Aktuelles zum Coronavirus
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Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt in Bezug auf die Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung keine Rechtsberatung vornimmt, sondern lediglich eine Beratung zu gesundheitsbezogenen Fragen.
Inhaltsspalte
Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Antragstellung ist freiwillig und an keine Frist gebunden.
Antragsberechtigt sind:
- die Eltern des Kindes
- das Kind selbst
- dessen Ehegatte oder Lebenspartner(in)
- Kinder des Kindes
Zuständigkeit
Für die Beurkundung ist das Standesamt, in dem die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte zuständig.
Erforderliche Unterlagen
- Abgesehen von den grundsätzlich erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung einer Geburt, ist der Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt, die ausländische Geburtsurkunde des Kindes beizufügen.
- Übersetzungen von Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer erfolgen und sind mit der ausländischen Urkunde im Original vorzulegen.
- Ggf. bedarf die Urkunde auch noch einer Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation.
- Kann die Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden, sind sonstige Nachweise über die Geburt erforderlich (z.B. Krankenhausbescheinigung, Taufschein).
Sprechzeiten
Bitte vereinbaren Sie dazu mit uns einen Termin unter der Rufnummer (030) 9018-24321 oder per E-Mail unter dem Stichwort „Terminvereinbarung“. Bitte geben Sie in jedem Fall auch eine Telefonnummer für Rückfragen an.
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