- die Eltern des Kindes
- das Kind selbst
- dessen Ehegatte oder Lebenspartner(in)
- Kinder des Kindes
Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt
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Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Antragstellung ist freiwillig und an keine Frist gebunden.
- Raum: 107/108
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 9018 24 355
- E-Mail an das Standesamt