Drucksache - 1507/XVII
Begründung:In Ergänzung zu der bereits bestandenen Wohnbebauung im
Bereich der Felixstraße und der Götzstraße wurden in den 60er Jahren des
letzten Jahrhunderts Standorte der sozialen Infrastruktur (Schule,
Kindertagesstätte) entwickelt. 1968 sind die St.-Johannes-Capistran-Kirche mit
angeschlossenem Kloster und das Studentenwohnheim Leonhard Adler vom
katholischen Erzbistum errichtet worden. In den letzten Jahren wurde die Kirche
von Berlins größter katholischer Pfarrgemeinde, der polnischen Gemeinde,
insbesondere zu Gottesdiensten genutzt. Im Frühjahr 2004 verkaufte
das Erzbistum Berlin im Zuge eines Sanierungsprozesses die Fläche mit dem
Kirchenstandort an eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft. In Abstimmung mit
dem katholischen Erzbistum plant der neue Eigentümer den Abriss der vorhandenen
Baulichkeiten und die Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit ca. 120 Plätzen
sowie fünf Wohngebäude mit ca. 120 Einheiten für betreutes Wohnen. Nach
Durchführung eines bauhistorischen Gutachtens durch den Eigentümer in
Übereinkunft mit der bezirklichen Denkmalpflege und dem Landesdenkmalamt sind
die Abrissanträge vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg nunmehr genehmigt. Die
Umsetzung der Abrissmaßnahmen - bis auf den zu erhaltenden Glockenturm - sind
durch den Eigentümer kurzfristig geplant. Die Erforderlichkeit zur Aufstellung eines
Bebauungsplanverfahrens ergibt sich aus der Unvereinbarkeit zwischen der
planerischen Zielsetzung für die zukünftige Entwicklung des Gebietes als ein
durchgrünter Wohnstandort für Senioren und den bestehenden Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes XIII-79 für diese Fläche (Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Anlagen für kirchliche Zwecke). Als Ergebnis intensiver Abstimmungen zwischen dem Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg und dem Eigentümer wurde im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages die Kostenübernahme für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens
XIII-79-2 durch den Eigentümer geregelt. Das ca. 1,6 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil
Tempelhof in ca. 700 m Entfernung östlich des U-Bahnhofs Alt-Tempelhof. Der Geltungsbereich beinhaltet die Baulichkeiten der
leerstehenden St.-Johannes-Capistran-Kirche mit der ehemaligen Klosteranlage
der Schlesischen Franziskaner und dem Studentenwohnheim Leonhard Adler sowie
dem Glockenturm an der Felixstraße. Während die südlich vorgelagerten
Freiflächen den Eindruck einer nicht mehr intensiv gepflegten Parkanlage
vermitteln, sind die östlichen Freiflächen durch länger nicht mehr genutzte
Sport-, Garten- und Hofflächen geprägt. Der Flächennutzungsplan von Berlin (FNP)[1] stellt für den gesamten Planbereich
Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar. Östlich der Geltungsbereichsgrenze sind
umfangreiche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleingarten"
ausgewiesen. Die im Bebauungsplan XIII-79-2 vorgesehene Festsetzung als
Allgemeines Wohngebiet befindet sich in Übereinstimmung mit den Darstellungen
des FNP. Der rechtskräftige Bebauungsplan XIII-79[2]
setzt das Plangebiet bisher als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
"Anlagen für kirchliche Zwecke" fest. Als Nutzungsmaß ist eine GRZ
von 0,3 und eine GFZ von 0,9 bei offener Bauweise festgesetzt. Weiterhin ist
durch Planergänzungsbestimmung Nr. 2 ein Leitungsrecht gesichert und durch Planergänzungsbestimmung
Nr. 3 geregelt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksfläche gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten ist. Es ist beabsichtigt, diese Festsetzungen bei
der Aufstellung des Bebauungsplans XIII-79-2 zu überprüfen. Zur Sicherung der neuen städtebaulichen Ziele ist
voraussichtlich nur eine rechtliche Überführung des Grundstücks Götzstraße 65
von ”Gemeinbedarfsfläche, Anlagen für kirchliche Zwecke” in
”Allgemeines Wohngebiet (WA)” ausreichend. Im Laufe des Verfahrens muss geprüft werden, ob aufgrund des Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG zu erwarten ist. Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans XIII-79-2 als Allgemeines Wohngebiet sollen die zulässige überbaubare Fläche und auch der Versiegelungsgrad nicht überschritten werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich ist. Gemäß §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB ist eine Umweltprüfung
durchzuführen und in einem Umweltbericht darzustellen. Rechtsgrundlage
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Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)
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