Auszug - Abwahl einer Patientenfürsprecherin/eines Patientenfürsprechers
Mehrheitlicher Beschluss:
Die in der Anlage genannte Person wird gemäß § 86 VwVfG in Verbindung mit § 30 Landeskrankenhausgesetz und § 12 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) als Patientenfürsprecher_in mit sofortiger Wirkung aus ihrem/seinen Amt abberufen. |
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