Bezirk Mitte erwirkt Grundsatzurteil im Kampf um Wohnraum

Pressemitteilung Nr. 028/2024 vom 16.02.2024

Die Bezirksbürgermeisterin von Mitte, Stefanie Remlinger, informiert:

Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat das Bezirksamt Mitte ein wegweisendes Grundsatzurteil im Kampf um Wohnraum errungen (Aktenzeichen: OVG 5 B 5/22 u.a.). Damit ist endlich Rechtsklarheit geschaffen, um illegale Ferienwohnungen wieder in dringend benötigte Mietwohnungen umzuwandeln. Grundsätzlich ist damit klargestellt, dass nun auch rückwirkend Eigentümer belangt werden können, die Wohnraum bereits vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in Ferienwohnungen umgewandelt hatten und sich bislang auf verfassungs- und baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz berufen haben.

Im konkreten Fall ging es um ein Apartmenthaus mit 37 Wohnungen, für das die Eigentümerin ein sogenanntes Negativattest vom Bezirksamt Mitte eingefordert hatte, welcher bestätigen solle, dass keine Zweckentfremdung im Sinne des am 1. Mai 2014 in Berlin in Kraft getretenen Zweckentfremdungsverbotsrechts vorliegt.
Das Bezirksamt Mitte hingegen war der Auffassung, dass es sich bei den Apartments um Wohnungen handele, die als schützenswerter Wohnraum unter das ZwVbG fielen und lehnte die Erteilung eines Negativattestes ab. Eine Nutzung als Ferienapartment bedürfe nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist einer Genehmigung durch das Bezirksamt.

Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der Ferienwohnungsbetreiberin im August 2016 abgewiesen hatte, ging diese vor dem OVG in Berufung. Dieses legte aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken den Fall im April 2017 dem Bundesverfassungsgericht vor, welches die Vorlage im April 2022 als unzulässig zurückwies. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens entscheid das OVG Berlin-Brandenburg nach der mündlichen Verhandlung Ende September 2023 zugunsten des Bezirksamtes. Das entsprechende Grundsatzurteil wurde erst jetzt veröffentlicht.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen und klargestellt, dass die Nutzung als Ferienwohnung bereits vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes baurechtlich unzulässig war, da es sich um eine gewerbliche Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet handele. Auch könne sich die Klägerin nicht auf einen dauerhaften Bestandsschutz berufen. Das Gericht stellte fest, dass Wohnen und die Vermietung als Ferienwohnung zwei eigenständige genehmigungspflichtige Nutzungsarten seien.

Das 2014 in Kraft getretene Zweckentfremdungsverbotsgesetz ist nach Ansicht des OVG angesichts der Wohnraummangellage auch für solche Fälle eine taugliche Grundlage. Es verstößt nicht gegen die im Grundgesetz verbriefte Freiheit des Eigentums, die Berufsfreiheit oder das allgemeine Vertrauensschutzgebot.

Bezirksbürgermeisterin Stefanie Remlinger: „Es ist gut, dass das OVG für Klarheit gesorgt hat. Mit dem Urteil hat das Gericht uns als Bezirk das Handwerkszeug gegeben, eines der drängendsten sozialen Probleme unserer Stadt zu bekämpfen: den Mangel an Wohnraum. Sowohl das Baurecht und das Zweckentfremdungsverbot versetzen uns nun endlich in die Lage, die illegale Vermietung von Wohnungen auch rückwirkend zu bekämpfen und dringend benötigten Wohnraum für die reguläre Vermietung zurückzugewinnen.“

Medienkontakt:
Bezirksamt Mitte, Pressestelle, E-Mail: presse@ba-mitte.berlin.de