Drucksache - 1263/XVII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses Nr. 36 vom 06.07.1971 und des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-101w vom 08.06.1982 für die Grundstücke Steinmetzstraße 51-52, Goebenstraße 4-6, 7 (teilweise), 8-11 und Kulmer Straße 11-12 vom 08.06.1982 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:1. Dr. Ziemer, Elisabeth
2. Bezirksstadträtin
Band, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.03.2005 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
03.05.2005 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK vom 01.03.2005

Den Inhalt entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage

 

 

Begründung

 

1963 wurde das Gebiet ”Bülowbogen” im Rahmen des Ersten Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Am 6. Juli 1971 beschloss das Bezirksamt Schöneberg für das gesamte Gebiet Bebauungspläne zur Sicherung der Sanierungsziele aufzustellen.

Mit Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde 1972 das ”Sanierungs-

gebiet Schöneberg - Bülowstraße” förmlich festgelegt.

Zum Zeitpunkt der Ausweisung des Sanierungsgebietes galten für den Baublock 84 die

planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans XI-84 vom 13.04.1959 (Vorbehaltsflächen für die vorhandene Schule im Blockinnenbereich) und der Baunutzungsplan (”Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3”).

 

Auf Grundlage eines städtebaulichen Konzepts wurde 1976 das Bebauungsplanverfahren

XI-101o für den nicht vom Bebauungsplan XI-84 abgedeckten Teil des Baublocks 84 eingeleitet.

Im nachfolgenden Zeitraum von 1981 bis 1983 ist das städtebauliche Konzept, das ursprünglich auf tiefgreifende Veränderungen des dicht bebauten Wohngebietes ausgerichtet war, durch das neue Konzept einer behutsamen Stadtsanierung ersetzt worden. Die Konzeptänderung erforderte eine grundlegende Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs

XI-101o. Um die zügige Abwicklung der Sanierungsmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Bebauungsplanverfahren deshalb geteilt. Für den nördlichen Teil des Geltungsbereichs des bisherigen Bebauungsplanentwurfs wurde am 08.06.1982 das Bebauungsplanverfahren

XI-101w eingeleitet.

 

Die Sanierungsziele aus den Bebauungsplanentwürfen XI-101o und XI-101w sind weitgehend vor Ort umgesetzt. Das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße ist außerdem mit der ”Vierten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17.06.1999 (GVBl. S. 345)” inzwischen aufgehoben worden.

 

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanverfahrens XI-101w sind die wichtigsten Sanierungsziele - Abriss der Hinterhäuser und Seitenflügel, die einer ausreichenden Belichtung und Belüftung bisher entgegenstanden - erreicht worden. Erfolgt ist außerdem eine weitgehende durchgängige Vereinigung der Innenhöfe innerhalb des Geltungsbereichs mit Anlegungen von Spielplätzen und Aufenthaltsbereichen. Im Innenbereich des Baublocks 84 ist ferner nach der Neuordnung zudem eine Sportplatzanlage für die Neumark-Grundschule angelegt worden. Damit ist die Freiflächengestaltung insgesamt weitgehend nach den Vorgaben der Sanierungsplanung grundstücksübergreifend umgesetzt worden. Zur Sicherung und zum Erhalt dieser Gemeinschaftsanlagen sind teilweise Baulasteintragungen oder sanierungsvertragliche Verpflichtungen eingegangen worden.

 

Neben den Sanierungszielen, die zu der Aufstellung des Bebauungsplans XI-101w führten, besteht noch der generelle Bezirksamtsbeschluss Nr. 36 vom 06.07.1971, nachdem in Schöneberg Bebauungspläne für Sanierungsgebiete aufzustellen sind. Durch die ”Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17.06.1999 (GVBl. S. 345)” wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße inzwischen aufgehoben. In Tempelhof-Schöneberg sind inzwischen auch alle anderen Sanierungsgebiete aufgehoben worden. Der generelle Beschluss Nr. 36 soll deshalb zusammen mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-101w aufgehoben werden.

 

Nach Einstellung des Verfahrens gelten wieder die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans XI-84 und die Ausweisungen des Baunutzungsplanes.

 

Die mit der B-Planeinstellung verbundene Aufgabe, hier ”Allgemeines Wohngebiet” festzusetzen, ist nach der erfolgten Sanierung des Baugebietes unproblematisch. Die historisch entstandene Mischung aus Wohnen und Arbeiten wird vielmehr aus einer Reihe städtebaulicher Gründe sogar befürwortet.

 

Nach erfolgter Prüfung sind keine negativen Folgen durch die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens erkennbar. Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren (§14 BauGB) beschlossen noch Bauvorhaben über Planreife (§ 33 BauGB) genehmigt worden.

 

 

Rechtsgrundlagen [0111] 

 

·         Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414).

·         Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB[0112] ) in der Fassung vom

      7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom

      18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524, 525).

·         Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG[0113] ) in der Fassung vom 28. Februar 2001

      (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521)

 

 

 


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 [0112] aktuelle Fassung über Autotext verfügbar

 [0113] aktuelle Fassung über Autotext verfügbar

 
 

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