzelhandelsunternehmen ab einer Geschoßfläche von 5000m² vor eine UVP durchzuführen, die für o.g. Vorhaben im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erfolgte. Es wurden darin die erwarteten Umweltauswirkungen eingeschätzt. Als Beeinträchtigung tritt hier u.a. die Zunahme der Versiegelung auf dem Grundstück und die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern auf. Dieses hat klimatische Beeinträchtigungen, Verringerung der Grundwasseranreicherung und Verschlechterung des Landschaftsbildes zur Folge.

 

Nach fachgerechter Abwägung der ermittelten Belange wurden als textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Diese beinhalten u.a. die Stellplatzanlage mit Bäumen und Sträuchern intensiv zu begrünen, mit versickerungsfähigem Pflaster zu versehen und Vegetationsflächen anzulegen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgte im Jahr 2004. Auf dem Grundstück wird der BFF-Wert von 0,3 für gewerblich genutzte Grundstücke erfüllt.

 

Damit wurde für diese Fläche vor Kurzem neues Planungsrecht geschaffen, welches Auflagen festsetzt, die die BFF-Anforderungen für gewerblich genutzte Grundstücke erfüllen. Es besteht kein Handlungsbedarf, das Grundstück in den Geltungsbereich einzubeziehen, da das geltende Planungsrecht die Auflagen erfüllt. 

 

Die Planungsziele werden beibehalten.

 

 

Hinweise ohne Planungsrelevanz

 

Die im LanAschaftsprogramm dargestellte Nord-Süd-Wegeverbindung parallel zur Bahntrasse soll umgesetzt werden. (Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln)

 
 

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