Drucksache - 1507/XVII  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes XIII-79-2 für das Grundstück Götzstraße 65 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:1. Herr Band, Ekkehard
2. Frau Dr. Ziemer, Elisabeth
Band, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
06.12.2005 
43. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.11.2005 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK BA vom 25.10.05

Begründung:

Begründung:

 

In Ergänzung zu der bereits bestandenen Wohnbebauung im Bereich der Felixstraße und der Götzstraße wurden in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts Standorte der sozialen Infrastruktur (Schule, Kindertagesstätte) entwickelt. 1968 sind die St.-Johannes-Capistran-Kirche mit angeschlossenem Kloster und das Studentenwohnheim Leonhard Adler vom katholischen Erzbistum errichtet worden. In den letzten Jahren wurde die Kirche von Berlins größter katholischer Pfarrgemeinde, der polnischen Gemeinde, insbesondere zu Gottesdiensten genutzt.

 

Im Frühjahr 2004 verkaufte das Erzbistum Berlin im Zuge eines Sanierungsprozesses die Fläche mit dem Kirchenstandort an eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft. In Abstimmung mit dem katholischen Erzbistum plant der neue Eigentümer den Abriss der vorhandenen Baulichkeiten und die Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit ca. 120 Plätzen sowie fünf Wohngebäude mit ca. 120 Einheiten für betreutes Wohnen. Nach Durchführung eines bauhistorischen Gutachtens durch den Eigentümer in Übereinkunft mit der bezirklichen Denkmalpflege und dem Landesdenkmalamt sind die Abrissanträge vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg nunmehr genehmigt. Die Umsetzung der Abrissmaßnahmen - bis auf den zu erhaltenden Glockenturm - sind durch den Eigentümer kurzfristig geplant.

 

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens ergibt sich aus der Unvereinbarkeit zwischen der planerischen Zielsetzung für die zukünftige Entwicklung des Gebietes als ein durchgrünter Wohnstandort für Senioren und den bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes XIII-79 für diese Fläche (Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Anlagen für kirchliche Zwecke).

 

Als Ergebnis intensiver Abstimmungen zwischen dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg und dem Eigentümer wurde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages die Kostenübernahme für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens XIII-79-2 durch den Eigentümer geregelt.

 

Das ca. 1,6 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Tempelhof in ca. 700 m Entfernung östlich des U-Bahnhofs Alt-Tempelhof.

 

Der Geltungsbereich beinhaltet die Baulichkeiten der leerstehenden St.-Johannes-Capistran-Kirche mit der ehemaligen Klosteranlage der Schlesischen Franziskaner und dem Studentenwohnheim Leonhard Adler sowie dem Glockenturm an der Felixstraße. Während die südlich vorgelagerten Freiflächen den Eindruck einer nicht mehr intensiv gepflegten Parkanlage vermitteln, sind die östlichen Freiflächen durch länger nicht mehr genutzte Sport-, Garten- und Hofflächen geprägt.

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin (FNP)[1] stellt für den gesamten Planbereich Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar. Östlich der Geltungsbereichsgrenze sind umfangreiche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleingarten" ausgewiesen. Die im Bebauungsplan XIII-79-2 vorgesehene Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet befindet sich in Übereinstimmung mit den Darstellungen des FNP.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan XIII-79[2] setzt das Plangebiet bisher als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Anlagen für kirchliche Zwecke" fest. Als Nutzungsmaß ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,9 bei offener Bauweise festgesetzt. Weiterhin ist durch Planergänzungsbestimmung Nr. 2 ein Leitungsrecht gesichert und durch Planergänzungsbestimmung Nr. 3 geregelt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksfläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist. Es ist beabsichtigt, diese Festsetzungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans XIII-79-2 zu überprüfen.

 

Zur Sicherung der neuen städtebaulichen Ziele ist voraussichtlich nur eine rechtliche Überführung des Grundstücks Götzstraße 65 von ”Gemeinbedarfsfläche, Anlagen für kirchliche Zwecke” in ”Allgemeines Wohngebiet (WA)” ausreichend.

 

Im Laufe des Verfahrens muss geprüft werden, ob aufgrund des Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG zu erwarten ist. Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans XIII-79-2 als Allgemeines Wohngebiet sollen die zulässige überbaubare Fläche und auch der Versiegelungsgrad nicht überschritten werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich ist.

 

Gemäß §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen und in einem Umweltbericht darzustellen.

 

 

Rechtsgrundlage

 

·         Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),  geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

·         Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBL. S. 524, 525)

·         Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 390).

 



 

 

 

 

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