Auszug - Vorstellung der Betreuungsbehörde im Sozialamt Tempelhof-Schöneberg BE: Herr Schaupp, Leiter  

 
 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Soziales und Senioren XIX. Wahlperiode Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 20.06.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:05 Anlass: ordentliche Sitzung
 
Beschluss

Zu Beginn der Berichterstattung wird ein Handout zur Vorstellung der Betreuungsbehörde Tempelhof-Schöneberg sowie ein Leitfaden der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zum Thema „Vorsorge“ verteilt

Zu Beginn der Berichterstattung wird ein Handout zur Vorstellung der Betreuungsbehörde Tempelhof-Schöneberg sowie ein Leitfaden der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zum Thema „Vorsorge“ verteilt.

 

Der Leiter der Sozialen Dienste, Arbeitsgruppe Betreuungsbehörde Angelegenheiten der Berufsbetreuer berichtet sehr ausführlich, gekoppelt mit Beispielen, über die Aufgaben und die Arbeit der Betreuungsbehörde. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde leisten eine unterstützende Tätigkeit der Betreuungsgerichte. Sie nehmen Sachverhalte von betroffenen Personen selbst oder Dritten zu betroffenen Personen auf, prüfen diese und erstellen hierzu Sozialberichte. Ferner leiten sie Mitteilungen an das Amtsgericht zur Abwehr von Gefahren für Betroffene weiter. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Gewinnung, Beratung und Unterstützung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer.

 

In der nachfolgenden Diskussion bitten die Ausschussmitglieder u. a. um eine detaillierte Darstellung der Eignungsprüfung für Berufsbetreuerinnen und Betreuer. Es wird nach den Gründen für die hohe Anzahl junger betroffener Personen gefragt und nach dem in Erfahrung bringen der Informationen. Ferner interessieren sich die Ausschussmitglieder dafür, wie häufig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde beim Fertigen von Sozialberichten bzw. beim Prüfen der Fälle auf Konstellationen stoßen, der bräuchte einen Betreuer aber da kann tatsächlich eine verfügbare andere Hilfe ausreichen, sodass die Bestellung eines Betreuers nicht empfohlen wird. Wie häufig wird bei den Betreuerinnen und Betreuern, trotz Beratung, eine massive Überforderung bzw. missbräuchliche Handlungsweisen festgestellt? Inwieweit kann ein Betreuer für seine Handlungen haftbar gemacht werden. Ist ein Betreuerwechsel möglich und wenn ja, wann? Handelt es sich beim Werden-Felser-Weg um eine Empfehlung oder eine Richtlinie?

 

Die gestellten Fragen werden sehr detailliert und anhand von Beispielen beantwortet.

Die Eignungsprüfung der Betreuerinnen und Betreuer umfasst keine festgelegten Kriterien. Die Betreuungsbehörde ist angewiesen auf Meldungen aus dem Umfeld und von Angehörigen. Nach der neuen und aktuellen Gesetzeslage werden die Betreuerinnen und Betreuer verpflichtet, Hilfen zu vermitteln. Bei den Hilfsmitteln, deren Anzahl relativ gering ist, handelt es sich u. a. um Pflegestützpunkte, Beratungsstellen und gut organisierte Kulturvereine. Die Anzahl der überfordert wirkenden Betreuerinnen und Betreuer ist gering. Hilfen und Beratungsgespräche werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Dienste zu jeder Zeit angeboten. Haftbar sind Betreuerinnen und Betreuer vollumfänglich für ihre Handlungen. Grundsätzlich ist ein Betreuerwechsel durch Stellen eines Antrages beim Gericht möglich. Der Werden-Felser-Weg kann nicht angeordnet werden. Es handelt sich hier um eine Selbstverpflichtung zwischen den beteiligten Parteien und ist immer stark abhängig von den sich mit dem Fall befassenden Personen.

 

 

 

 

 
 

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