Drucksache - 1667/XVII
Das
Bezirksamt bittet gem. § 15 BezVG um Kenntnisnahme Abwägungsbericht
über Anregungen und Bedenken zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum
Landschaftsplan 7-L-2 Großbeerenstraße gem. § 11(2) Berliner Naturschutzgesetz
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S.194) Verfahren Die öffentliche
Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung sowie die Anhörung fand statt in der
Zeit vom 24.10.2005 bis zum 24.11.2005. Zum
Landschaftsplan gingen 5 schriftliche Stellungnahmen ein, die sich
folgendermaßen gliedern: 1
Stellungnahme einer Einzelperson 1
Stellungnahme des Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (Verein anerkannt gem. §58 BNatSchG) 1
Stellungnahme der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (Verein
anerkannt gem. §39 NatSchGBln) für weitere 7
anerkannte Verbände (NABU Deutschland LV Berlin, Bund für Umwelt und Naturschutz LV
Berlin, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald LV Berlin, Grüne Liga Berlin,
Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin, Baumschutzgemeinschaft Berlin, Naturfreunde
LV Berlin) 1
Stellungnahme der Schindler Deutschland Holding GmbH 1
Stellungnahme der DaimlerChrysler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Die
vorgebrachten Äußerungen und Bedenken beziehen sich zum einen auf Inhalte, die
über Festsetzungen im weiteren Landschaftsplanverfahren geregelt werden und zum
anderen auf Sachverhalte, die nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens sind
und somit keiner Abwägung unterzogen werden. Im
Folgenden werden die vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit den Planungszielen des
Landschaftsplanentwurfs in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen. Abwägung
der Anregungen und Bedenken 1.
Allgemeine Ziele 1.1 Die
Einführung des BFF für das Gewerbegebiet Großbeerenstraße wird begrüßt.
(Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln) Es
bestehen keine Einwendungen gegen die Planung. (Verein anerkannt gem. §58
BNatSchG) Stellungnahme: Die Äußerung wird als Zustimmung gewertet und bedarf keiner
weiteren Stellungnahme. 2. Baurechtliche Nutzung der Grundstücke 2.1 Geplante Umstrukturierungen auf dem Grundstück Ringstraße
44-66, die eine Einbeziehung bisher unbebauter Flächen erfordern, werden durch
den BFF behindert. Dabei wird unterstellt, dass bei künftig zu schaffendem
Baurecht durch den BFF die Richtung in der Weise vorgegeben wird, die GRZ auf
0,7 zu beschränken und die möglichen Obergrenzen gem. Baunutzungsverordnung
nicht ausschöpfen zu können. (Schindler Deutschland Holding GmbH)
Derzeit
gilt der Baunutzungsplan (BNP) von 1960 für das o.g. Grundstück als
verbindliches Planungsrecht. Um auf den zwischenzeitlich geänderten
Planungsbedarf für diese Fläche zu reagieren, wird vom Fachbereich Planen
angestrebt, einen auf das jeweils dort entstehende Vorhaben bezogenen Bebauungsplan
zu erstellen. Im Rahmen dieser Planaufstellung werden dann gegebenenfalls in
Abhängigkeit von Art und Maß der geplanten Nutzung in die Umweltprüfung alle
umweltrelevanten Untersuchungen wie UVP und Eingriffsbewältigung integriert.
Darin wird dann nach fachgerechter Abwägung ermittelt, welche Maßnahmen zur
Minderung der negativen Umweltauswirkungen getroffen werden. Gemäß
den Grundsätzen der Bauleitplanung in §1a (2) BauGB wird auch bei dieser
Planung u.a. das Ziel verfolgt, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Unab- hängig
von der dort geplanten GRZ werden somit die Vorgaben zur
Versiegelungsbegrenzung in
diesem Fall nicht durch den BFF bestimmt, sondern sind Grundsätze
städtebaulicher Planung. Gemäß
der dann geltenden Baunutzungsverordnung von 1990 wird es auch im Rahmen dieser
Planung möglich sein, die Obergrenzen der Bebaubarkeit zu überschreiten. Die
Zielsetzung des BFF wird damit bei der künftigen Planung für das Gebiet bereits
berücksichtigt. In welchem Maß Flächen in diesem Bereich gemäß aufzustellendem
Bebauungsplan begrünt oder versickerungsfähig angelegt werden müssen, ist dann
Gegenstand der Festsetzungen. Sollte das Maß der Bebauung mit einer GRZ von 0,8
so hoch gesetzt werden, dass voraussichtlich nicht genügend Flächen zur
Erfüllung eines BFF-Wertes von 0,3 zur Verfügung stehen auch unter Einbeziehung
von Fassaden und Dachflächen, kann der Wert dann gemäß dem Grundsatz, dass der
Landschaftsplan dem Planungsrecht nicht widersprechen darf, gemindert werden. Der BFF steht
Umstrukturierungen somit nicht entgegen. Der
Planungsziele werden beibehalten. 2.2 Der FNP stellt für Teile des Grundstückes Ringstraße 44-46
Grünflächen dar, die durch die BEP konkretisiert werden. Es wird befürchtet,
dass die eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten dieser Planungen durch die
BFF-Festsetzung verstärkt werden. (Schindler Deutschland Holding GmbH) Stellungnahme Als
vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP für Gesamt-Berlin die Grundzüge der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung dar. Er erlangt keine Rechtskraft
nach außen und ist nur für die Behörde bindend. Die BEP ist auch
behördenverbindlich und konkretisiet die gesamtstädtischen Ziele des FNP als
informelle Planung auf der Bezirksebene. Als verbindlicher Bauleitplan enthält
der Bebauungsplan das für jedermann verbindliche Planungsrecht. Dieser muß aus
dem FNP entwickelt werden. Da sich für das o.g.
Grundstück mittlerweile ein neuer Planungsbedarf ergeben hat, wird für die
Fläche bei Konkretisierung bestimmter Vorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt.
Nach Rücksprache mir dem Fachbereich Planen wird für die im FNP dargestellten
Grünflächen keine Realisierbarkeit mehr gesehen und somit werden diese nicht
mehr Gegenstand der planerischen Festsetzungen sein. Planerisch wird dieses
Vorgehen dann über eine Änderung des FNP geregelt. Im Falle der Umsetzung neuer
Strukturen auf der Fläche wird eine Einschränkung durch die oben aufgeführte
FNP-Darstellung somit nicht gegeben sein. Der
Planungsziele werden beibehalten. 2.3 Es wird angenommen, dass der Baunutzungsplan (BNP) als
verbindliches Planungsrecht für das Grundstück Ringstraße 44-66 nicht als
Bebauungsplan gilt. Gem. §8(4) Berliner Naturschutzgesetz dürfen die Inhalte
eines Landschaftsplanes aber denen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Da der BNP nicht als Bebauungsplan angesehen wird, darf der Landschaftsplan
damit die Regelungen des BNP beschränken. So widerspricht er damit doch dem
Baurecht. Damit wird die Möglichkeit, die Grundstücke bis zu 100 % zu versiegeln
durch Anwendung der zum BNP geltenden Baunutzungsverordnung vor 1990
(Nebenanlagen und Stellplätze werden in die GRZ nicht einbezogen), durch den
BFF eingeschränkt. Weiterhin wird festgestellt, dass gem. richterlicher
Entscheidung auch das Planungsrecht in Gebieten, die nach §34 BauGB
(unbeplanter Innenbereich) beurteilt werden als verbindliches Planungsrecht
anzusehen ist und die Festsetzungen eines Landschaftsplanes dem nicht
entgegenstehen dürfen. (Schindler Deutschland Holding GmbH) Stellungnahme: Nach gängiger
Rechtssprechung gelten die Festsetzungen des Baunutzungsplanes vom 28.12.1960
in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin
1958 und den förmlich festgestellten (ff.) Straßen– und Baufluchtlinien
als übergeleiteter Bebauungsplan gem. §233 (3) BauGB. Somit dürfen die
Festsetzungen eines Landschaftsplanes denen des Baunutzungsplanes unter den
dargestellten Voraussetzungen nicht widersprechen und die Art und das Maß der
Bebauung nicht eingeschränken. Ebenso verhält es sich, dass zum BNP die
geltende Baunutzungsverordnung vor 1990 (Nebenanlagen und Stellplätze werden in
die GRZ nicht einbezogen ) angewendet wird. Auch ist der Feststellung
zuzustimmen, dass das Planungsrecht der Gebiete, die nach §34 BauGB beurteilt
werden, als verbindlich anzusehen ist und auch diesem ein festgesetzter
Landschaftsplan nicht widersprechen darf. Die Planungsziele werden
beibehalten. 2.4 Das
geltende Planungsrecht für das Daimler Chrysler-Gelände im Bereich der
Daimlerstraße läßt überwiegend eine GRZ von 0,8 zu, die über Befreiungen von
der Baunutzungsverordnung noch höher liegen kann. Eine höchstmögliche
Versiegelung wird für den Erhalt des Standortes für nötig gehalten. Daher wird
es bezweifelt, dass ein BFF von 0,3 auch mit Einbeziehung von Dach- und
Fassadenflächen bei einer GRZ von 0,8 und höher auf dem
Daimler-Chrysler-Gelände erfüllt werden kann. Nach ersten Berechnungen kann der
BFF nur zur Hälfte erbracht werden. Eine zwingende Umsetzung würde eine
Beschränkung des Baurechtes darstellen und den Standort gefährden. (Daimler
Chrysler Verwaltungsgesellschaft f. Grundbesitz mbH) Stellungnahme Das verbindliche
Planungsrecht für das Daimler-Chrysler-Gelände darf gem. §8 Berliner
Naturschutzgesetz (”Die Festsetzungen eines Landschaftsplanes dürfen
denen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen”) nicht eingeschränkt
werden durch den BFF. Das in den festgesetzten Bebauungsplänen und im
Baunutzungsplan zugesicherte Planungsrecht kann voll ausgeschöpft werden. Der
BFF-Wert von 0,3 orientiert sich an einer durchschnittlichen GRZ von 0,6 auf
den Grundstücken. Er leitet sich aus umfangreichen, gutachterlichen
Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturhaushalts-wirksamen Maßnahmen
dar, das auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist und
die Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt. In der Regel kann dieser Wert also
bei einer GRZ 0,6 erfüllt werden. Ist in
Einzelfällen ein höheres Bebauungsmaß als 0,6 auf den Grundstücken zulässig, so
daß auch mit einem Ausweichen auf Dach- und Fassadenbegrünung der Wert 0,3
nicht mehr vollständig erfüllt werden kann, kann der BFF reduziert werden, da
die zugesicherte Bebaubarkeit und Nutzbarkeit nicht beschränkt werden darf. Dabei
kommt dann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Trifft es somit
zu, dass der BFF auf einem Grundstück nicht umgesetzt werden kann, weil die
zulässige Nutzung oder das Baumaß Begrünungs- und Entsiegelungsmassnahmen im
geforderten Umfang nicht zulassen oder aber die dafür aufzuwendenden Kosten
nicht im Verhältnis zum Bauvorhaben stehen, dann wird der BFF-Wert reduziert.
Die Bebaubarkeit und die Nutzbarkeit der Grundstücke wird damit nicht
eingeschränkt. In dieser Weise würde auch
für das Daimler-Chrysler-Gelände verfahren werden. Da es jedoch immer
eine Einzelfallentscheidung ist, kann Konkretes erst im Falle der tatsächlichen
Bauabsicht gesagt werden. Der
Planungsziele werden beibehalten. 3. Höhe des festgesetzten
BFF-Wertes
3.1 Im Falle der Festsetzung des BFF soll dieser in seinem Wert
differenziert, auf die jeweilige Grundstückssituation bezogen, festgesetzt
werden, da die Versiegelung der Grundstücke unterschiedlich hoch ist und
teilweise denkmalgeschützte Gebäude vorhanden sind. Es besteht die Befürchtung,
dass die Umsetzung sonst zu unangemessenen Anforderungen für die
Grundstückseigentümer führt. (Schindler Deutschland Holding GmbH,) Stellungnahme: Der BFF
wird bezogen auf einzelne Nutzungstypen und Nutzungsmaße wie Wohnen,
Gemeinbedarf und Gewerbe im Wert unterschiedlich hoch festgesetzt. Der
geringste Wert, der einer Nutzungsart gegeben wird, liegt wie beim Gewerbe bei
0,3. Dieser Wert wird als ökologischer Mindeststandard angesehen, der auf einem
Grundstück wenigstens erfüllt werden soll und von dem noch eine Wirksamkeit auf
den Naturhaushalt ausgehen kann. Man geht davon aus, dass dieser Wert auch bei
hohen Überbauungsgraden und intensiver Freiflächennutzung in der Regel erfüllt
werden kann. Er orientiert sich dabei an einer durchschnittlichen GRZ von 0,6
auf den Grundstücken. Er leitet sich aus umfangreichen, gutachterlichen
Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturhaushalts-wirksamen Maßnahmen
dar, das auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist und
die Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt. Eine
Differenzierung bzw. Minderung des Wertes auf die jeweilige
Grundstückssituation bezogen, kann bei der Umsetzung des BFF über die Anwendung
der Ausnahmetatbestände erfolgen, die in der Rechtsverordnung zum
Landschaftsplan verankert sind. Bei der BFF-Anwendung muß dabei stets der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. -
Eine Minderung
des geforderten BFF-Wertes kann aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgen.
Der Denkmalschutz gibt häufig Restriktionen vor, sodass besonders im Dach- und
Fassadenbereich der BFF nicht immer umzusetzen ist. -
Eine Minderung
des geforderten BFF-Wertes kann erfolgen, wenn die Grundstücks-nutzung gem.
geltendem Baurecht (Betriebsnotwendigkeiten) sonst nicht möglich ist. -
Eine Minderung
des geforderten BFF-Wertes kann erfolgen, wenn die Bebaubarkeit gem.
geltendem Baurecht (Nutzungsmaß) sonst nicht erfolgen kann. -
Eine Minderung
des geforderten BFF-Wertes kann erfolgen, wenn das Verhältnis der Aufwendung
für die BFF-Maßnahmen zur Gesamt-Bausumme nicht angemessen ist (gem. Definition
von SenStadt sind 2-4 % der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung
für BFF-Maßnahmen anzusehen). -
Eine Minderung
des geforderten BFF-Wertes kann Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes
erfolgen. Die
Umsetzung kann damit den jeweiligen Grundstücksgegebenheiten angepaßt werden.
Die Befürchtung, dass der BFF zu unangemessen hohen Forderungen für die
Grundstückseigentümer führt, ist damit nicht zutreffend. Die
Planungsziele werden beibehalten. 4.
Verhältnis Bebauungsplan / Landschaftsplan
4.1 Der BFF ist ein überflüssiges
Instrument, weil Naturschutzbelange schon jetzt in der Bauleitplanung und in
anderen Genehmigungsverfahren ausreichend berücksichtigt werden. Deswegen ist
es unverständlich, weshalb noch ein zusätzliches Instrument geschaffen
wird.(Schindler Deutschland Holding GmbH) Stellungnahme: Bebauungspläne setzen das Maß und die Art der Bebauung sowie
die Erschließung des Gebietes fest. Viele Bebauungspläne, besonders die
jüngeren Datums, enthalten auch Grünfestsetzungen. Bebauungspläne gibt es
jedoch nicht flächendeckend, sondern nur für einzelne Bereiche. Für die übrigen
Flächen kommt entweder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zur Anwendung oder
aber sie fallen in den Geltungsbereich des Baunutzungsplanes (BNP), der auf
Grund seiner Großmaßstäblichkeit (M. 1:25.000) und seiner Entstehungszeit
(1960) keine Grünfestsetzungen zum Inhalt hat, für große Bereiche des Bezirkes
jedoch als qualifizierter Bebauungsplan gilt. Das verbindliche Planungsrecht im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes wird ungefähr zur Hälfte durch Bebauungspläne und zur anderen
Hälfte durch den Baunutzungsplan bestimmt.
Alle Bebauungspläne sind vor 1980 festgesetzt worden. Diese enthalten
jedoch nur Grünfestsetzungen von geringem Ausmaß. Die Bebauungspläne, die heute
aufgestellt werden setzen in der Regel Grün in dem gleichen Maß fest, wie es
auch durch die Umsetzung des Biotpflächenfaktors (BFF) verlangt wird. Damit ist
sichergestellt, dass Firmen, die sich im BFF-Gebiet ansiedeln nicht
benachteiligt werden. Dabei hat der Unternehmer durch den BFF im Gegensatz
zu den Festsetzungen im Bebauungsplan sogar den Vorteil, dass er sich aussuchen
kann, wo er das Grün schafft, entweder als Vegetation auf dem Boden, als
Dachbegrünung, als Fassadenbegrünung in der Vertikalen oder als
Regenwasserversickerung. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen räumen diese
Wahlfreiheit nicht ein, sondern fordern die Umsetzung der Grünforderungen
ausschließlich auf dem Boden. Durch die Aufstellung des Landschaftsplanes und die
Festsetzung des BFF können somit Bereiche planerisch abgedeckt werden, für die
es durch bestehendes Planungsrecht bisher keine Grünfestsetzungen gibt.
In diesem Fall kommt der BFF voll zur Anwendung. Existieren jedoch in
Bebauungsplänen Grünfestsetzungen, die unter dem durch den BFF
festgesetzten Maß liegen, werden diese auf den Bestand angerechnet, und durch
weitere Maßnahmen ist der BFF dann bis zum Wert 0,3 zu ergänzen. Gibt es einen
Bebauungsplan, der Grün in dem Maß schon festschreibt, wie es auch der BFF
verlangt, kommt der BFF gar nicht mehr zur Anwendung. Somit kann der BFF nicht als überflüssiges Instrument
angesehen werden, der Inhalte festsetzt, die schon abgedeckt sind, vielmehr
füllt der BFF eine Lücke, wo andere Pläne und Vorschriften nicht greifen. Dabei
darf der Landschaftsplan dem Bebauungsplan nicht widersprechen. Die
Planungsziele werden beibehalten. 4.2 Ökologische Verbesserungen werden begrüßt, jedoch darf der
BFF den Gewerbestandort Großbeerenstraße in seiner Wettbewerbsfähigkeit nicht
gefährden und keine Belastung für die Betriebe darstellen. (Daimler Chrysler
Verwaltungsgesellschaft f. Grundbesitz mbH) Stellungnahme: Grundsätzlich darf ein Landschaftsplan den
planungsrechtlichen Vorgaben durch die Bauleitplanung nicht widersprechen.
Somit kann ein Landschaftsplan die planungsrechtlich festgesetzte Bebau- und
Nutzbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer des Grundstückes darf die im
Bebauungsplan oder Baunutzungsplan festgesetzte GRZ voll ausschöpfen. Genauso wie ein BFF-Landschaftsplan kann auch ein
Bebauungsplan Grün-Auflagen festschreiben. Dabei ist der BFF-Landschaftsplan
jedoch weniger restriktiv, als der Bebauungsplan, da er bei der Umsetzung der
Auflagen dem Bauherren beim Ort und der Art der Maßnahme eine Wahlmöglichkeit
läßt. Im Verhältnis beider Plänen zueinander gibt es keine Doppelplanung
bezüglich der Grün-Auflagen, sondern der BFF füllt mit seinen Auflagen ein
Defizit aus, wo es veraltetes Planungsrecht gibt. Auflagen des BFF-Landschaftsplanes füllen eine Lücke, wo
andere Pläne und Vorschriften nicht greifen. Die Auflagen, die immer unter der
Wahrung des geltenden Planungsrechtes zu sehen sind, beeinträchtigen somit auch
nicht das Funktionieren des Industriegebietes und schränken seine
Wettbewerbsfähigkeit nicht ein.. Grundsätzlich können mit planerischen Auflagen Mehrkosten
bzw. Belastungen für ein Bauvorhaben verbunden sein, die sich aus den
spezifischen Standortbedingungen heraus begründen. Dieses ist sowohl beim
Landschaftsplan wie beim Bebauungsplan gegeben. Belastungen durch Mehrkosten müssen nicht von vornherein
auftreten, denn es besteht die Möglichkeit im Rahmen der Umsetzung von
BFF-Maßnahmen wie Entsiegelung, Regenwasserversickerung, Dach- und
Fassadenbegrünung erhebliche Kosten zu sparen. Beispiele: Die Planungsziele werden
beibehalten. 5. Umsetzung des BFF 5.1. Der BFF
soll im gesamten Geltungsbereich sofort umgesetzt werden ohne Achtung
des Bestandsschutzes. Bei der Umsetzung soll nicht verhältnismäßig
vorgegangen werden, es soll keine Möglichkeit geben den geforderten Wert von
0,3 zu mindern.(Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln) Die
Umsetzung des BFF muß mit Augenmaß erfolgen. (Daimler Chrysler
Verwaltungsgesellschaft f. Grundbesitz mbH) Stellungnahme: Die
Aufstellung und Festsetzung des BFF-Landschaftsplanes 7-L-2 erfolgt auf der
Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes. Nach der Festsetzung erlangt der
Plan Verbindlichkeit gegenüber jedermann. Die Umsetzung der festgesetzten
Maßnahmen kann jedoch nicht über das Berliner Naturschutzgesetz erfolgen.
Diesem steht die Aussage des § 43a (5) entgegen. Darin wird
festgeschrieben, inwieweit bestimmte Maßnahmen privaten Eigentümern im Rahmen
der Zumutbarkeit
auferlegt werden können. Danach ist es nur zumutbar, wenn dem Eigentümer u.a.
durch die auferlegten Maßnahmen sofort wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung des BFF in der Regel nicht gegeben. Somit
findet bei der Umsetzung des BFF ein anderer Planungsgrundsatz Anwendung. Das
leitet sich daraus ab, dass dem Landschaftsplan der Ansatz zu Grunde liegt, die
Umsetzung des BFF an eine Baumaßnahme zu koppeln, d.h. entsprechende an die
Bebauung geknüpfte Auflagen müssen erfüllt werden. Die
Pflicht zur Umsetzung der naturhaushaltwirksamen Maßnahmen beim BFF entsteht so
ausschließlich bei Neubebauung oder baulicher Veränderung auf dem Grundstück.
Grundstücke, auf denen keine Veränderungen erfolgen, haben Bestandsschutz.
Somit ist es nicht möglich, Maßnahmen ohne bauliche Veränderungen auf dem
Grundstück umzusetzen. Dabei kommt das Verursacherprinzip zu Anwendung. Dieses
bedeutet, dass bei baulichen Veränderungen auf Grundstücken im Geltungsbereich,
die den Anteil des überbauten und versiegelten Bodens erhöhen und somit zu
einer Verschlechterung des Naturhaushaltes führen, Ausgleich geschaffen werden
muß in Form von naturhaushaltwirksamen Maßnahmen. Die Gründe, die zur
Aufstellung des Landschaftsplanes führten wie die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes
durch großflächige Versiegelungen, rechtfertigen diese Kompensationsforderung. Somit
fällt die Pflicht zur Realisierung und die Finanzierung der
naturhaushaltwirksamen Maßnahmen an den jeweiligen Verursacher der Baumaßnahme
nämlich an den einzelnen Bauherren. Es erfolgt eine sukzessive grundstücksweise
Umsetzung des BFF nach der jeweiligen Bautätigkeit im Geltungsbereich.
Eigentümer ohne eine bauliche Veränderung auf ihrem Grundstück sofort
zur Realisierung der Maßnahmen zu verpflichten, ist demnach im Rahmen der
Zumutbarkeit nicht möglich. Grundsätzlich unterliegt
unsere Gesetzgebung wie sämtliches Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
So fällt auch die Umsetzung des BFF darunter und die Verhältnismäßigkeit muß
berücksichtigt werden. Es liegen häufig Bedingungen
vor, die auch die Umsetzung eines BFF von 0,3 auf einem Grundstück nicht
ermöglichen. So kann es gegeben sein, dass die planugsrechtlich maximal
mögliche Bebaubarkeit des Grundstückes, die betriebsnotwendige Nutzung der
Freiflächen, Gründe des Boden- u. Grundwasserschutzes oder das Vorliegen eines
Baudenkmales durch Fehlen ausreichender Flächen die Umsetzung nicht mehr
ermöglicht. In diesen Fällen muß die BFF-Forderung dann reduziert oder kann in
Ausnahmefällen auch erlassen werden. Eine Reduzierung des BFF kann auch gewährt
werden, wenn die Kosten, die für die Begrünung aufgewendet werden müssen, nicht
im Verhältnis zur Baumaßnahme auf dem Grundstück stehen. Bei den geschilderten
Tatbeständen handelt es sich um Ausnahmen. Eine Reduzierung bzw. Freistellung
von der Umsetzung der Auflagen wird bei Zutreffen der jeweils geschilderten
Bedingungen gewährt. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu
tragen, werden beim Vorliegen bestimmter Gegebenheiten, die eine nicht
beabsichtigte Härte darstellen würden, in Gesetzen grundsätzlich
Ausnahmeregelungen eingeräumt. Somit haben diese ihre Berechtigung. Hinzu
kommt, dass gerade durch die Anwendung der Verhältnismäßigkeit bei
gleichzeitigem Ausschöpfen des Ermessensspielraumes, den die Verwaltung hat,
die Akzeptanz dieses Instrumentes bei den Unternehmern erreicht werden kann.
Die Umsetzung erfolgt somit mit ”Augenmaß”, da es sich immer um
eine Einzelfallentscheidung handelt. Aus oben genannten Gründen
werden die Ziele beibehalten. 6.
Aufstellungserfordernis des Landschaftsplans 6.1 Das
Aufstellungserfordernis des Landschaftsplanes wird in Frage gestellt, da die in
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung dargelegte klimatische Belastung im
Geltungsbereich (”gegenüber Freilandverhältnissen liegen nur geringe oder
mäßige klimatische Veränderungen im Geltungsbereich vor”) als nicht
erheblich eingeschätzt wird. (Daimler Chrysler Verwaltungsgesellschaft f.
Grundbesitz mbH) Stellungnahme: Es wird
angenommen, dass im Schreiben zur Bürgerbeteiligung eine Aussage aus der Karte Stadtklimatische
Zonen aus dem Umweltatlas Berlin wiedergegeben wurde. Die Karte
beschreibt die Veränderungen der Parameter Luftfeuchte, Lufttempetatur und
Windverhältnisse in Abhängigkeit von den verschiedenartigen Nutzungstypen der
Stadt. Die Zonierung der Stadt soll Bereiche verschiedener klimatischer
Veränderungen und die dort vorherrschende ökologische Situation beschreiben. Die
Karte sagt über den Geltungsbereich aus, dass dieser bei einer Skalierung der
stadtklimatischen Zonen von 1 bis 4 zu 90% durch die zweithöchste Zone 3
”mäßige klimatische Veränderungen im Vergleich zu
Freilandverhältnissen” gekennzeichnet wird und nur zu 10% durch
”geringe klimatische Veränderungen im Vergleich zu Freilandverhältnissen”. In Zone
3 ist die nächtliche Abkühlung herabgesetzt, besteht eine mäßige
Schwülegefährdung und durch eine Reduzierung der Windgeschwindigkeit besteht
eine schlechte Durchlüftung und Immissionsgefährdung. In der
Bestandserhebung für den Landschaftsplan wurde die Karte Klimafunktionen
gemäß Umweltatlas Berlin (Ausgabe 2001) wiedergegeben. Die Abgrenzung in
verschiedene Bereiche wie Be – und Entlastungsbereiche, entlastete
Bereiche und Übergangsbereiche hat den Zweck, Stadtgebiete nach ihrer
klimatischen Funktion und deren Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen zu
bewerten. Die Belastungsbereiche untergliedern sich wiederum in Bereiche, die sehr
hohen und mäßig bis hohen stadtklimatischen Veränderungen
ausgesetzt sind. Auf dieser Grundlage ergeben sich Maßnamen für die Bereiche
wie Entsiegelungen und Erhalt von Grünflächen. In
dieser Karte liegt der Geltungsbereich zu 90% in einem mäßig bis hohen
klimatischen Belastungsbereich, der durch dichte Bebauung, hohe Versiegelung,
einen geringen Vegetationsanteil, hohe Mitteltemperatur, geringe nächtliche
Abkühlung, Schwülegefährdung, schlechte Ausstauschverhältnisse und hohe
Empfindlichkeit gegenüber Nuzungsintensivierung gekennzeichnet ist. Der
Geltungsbereich geht im Nordosten im Bereich des Teltowkanal in den
innerstädtischen Bereich sehr hoher stadtklimatischer Belastung über. Die
Aussagen beider Karten besagen inhaltlich das Gleiche über den Geltungsbereich,
es liegen den Karten vielmehr unterschiedliche Zielsetzungen zu Grunde. Der Inhalt
aus der Karte Stadtklimatische Zonen wurde jedoch vom Einwender
falsch interpretiert, denn nach den dargelegten Ausführungen liegen auch schon
in der Zone ”mäßige klimatische Veränderungen im Vergleich zu
Freilandverhältnissen” erhebliche Klimaveränderungen im Geltungsbereich
vor. Die Karte Klimafunktionen wurde deswegen zur Bestandserhebung für
den Landschaftsplan herangezogen, weil die dort vorgeschlagenen
Handlungsempfehlungen der Zielsetzung des BFF entsprechen. Danach
besteht für den Geltungsbereich eine erhebliche klimatische Veränderung. Als
zweiter Parameter, der das Erfordernis der Planaufstellung begründet, tritt die
sehr hohe Versiegelung des Geltungsbereichs hinzu. Beide Parameter sind gemäß
§8 (1) Nr.3 Berliner Naturschutzgesetz (”Es sind u.a. Landschaftspläne
für Bereiche aufzustellen, die Landschaftsschäden auf- weisen oder
befürchten lassen”) als Erfordernis ausreichend, um für dieses Gebiet
einen Landschaftsplan aufzustellen. Die
Planungsziele werden beibehalten. 7.
Geltungsbereich 7.1 Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundstück Großbeerenstraße 159-133
außerhalb des Geltungsbereich liegt. (1 Einzelperson) Stellungnahme: Für das
Grundstück Großbeerenstraße 135-159 wurde am 10.4.02001 beschlossen den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-2 aufzustellen. Ziel des Planes ist es, für
das dort inzwischen ansässige großflächige Einzelhandelsunternehmen Baumarkt
Hornbach neues Planungsrecht zu schaffen. Der dort bislang geltende
Bebauungsplan XIII-27 von 1964 hat die Errichtung der vorgesehenen
Handelseinrichtung dort planungsrechtlich nicht ermöglicht. Das
Gesetz zur Umweltverträglichkeit schreibt für großflächige
Einzelhandelsunternehmen ab einer Geschoßfläche von 5000m² vor eine UVP
durchzuführen, die für o.g. Vorhaben im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung
erfolgte. Es wurden darin die erwarteten Umweltauswirkungen eingeschätzt. Als
Beeinträchtigung tritt hier u.a. die Zunahme der Versiegelung auf dem
Grundstück und die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern auf. Dieses hat klimatische
Beeinträchtigungen, Verringerung der Grundwasseranreicherung und
Verschlechterung des Landschaftsbildes zur Folge. Nach
fachgerechter Abwägung der ermittelten Belange wurden als textliche
Festsetzungen zum Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Diese
beinhalten u.a. die Stellplatzanlage mit Bäumen und Sträuchern intensiv zu
begrünen, mit versickerungsfähigem Pflaster zu versehen und Vegetationsflächen
anzulegen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgte im Jahr 2004. Auf dem
Grundstück wird der BFF-Wert von 0,3 für gewerblich genutzte Grundstücke
erfüllt. Damit
wurde für diese Fläche vor Kurzem neues Planungsrecht geschaffen, welches
Auflagen festsetzt, die die BFF-Anforderungen für gewerblich genutzte
Grundstücke erfüllen. Es besteht kein Handlungsbedarf, das Grundstück in den
Geltungsbereich einzubeziehen, da das geltende Planungsrecht die Auflagen
erfüllt. Die
Planungsziele werden beibehalten. Hinweise
ohne Planungsrelevanz Die im
LanAschaftsprogramm dargestellte Nord-Süd-Wegeverbindung parallel zur
Bahntrasse soll umgesetzt werden. (Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln) |
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