Drucksache - 1263/XVII
Begründung1963 wurde
das Gebiet ”Bülowbogen” im Rahmen des Ersten
Stadterneuerungsprogrammes als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Am 6. Juli 1971
beschloss das Bezirksamt Schöneberg für das gesamte Gebiet Bebauungspläne zur
Sicherung der Sanierungsziele aufzustellen. Mit
Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) wurde 1972 das
”Sanierungs- gebiet
Schöneberg - Bülowstraße” förmlich festgelegt. Zum Zeitpunkt
der Ausweisung des Sanierungsgebietes galten für den Baublock 84 die planungsrechtlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans XI-84 vom 13.04.1959 (Vorbehaltsflächen für
die vorhandene Schule im Blockinnenbereich) und der Baunutzungsplan
(”Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3”). Auf Grundlage eines städtebaulichen Konzepts wurde 1976 das Bebauungsplanverfahren XI-101o für den nicht vom Bebauungsplan XI-84 abgedeckten Teil des Baublocks 84 eingeleitet. Im nachfolgenden Zeitraum von 1981 bis 1983 ist das städtebauliche Konzept, das ursprünglich auf tiefgreifende Veränderungen des dicht bebauten Wohngebietes ausgerichtet war, durch das neue Konzept einer behutsamen Stadtsanierung ersetzt worden. Die Konzeptänderung erforderte eine grundlegende Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs XI-101o. Um die zügige Abwicklung der Sanierungsmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Bebauungsplanverfahren deshalb geteilt. Für den nördlichen Teil des Geltungsbereichs des bisherigen Bebauungsplanentwurfs wurde am 08.06.1982 das Bebauungsplanverfahren XI-101w eingeleitet. Die Sanierungsziele aus
den Bebauungsplanentwürfen XI-101o und XI-101w sind weitgehend vor Ort
umgesetzt. Das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße ist außerdem mit der
”Vierten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17.06.1999 (GVBl. S. 345)”
inzwischen aufgehoben worden. Innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanverfahrens XI-101w sind die wichtigsten
Sanierungsziele - Abriss der Hinterhäuser und Seitenflügel, die einer
ausreichenden Belichtung und Belüftung bisher entgegenstanden - erreicht worden.
Erfolgt ist außerdem eine weitgehende durchgängige Vereinigung der Innenhöfe
innerhalb des Geltungsbereichs mit Anlegungen von Spielplätzen und
Aufenthaltsbereichen. Im Innenbereich des Baublocks 84 ist ferner nach der
Neuordnung zudem eine Sportplatzanlage für die Neumark-Grundschule angelegt
worden. Damit ist die Freiflächengestaltung insgesamt weitgehend nach den
Vorgaben der Sanierungsplanung grundstücksübergreifend umgesetzt worden. Zur
Sicherung und zum Erhalt dieser Gemeinschaftsanlagen sind teilweise
Baulasteintragungen oder sanierungsvertragliche Verpflichtungen eingegangen
worden. Neben den Sanierungszielen, die zu der Aufstellung des Bebauungsplans XI-101w führten, besteht noch der generelle Bezirksamtsbeschluss Nr. 36 vom 06.07.1971, nachdem in Schöneberg Bebauungspläne für Sanierungsgebiete aufzustellen sind. Durch die ”Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17.06.1999 (GVBl. S. 345)” wurde das Sanierungsgebiet Schöneberg-Bülowstraße inzwischen aufgehoben. In Tempelhof-Schöneberg sind inzwischen auch alle anderen Sanierungsgebiete aufgehoben worden. Der generelle Beschluss Nr. 36 soll deshalb zusammen mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-101w aufgehoben werden. Nach Einstellung des Verfahrens gelten wieder die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans XI-84 und die Ausweisungen des Baunutzungsplanes. Die mit der B-Planeinstellung verbundene Aufgabe, hier ”Allgemeines Wohngebiet” festzusetzen, ist nach der erfolgten Sanierung des Baugebietes unproblematisch. Die historisch entstandene Mischung aus Wohnen und Arbeiten wird vielmehr aus einer Reihe städtebaulicher Gründe sogar befürwortet. Nach
erfolgter Prüfung sind keine negativen Folgen durch die Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens erkennbar. Im Geltungsbereich sind weder
Veränderungssperren (§14 BauGB) beschlossen noch Bauvorhaben über Planreife (§
33 BauGB) genehmigt worden. Rechtsgrundlagen[0111]
·
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414). ·
Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB[0112])
in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom
18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524, 525). · Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG[0113]) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521) |
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